Beschlussvorlage - 23/SVV/0480

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die „Satzung über die Festlegung und Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Kindertagespflege, für Potsdamer Kinder im Land Berlin sowie in Trägerschaft der Landeshauptstadt Potsdam ab 01.08.2023“ einschließlich der Anlagen tritt zum 01.08.2023 in Kraft.

 

  1. Folgende Grundsätze finden Anwendung:
  • Elternbeitragssatzung inkl. Elternbeitragstabelle der Landeshauptstadt Potsdam auf Basis der sozialverträglichen Beitragssätze der freien Träger
  • Trägerbezogene Höchstbeiträge liegen jeweils unter den rechnerisch (Plan- und Ist-Kosten) ermittelten Höchstbeiträgen der kommunalen Standorte
  • Grundlage bildet jeweils der Träger, dessen Höchstwerte am nächsten unter den ermittelten Ist-Höchstbeiträgen der kommunalen Standorte liegen
  • Linearer Staffelungsverlauf der Beiträge
  • Erste Einkommensstufe bei 20.000 € (Netto) pro Jahr
  • Letzte Einkommensstufe bei 67.500 € (Netto) pro Jahr
  • Festsetzung des Einstiegsbeitrags bei 20 € pro Monat
  • Anwendung des Nettoeinkommensbegriffs (analog § 2a KitaG)
  • Geschwisterkindregelung: Prozentuale Reduzierung um jeweils 20 Prozent ab 2 unterhaltsberechtigten Kindern je betreutem Kind
  • Geschwisterkindregelung: Beitragsfreiheit ab dem 6. Kind
  • Betreuungsstufen Kindertagespflege: 6 Stunden, 7 Stunden, 8 Stunden, 9 Stunden, 10 Stunden
  • Betreuungsstufen kommunale Einrichtungen bzw. Potsdamer Kinder in Berlin: 6 Stunden, 7 Stunden, 8 Stunden, 9 Stunden, 10 Stunden, Hort: 4 Stunden, 5 Stunden, 6 Stunden
  • Festsetzung des Essengeldes auf 39,83 € pro Monat

 

  1. Der Oberbürgermeister wird vorbehaltlich weiterer landesgesetzlicher Regelungen beauftragt, erstmalig zum 01.01.2025 die Höchstbeiträge (Platzkosten inkl. Staffelung) sowie jährlich das Essengeld (erstmalig zum 01.01.2024) zu prüfen und ggfs. eine Anpassung der Beitragstabelle und des Essengeldes vorzunehmen.
     
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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ x keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

  1. Allgemein und rechtliche Herleitung

 

Nur wenige Themenfelder des brandenburgischen Landesrechts haben sich in den letzten Jahren derart dynamisch entwickelt und eine hohe politische Aufmerksamkeit erzeugt wie das Kita-Recht. Insbesondere das Thema der Elternbeiträge hat den Gesetzgeber veranlasst, die Gemengelage transparent mit Akteuren aus Politik und Verwaltungen sowie mit den Eltern verbindlich zu kommunizieren und letztlich unter Berücksichtigung von Rechtsprechungen in komplexe und normierte Regelungstatbestände zum 01.01.2023 (Elternbeitragsentlastung 2023 / 2024, Gesetz vom 16. Dezember 2022, GVBl. I Nr. 34) zu bringen.

 

In der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe blickt Potsdam, ohne seit 2003 Träger*in eigener Kitas zu sein, auf Prozesse zuck, die es im Ergebnis ermöglichen, das prozessuale und inhaltliche Verwaltungshandeln in eine für den Zweck geeignete Beschlusslage zu führen.

 

Die landesgesetzlichen Entwicklungen in den letzten Jahren und zum 01.01.2023 getroffenen Entscheidungen von Seiten des Gesetzgebers, aber auch die Ergebnisse eines durch die Stadtverordnetenversammlung beauftragten Gutachtens über die Berechnung fehlerhafter Kita-Elternbeiträge in Potsdam sind Grundlage für das weiterführende Potsdamer Verwaltungshandeln, insbesondere durch ein satzungsrechtliches neues Erfordernis über die Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Tagespflegestellen der Landeshauptstadt Potsdam (Tagespflege-Satzung) und im Land Berlin (Elternbeitragssatzung) von 08/2018 hinaus. 

Das satzungsrechtliche Erfordernis ergibt sich aus der folgenden Entscheidung: Die LHP wird sich in ihrer Rolle als Betreiberin von Kindertagesstätten gemeinsam mit den freien Trägern den Herausforderungen rund um das Betreuungsangebot der Landeshauptstadt als Teil der vielfältigen Trägerlandschaft stellen. Es ist Ziel, gemeinsam eine noch kinder- und familienfreundlichere Infrastruktur zu gewährleisten, was mit dem Beschluss 19/SVV/0916 auf den Weg gebracht wurde. Die Eröffnung des ersten kommunalen Standorts ist für August 2023 vorgesehen. Eine damit verbundene Trägeraufgabe ist die Festlegung und Erhebung der Elternbeiträge für kommunale Standorte.

 

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung u.a. durch Elternbeiträge gedeckt. Folgend normiert § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG, dass die Personensorgeberechtigten „Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge)“ zu entrichten haben. Die Regelung knüpft an die Legaldefinition der Betriebskosten aus § 15 KitaG an. Daraus resultiert, dass nur elternbeitragsfähige Kosten berücksichtigt werden dürfen.

 

Der Landesgesetzgeber hat von der bundesrechtlichen Ermächtigung aus § 90 Abs. 1 SGB VIII Gebrauch gemacht. Die Vorschrift setzt den Rahmen, innerhalb dessen auch kommunale Satzungsgeber Kostenbeiträge für Tageseinrichtungen ausgestalten dürfen.

 

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG werden Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Im Zusammenwirken mit § 16 ergibt sich in der Folge eine Beitragserhebungspflicht. Als kommunale, zukünftige Träger*in ist die LHP an die haushaltsrechtlichen Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Entgeltlichkeit gebunden. Potsdam in der gemeindlichen Zuständigkeit beabsichtigt das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich auszugestalten, also die Elternbeiträge durch Verwaltungsakt aufgrund einer Satzung zu erheben. Aus § 17 Abs. 2 KitaG ergeben sich spezielle Anforderungen. Danach muss die Satzung eine Staffelung der Elternbeiträge nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Betreuungsumfang regeln sowie insgesamt sozialverträglich ausgestaltet sein. Die Beitragssätze an sich sowie als Regelungssystem müssen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen. Die LHP als Satzungsgeber muss die Rechtmäßigkeit der Beitragssätze durch eine Kalkulation nachweisen. Bezugspunkt sind in erster Linie die Höchstbeiträge.

 

 

Die Anpassung der bisherigen Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten in Tagespflegestellen der Landeshauptstadt Potsdam (Tagespflege-Satzung) und im Land Berlin (Elternbeitragssatzung) von 08/2018 sollte zeitgleich aus Gründen der Gleichbehandlung insbesondere der Höhe nach sichergestellt werden. Die Kosten der Kindertagespflege liegen im Ergebnis der Kalkulation über den Kosten der ersten kommunalen Kindertagesbetreuungsstandorte.

 

 

  1. Grundlage zur Ermittlung des Höchstbeitrags

 

Anknüpfend an die Darlegung die gesetzlichen Erfordernisse zur Erhebung von Kitaelternbeiträgen ist zur Ermittlung dieser im ersten Schritt der Höchstbeitrag gem. § 17 (2) BbgKitaG zu ermitteln. Dabei darf der höchste Elternbeitrag nicht die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten überschreiten (vgl. § 17 (2) Satz 3 BbgKitaG).

 

Mit Blick auf die kommunalen Einrichtungen (Kita Georg-Herrmann-Allee und Hort am Filmpark) erfolgte somit im ersten Schritt die rechnerische Ermittlung des jeweiligen Höchstbeitrages der Einrichtungen. Dazu wurden einrichtungsbezogen die prognostizierten Kosten summiert, von dieser Summe die nichtumlagefähigen Kosten (u. a. die institutionelle Förderung gem. § 16 (2) BbgKitaG) in Abzug gebracht und anschließend die Höchstbeiträge je Monat ermittelt. Die Grundstücks- und Gebäudekosten einschließlich Bewirtschaftung werden bei der Ermittlung der Platzkosten zur Ermittlung des Höchstbeitrages berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die kommunalen Einrichtungen erst zum Kitajahr 2023/2024 öffnen, wurdenr Kostenpositionen, welche der Höhe nach aktuell nicht eindeutig beziffert werden können, Pauschalen aus der gültigen Kita-Finanzierungsrichtlinie der Landeshauptstadt Potsdam herangezogen (z. B. Pauschale für Vesper, Ersteinrichtung usw.). Bereits feststehende Kosten (z. B. Personalkostenr das notwendige pädagogische Personal, Miete, prognostizierbare Betriebskosten) wurden anhand der aktuellen Ist-Sachstände berücksichtigt. Da der erste kommunale Hort als Einrichtung über mehrere Jahre aufwachsend ist, erfolgte zur Vermeidung der Umlage von belegungsunabhängigen Kosten (z. B. Mietkosten) auf die anfangs geringe Kinderzahl eine Ermittlung der Höchstbeiträge je Platz auf Basis der Maximalbelegung/der Kinderanzahl der Betriebserlaubnis.

 

Nach Ablauf eines vollständigen Haushaltsjahres sollte sodann eine erneute Ermittlung der Höchstbeiträge anhand der dann feststehenden Ist-Kosten erfolgen.

Die rechnerische Ermittlung der Höchstbeiträge ist dabei den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen und ergibt einen Höchstbeitrag für Krippe i. H. v. 421 € (10 Stunden Betreuung), für Kita i. H. v. 345 € (10 Stunden Betreuung) sowie für Hort i. H. v. 301 € (6 Stunden Betreuung).

 

Unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Einvernehmensherstellung zu den Elternbeitragsordnungen der freien Träger ordnen sich die ermittelten Höchstbeiträge der kommunalen Einrichtungen in den jeweiligen Betreuungs- und Zeitformen stadtweit jeweils am oberen Ende ein.

 

Unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer sozialverträglichen Ausgestaltung der Elternbeiträge erfolgt abweichend von den rechnerisch ermittelten Höchstbeiträgen die Anwendung der jeweiligen chstbeiträge der Träger, dessen Höchstwerte am nächsten unter den ermittelten Ist-Höchstbeiträgen liegen. Entsprechende Höchstbeiträge stellen sich dabei wie folgt dar:

 

Krippe

Kita

Hort

6 h

7 h

8 h

9 h

10 h

6 h

7 h

8 h

9 h

10 h

4 h

5 h

6 h

361

379

396

402

407

303

308

313

320

326

250

261

271

 

 

Bei Anwendung dieser chstbeiträge sind aus aktueller Sicht keine rechtlichen Risiken absehbar, da die Ermittlung der Höchstbeiträge unter Wahrung der rechtlichen Erfordernisse (u. a. externe fachliche Begleitung) erfolgte.

 

 

Da der ermittelte Höchstbeitrag für die Kindertagespflege (siehe Anlage 3) im Vergleich mit der klassischen Kindertagesstätte bzw. den ermittelten Höchstbeiträgen höher ausfällt und in der Landeshauptstadt keine Unterschiede für die rechtsanspruchserfüllende Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gemacht werden sollten, kommt der ermittelte Höchstbeitrag für die Kindertagesstätte auch in der Kindertagespflege zur Anwendung.

 

 

  1. Obere und untere Einkommensgrenzen

 

Die untere Einkommensgrenze i. H. v. 20.000 € (netto pro Jahr) richtet sich dabei nach der bisher gültigen Kita-Beitragsbefreiungsverordnung, nach welcher Elternbeiträge erst ab einem Haushaltsnettoeinkommen von 20.000 € pro Jahr zu entrichten sind. Die obere Einkommensgrenze i. H. v. 67.500 € (netto pro Jahr) richtet sich nach dem Kompromissvorschlag der Landeshauptstadt Potsdam zu einer möglichen stadtweiten weitest gehenden Vereinheitlichung.

Zur Anrechenbarkeit gegenüber dem Land Brandenburg erfolgt keine Berücksichtigung der Beitragsbefreiung bis 35.000 € pro Jahr sowie der Beitragsdeckelung bis 55.000 € Nettohaushaltseinkommen pro Jahr in der zu beschließenden Satzung. Mit Blick auf den Vorrang des Brandenburgischen Kitagesetztes gegenüber der hier zu beschließenden Satzung finden jedoch selbstverständlich die Beitragsbefreiung bis 35.000 € pro Jahr sowie die weiteren Vorgaben bis 55.000 € pro Jahr in der Praxis Anwendung.

 

 

  1. Mindestbeitrag

 

In der Elternbeitragstabelle legt der Kita-Träger durch die Elternbeitragsregelung einen Mindestbeitrag fest, d.h. den Betrag, den die Beitragsschuldner wenigstens für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung zu zahlen haben. Weil das KitaG (mit Ausnahme der Regelung des § 17 Abs. 1a KitaG i.V.m. der KitaBBV) und das SGB VIII zu diesem wichtigen Bestandteil der Elternbeitragsregelung außer den o.g. Vorgaben einer sozialverträglichen Staffelung keine expliziten Vorgaben enthält, kommt dem Einrichtungsträger / Satzungsgeber bei der Festsetzung eines Mindestbeitrags ein großer Spielraum zu.

 

Die erste Beitragsstufe in der Einkommensstaffelung ist kein an der häuslichen Ersparnis orientierter Mindestbeitrag, sondern der erste „echte“ Beitrag. r die Festlegung dieser Beitragsstufe kommt es nicht auf die Zumutbarkeit im Sinne des Sozialrechts an, sondern auf die Sozialverträglichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG.

 

Bei einem Ansetzen eines Mindestelternbeitrages von 20 € pro Monat kann von einem rechtssicheren untersten Beitrag ausgegangen werden (Entwurf von Empfehlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für den Erlass von Elternbeitrags- bzw. Gebührensatzungen und ordnungen (Mustersatzung / -Beitragsordnung inklusive Anleitung für deren Erstellung).

 

Mit Blick auf die landesseitig beschlossene Beitragsbefreiung bis 35.000 € Haushaltsnettoeinkommen pro Jahr wird der Mindestbeitrag für die Zeit der Gültigkeit der Beitragsbefreiung (lt. BbgKitaG bis 31.12.2024) in der Praxis keine Anwendung finden, da entsprechende Einkommenscluster vom Beitrag befreit sind.

 

 

  1. Nettoeinkommensbegriff

 

Der Einkommensbegriff muss aus rechtlichen Gesichtspunkten geeignet sein, die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kostenschuldner zu erfassen. So gestattet § 17 Abs. 2 KitaG eine Anknüpfung an das steuerliche Nettoeinkommen (Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben) unter zusätzlicher Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen auszugehen. In der hier zum Beschluss vorgelegten Satzung wird der Einkommensbegriff des Landes Brandenburg gem. § 2a BbgKitaG angewendet.

Die bisherige Satzung für die Kindertagespflege aus 08/2018 ging von dem Bruttoeinkommensbegriff (Einkommen vor Steuern und Sozialabgaben unter Abzug pauschaler Sozialabgaben) aus.

 

 

  1. Staffelung nach den Betreuungszeiten

 

Bei der Staffelung der Betreuungszeiten ist zu beachten, dass der Landesgesetzgeber lediglich zwischen Betreuungszeiten unter 6 Stunden und über 6 Stunden unterscheidet (Hort unter und über 4 Stunden).

 

Mit dem Beschluss „Verbesserung der Betreuungsqualität bei Betreuungszeiten über 8 Stunden täglich in Potsdamer Kitas“ 17/SVV/0848, hat die Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig erstmalig eine Grundlage für die Berechnung der Betreuungsstufe bis zu 10 Stunden beschlossen, die nunmehr für Krippe und Kindergarten Grundlage der Berechnung ist.

 

Grundsätzlich soll mit dieser Satzung eine weitere stundenweise Untergliederung der Betreuungszeiten angestrebt werden um die Auswahlmöglichkeiten der Betreuungszeiten und die damit verbundenen Elternbeiträge flexibler zu gestalten. Darüber hinaus erfolgt auch die Feststellung des individuellen Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung stundengenau. Somit erfolgt hier eine Angleichung der stundengenauen Beitragsberechnung an die bereits stundengenaue Rechtsanspruchsbescheidung.

 

 

  1. Staffelungsverlauf

 

Zur Ausgestaltung des Staffelungsverlaufs macht der Gesetzgeber in §17 KitaG keine Vorgaben. Somit kann die Beitragsbelastung der verschiedenen Einkommensgruppen durch eine annähernd lineare Staffelung aber auch durch eine degressive bzw. progressive prozentuale Verteilung auf die Einkommen erfolgen.

 

In Hinblick auf die Zahl der Staffelungsstufen und den Verlauf der Staffelung ist insbesondere das Gebot der Sozialverträglichkeit zu beachten. Um das Kriterium der Sozialverträglichkeit zu erfüllen, werden regelmäßig mindestens 6-8 Staffelungsstufen als erforderlich angesehen. Die Beitragstabelle der zum Beschluss vorliegenden Satzung beinhaltet insgesamt 21 Staffelungsstufen.

Durch eine lineare Staffelung wird eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragsverpflichteten angemessene Verteilung vorgenommen.

 

Rechtlich ist die Beitragstabelle somit aus heutiger Sicht als angemessen zu betrachten. Den Vorgaben des § 17 (2) Satz 1 BbgKitaG wird in allen Punkten Rechnung getragen. Eine Staffelung nach Elterneinkommen, Zahl der unterhaltsberechtigen Kinder (Geschwisterkindregelung) sowie nach dem vereinbarten Betreuungsumfang ist enthalten.

 

 

 

  1. Essengeld

 

Seit 01.08.2020 erfolgt die Erhebung des Essengeldes im Bereich der Kindertagespflege nicht mehr durch die Kindertagespflegeperson, sondern durch den Fachbereich Bildung, Jugend und Sport der Landeshauptstadt Potsdam.

 

r die Versorgung des Kindes mit Mittagessen gem. § 17 Abs. 1 KitaG (i.V.m. § 18 Abs. 2 KitaG für Kindertagespflege) ist ein Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten. Der bisherige Betrag in Höhe von 35,53 € pro Monat/Kind (vorher Kindertagespflege sowie Potsdamer Kinder in Berlin) wurde im Rahmen der Inflation angepasst und gilt nunmehr für alle Betreuungsformen. Die rechnerische Ermittlung ist dabei der Anlage 2 zur Satzung zu entnehmen.

 

 

  1. Diskurs stadtweite Einheitlichkeit der Elternbeiträge

 

Zu erwähnen sei, dass seit September 2020 in Potsdam mit Blick auf die freie Trägerlandschaft die Abkehr von einer Einheitlichkeit von Elternbeiträgen erfolgte und trägerbezogene Elternbeitragsordnungen greifen. Im November 2020 wurde die Verwaltung beauftragt (DS 20/SVV/0946) fünf Varianten für eine mögliche Empfehlung zu berechnen. Das Ergebnis der Variantenberechnungen stand im August 2021 fest (Mitteilungsvorlage 21/SVV/0818). Der damit möglicherweise einhergehende Mehrbedarf war nicht konsensfähig. Im Mai 2022 wurden zwei kostenneutrale Varianten vorgestellt, die eine Ablehnung durch die AG 78 SGB VIII erfuhren. Im Juni 2022 berichtete der Oberbürgermeister zur Gesamtlage in der Stadtverordnetenversammlung.

 

Geeinigt wurde sich auf folgende Vorgehensweise:

-          Anmeldung Mehrbedarf in HH Planung 2023/24

-          Bei Etatisierung Herstellung einer Beschlussvorlage zur Vorzugsvariante

-          Zielstellung Umsetzung Kita-Jahr 2023/24

 

Da sich zum Ende des Jahres 2022 eine landesgesetzliche Veränderung des zwischenzeitlich zum 01.01.2023 rechtskräftigen Entlastungspakets anbahnte, galt es zu diesem Zeitpunkt weitere Entscheidungen landesseitig abzuwarten.

 

Die AG nach § 78 Kindertagesbetreuung hat sich mit der Verwaltung erneut zum Beginn des Jahres 2023 zu Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des politischen Willens bezogen auf die Einheitlichkeit ausgetauscht. Es entstand im Ergebnis der Diskussion ein Zielkonflikt, der darin mündete, dass der Wunsch bestand, zuerst die Satzung für die kommunalen Kitas in den Geschäftsgang zu bringen und im Ergebnis des Verlaufs weiterführende Entscheidung mit Blick auf einheitliche Elternbeiträge stadtweit zu treffen.

 

 

Anlagen:

 

1 Platzkosten Hort Am Filmpark

2 Platzkosten Kita Georg-Hermann-Allee

3 Platzkostenberechnung Tagespflege

4 Elternbeitragssatzung Kita + Tagespflege inkl. deren Anlagen (Beitragstabelle, Ermittlung Essengeld)

5 Darstellung finanzielle Auswirkungen

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

Die den tabellarischen Darstellungen der Pflichtanlage „Finanzielle Auswirkungen“ zu entnehmenden Auswirkungen stellen den Vergleich der bisher gültigen mittelfristigen Haushaltsplanung aus dem Beschluss zur Haushaltsplanung 2022 (Aufwand/Ertrag laut Plan) zu den im Rahmen der Haushaltsplanung eingereichten Planansätzen der Haushaltsplanung 2023/2024 dar (Aufwand/Ertrag neu). Hierbei ist die Planstufe 9, also der Planstand der Einbringung in die Stadtverordnetenversammlung dargestellt.

Bezogen auf diesen Vergleich ist mit einer Reduzierung des Zuschussbedarfes über den Gesamtplanungszeitraum (2023-2027) i. H. v. 8.659.500 € zu rechnen, welche primär aus der verzögerten Eröffnung und des somit verzögerten Aufwachsens der kommunalen Einrichtungen im Vergleich zu Haushaltsplanung 2022 resultiert. 

 

Über die im Entwurf der Haushaltsplanung 2023/2024 geplanten Ansätze hinaus sind gegenwärtig mit entsprechend zu beschließender Vorlage zur Elternbeitragssatzung keine weiteren finanziellen Auswirkungen absehbar. Die mit dieser Satzung simulierten Elternbeiträge sind somit im Entwurf der Haushaltsplanung enthalten. Hierbei wurden für die Planjahre folgende Ansätze der zu erwartenden Elternbeiträgen berücksichtigt:

2023: 100.400 €

2024: 549.400 €

2025: 841.000 €

2026: 976.200 €

2027: 1.032.100 €.

 

Vorbehaltlich des Beschlusses zur Haushaltssatzung erwachsen somit aus dieser Vorlage keine weiteren finanziellen Auswirkungen.

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