Antrag - 23/SVV/0542

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)        Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat ProPotsdam GmbH am 02.03.2022 gemäß DS-Nr.: 22/SVV/0173 entsandten städtischen Vertreter/innen und Nachrücker/innen werden abberufen.

 

2.)        Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der ProPotsdam GmbH folgende acht Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

-        über die Fraktion SPD  Herr Pete Heuer 

 (2 Sitze) Herr Karsten Dornhöfer

 

-      über die Fraktion Bündnis 90/  Frau Saskia Hüneke 

 Die Grünen  (2 Sitze) Frau Birgit Eifler

 

-      über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Herr Michél Berlin 

 (1 Sitz)     

 

-        über die Fraktion CDU  Herr Matthias Finken          

 (1 Sitz)

     

-        über die Fraktion DIE aNDERE  Herr Arndt Sändig        

 (1 Sitz)

 

nach Einigung/Los * zwischen der Fraktion AfD und FDP

 (1 Sitz) über die FDP Herr Peter Henn 

 

*gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 BbgKVerf entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.          

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

-         über die Fraktion SPD  Herr Nico Marquardt

-         über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  Herr Jens Dörschel

                     Herr Ken Gericke

-         über die Fraktion DIE LINKE  Frau Dr. Anja Günther

-         über die Fraktion CDU  Herr …………………….

-        über die Fraktion DIE aNDERE  Frau Dr. Anja Laabs 

nach Einigung/Los* zwischen der Fraktion AfD

        und FDP (1 Sitz) über die FDP Herr Björn Teuteberg

 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH (ProP).

 

Der Aufsichtsrat der ProP besteht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus zwölf Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/ die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam bzw. ein/ eine von ihm/ ihr zu betrauende/r Beschäftigte/r der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates,

 

b) acht Aufsichtsratsmitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt werden,

 

c) drei Mitglieder, von denen ein Mitglied Volljurist ist, ein Mitglied über Berufserfahrung im Bankwesen und ein Mitglied über Erfahrung in der Wohnungswirtschaft verfügt, die von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag von Fachverbänden nach Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung bestellt werden. Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied soll die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, der Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) und der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. (BBU) wahrnehmen. Übt einer dieser Fachverbände sein Vorschlagsrecht nicht aus, so weist die Gesellschafterversammlung das Vorschlagsrecht für den Sitz einem anderen Verband zu.

 

Gem. § 43 Abs. 6 BbgKVerf muss ein Ausschuss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht.

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die acht von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

     Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD 8 x 11/54 = 1,630 2 Sitze

Fraktion ndnis 90/Die Grünen 8 x 10/54 = 1,481 2 Sitze

Fraktion DIE LINKE 8 x   8/54 = 1,185 1 Sitze

Fraktion DIE aNDERE 8 x   6/54 = 0,889 1 Sitz

Fraktion CDU 8 x   5/54 = 0,741 1 Sitz

 

Fraktion AfD 8 x   3/54 = 0,444 

     1 Sitz*

Fraktion FDP 8 x   3/54 = 0,444

 

*gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) entscheidet   bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ProP.

 

§ 8 des Gesellschaftsvertrages der ProP regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ProP von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 

festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 


 

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