Beschlussvorlage - 23/SVV/0474

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

Vorschlagliste Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 und dessen Übermittlung an das Amtsgericht Potsdam
 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ x keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

-

 

 

 

 

Begründung:

 

Im Jahr 2023 finden erneut die Schöffenwahlen r die ab 1. Januar 2024 beginnende fünfjährige Amtszeit der Jugendschöffinnen und -schöffen statt.

Jugendschöffen sind zu bestimmten Entscheidungen in Strafsachen berufen, in denen die Angeklagten jugendlich oder heranwachsend sind oder auch Erwachsene, durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt wurde. Bei den Amtsgerichten sind hierfür Jugendschöffengerichte und bei den Landgerichten Jugendkammern eingerichtet. Das Wahlverfahren unterscheidet sich vom (Erwachsenen-)Schöffenwahlverfahren dadurch, dass die Vorschlagslisten nicht durch die Gemeinde, sondern durch den Jugendhilfeausschuss erstellt werden.

 

Das Verfahren und der zeitliche Ablauf der Wahl und der Berufung und die dabei insbesondere den Gerichten, Gemeinden und den Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte obliegenden Aufgaben werden durch die Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Dezember 2022 geregelt.

In Vorbereitung der Schöffenwahlen 2023 wurde die Allgemeine Verfügung aufgrund der Änderung von Rechtsvorschriften aktualisiert und zur besseren Handhabung als Neufassung erlassen. Diese ist im Justizministerialblatt Nr. 12 vom 15. Dezember 2022 veröffentlicht worden.

 

Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) müssen die Gemeinden die Vorschlagslisten mit den Kandidaten aufstellen, die zur Übernahme des Schöffenamtes bereit sind. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 44 Abs. 1a DRiG). In die von den Jugendhilfeausschüssen aufzustellenden einheitlichen Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen insbesondere solche Personen aufgenommen werden, die Erfahrungen in der Jugenderziehung haben und erzieherisch befähigt sind 35 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes [JGG]). Die Aufstellung der Vorschlagslisten muss bis zum 31. Mai 2023 abgeschlossen sein.

 

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG muss die Vorschlagsliste den Familiennamen, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen darüber hinaus persönliche Daten der Bewerber wie Tag und Ort der Geburt, sowie Straße und Hausnummer der Wohnanschrift nicht auf den zu jedermanns Einsicht auszulegenden Vorschlagslisten stehen.

 

Die Anzahl der durch die Landeshauptstadt Potsdam in die Vorschlagsliste aufzunehmenden

Personen hat das Amtsgericht Potsdam mit 20 und das Landgericht Potsdam mit 9 (4 Männer, 5 Frauen) bestimmt. Damit eine Wahl stattfinden kann, ist entsprechend der GAV mindestens die doppelte Anzahl von Personen für die Wahl vorzuschlagen, wie für das Amtsgericht und Landgericht bestimmt wurden. Somit muss die zu beschließende Vorschlagsliste mindestens 58 Personen umfassen.

Die vier notwendigen Vertrauenspersonen für die Landeshauptstadt Potsdam, die Teil des Schöffenwahlausschusses sein werden, wurden bereits im Zuge der Beschließung der Vorschlagsliste der Erwachsenenschöffen bestimmt.

 

Die in der beigelegten Vorschlagliste benannten BewerberInnen haben sich aufgrund von Aufrufen in der

örtlichen Presse und im Internet zur Übernahme dieses Ehrenamtes bereit erkrt.

Die vollständige Vorschlagliste und ein Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für die Erstellung der Vorschlagslisten liegen im Sekretariat des Fachbereiches Bildung, Jugend und Sport zur Einsicht vor. Dies inkludiert auch die Anschreiben des Präsidiums des Amtsgerichtes vom 12.01.2023 und des Präsidiums des Landgerichtes vom 19.12.2022.

 

r die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Absatz 3 JGG).

Nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses wird die beschlossene Vorschlagsliste, nach öffentlicher Bekanntmachung (§ 35 Absatz 3 JGG) eine Woche im Sekretariat des Fachbereiches Bildung, Jugend und Sport ausgelegt, damit jedermann Einsicht nehmen kann. Im Anschluss an die Auslegung wird der Bevölkerung eine weitere Woche Zeit gegeben Einsprüche einzulegen (§ 37 GVG).

 

Die Vorschlagsliste ist nktlich zu dem in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmten Termin (15. Juli jedes fünften Jahres) an das Amtsgericht Potsdam zu übermitteln.

 

Im Zeitraum vom 16. August 2023 bis 8. Oktober 2023 sind die Jugendschöffinnen und -schöffen durch die Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten für die Amtszeit ab dem 1. Januar 2024 zu wählen.


 

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Anlagen

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