Beschlussvorlage - 23/SVV/0342

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Neufassung der Betriebssatzung des Kommunalen Immobilien Service (KIS) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam.

 


 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Am 01.12.2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Gründung des Eigenbetriebes Kommunaler Immobilien Service (KIS) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam (DS 01/SVV/0830) und verabschiedete zugleich die Betriebssatzung des Eigenbetriebes, die am 10.01.2005 in Kraft trat.

 

Mit dem Beschluss zur DS 05/SVV/0855 vom 02.11.2005 wurde die Erste Änderungssatzung der Betriebssatzung des Kommunalen Immobilien Service (KIS) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam vom 10.01.2005 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die am 05.01.2006 in Kraft trat. Die Überarbeitung der bisherigen Satzung ist zum einen aufgrund der Annahme der Kommunalverfassung im Jahre 2007 und der Novellierung der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg im Jahre 2009 notwendig geworden. Zum anderen berücksichtigt sie die in der Vergangenheit erfolgten Umstrukturierungen und Aufgabenänderungen des KIS.

 

Der Entwurf der Zweiten Änderungssatzung der Betriebssatzung des Kommunalen Immobilien Service (KIS) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam orientiert sich im Wesentlichen an den Bestimmungen der bisher gültigen Betriebssatzung. Unter Berücksichtigung der Mustersatzung des Landes Brandenburg vom 09.06.2009 wurden insbesondere die Gliederung angepasst sowie Ausführungen z. B. zur Aufstellung, Prüfung und Beschlussfassung zum Jahresabschluss gestrichen, da diese in der BbgKVerf bzw. in der EigV geregelt sind. Weiterhin erfolgten sinnvolle Ergänzungen und Klarstellungen u. a. zum Gegenstand des Eigenbetriebes (§ 2) und im Aufgabenbereich der Werkleitung (§§ 5, 6). Eine Synopse zwischen der bisher gültigen Betriebssatzung und dem nun vorliegenden Entwurf sowie eine Begründung der einzelnen Änderungen sind als Anlagen beigefügt.

 

Gemäß § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam entscheidet die Stadtverordneten­versammlung über die Änderung der Betriebssatzung. Gemäß § 93 Abs. 1 BbgKVerf ist die Betriebssatzung der Kommunalaufsichtsbehörde nach der Beschlussfassung anzuzeigen.

 

 

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Anlagen

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