Beschlussvorlage - 23/SVV/0511

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Landeshauptstadt Potsdam aufgrund neuer Zuständigkeitsbereiche der Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Schulaufnahmeverfahren Ü1 (Jahrgangsstufe 1) als Anlage (Straßenverzeichnis) der Satzung.


 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ x keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 106 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) ist der Schulträger verpflichtet, Regelungen zu Schulbezirken durch Satzung zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung besteht die Aufgabe der Landeshauptstadt Potsdam als Schulträger darin, für die Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, die Schulen festzulegen, durch die die administrative Aufgabenerledigung und die Überwachung der Schulpflicht im Schulaufnahmeverfahren erfolgt.

 

Diese Zuständigkeitsbereiche, in denen die Schulen für die Schulpflichtüberwachung und eine reibungslose Ablauforganisation im Schulaufnahmeverfahren sorgen, müssen u.a. in Folge der Neugründung von Schulen überarbeitet werden. Neue Grundschulen und Primarstufen weiterführender allgemeinbildender Schulen erhalten dann einen eigenen Zuständigkeitsbereich.

 

Dabei wird darauf geachtet, dass die Zuständigkeit für die gesetzlich vorgeschriebene Erstanmeldung eines schulpflichtigen (schulpflichtig werdenden) Kindes im Schulaufnahmeverfahren auf eine wohnortnahe Schule übertragen wird.

 

Darüber hinaus wird eine Überarbeitung der Zuständigkeitsbereiche ebenfalls notwendig, wenn die Zahl der Schüler in einem Zuständigkeitsbereich für einen längeren Zeitraum deutlich steigt. Um die Schulpflichtüberwachung durch die Schulen auch vor diesem Hintergrund sicherzustellen und einen effektiven Ablauf des Schulaufnahmeverfahrens zu gewährleisten, wird durch eine Neuaufteilung der Zuständigkeitsbereiche der Arbeitsaufwand für die Schulen gleichmäßiger verteilt.

 

Diese Neuaufteilung resultiert in einem neuen Straßenverzeichnis, das der Satzung über die Bildung von Schulbezirken anhängig ist. In der Folge ist eine Neufassung der Satzung notwendig für die ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung angestrebt wird.

 

Die vorgesehenen Veränderungen im Überblick:

 

Um die Verteilung der schulpflichtig werdenden Kinder in Babelsberg Nord und Babelsberg Süd besser an den vorhandenen Grundschulkapazitäten auszurichten, wird zunächst der Zuständigkeitsbereich der Goethe Grundschule verkleinert und in Teilen dem Zuständigkeitsbereich der Michael-Ende-Grundschule (Arbeitstitel) zugeordnet. Im Gegenzug wird der Zuständigkeitsbereich der Michael-Ende-Grundschule (Arbeitstitel) südlich der S-Bahn, u.a. entlang der Stahnsdorfer Straße, dem Zuständigkeitsbereich der Schule am Griebnitzsee zugeordnet.

 

Ferner besteht ein zusätzlicher Bedarf im Planungsraum 201, insbesondere in Bornstedt, der die vorhandenen Kapazitäten vor Ort übersteigt. Aus diesem Grund wird ein Teil des Zuständigkeitsbereiches der Grundschule Im Bornstedter Feld der Eisenhart Grundschule zugeordnet. Dabei handelt es sich um Straßenzüge, südlich des Voltaireweges, deren Entfernung zur Eisenhart Schule etwa der zur Grundschule im Bornstedter Feld entspricht.

 

Da im Zuständigkeitsbereich der Rosa-Luxemburg-Schule weniger schulpflichtig werdende Kinder leben, als in der Schule aufgenommen werden können, wird der Zuständigkeitsbereich der Rosa-Luxemburg-Schule um einzelne Straßenzüge westlich der Friedrich-Ebert-Straße, ehemals Zuständigkeitsbereich der Grundschule Max Dortu, erweitert. Damit erfolgt für die Innenstadt eine bessere Verteilung des Arbeitsaufwandes im Schulaufnahmeverfahren.

 

Bei dieser Beschlussvorlage ist keine Klimarelevanz gegeben. Es wird nur die Aufteilung der Zuständigkeiten von Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens geändert.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

 

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Anlagen

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