Beschlussvorlage - 03/SVV/0712

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Dem Beitritt des Landkreises Teltow-Fläming in den Zweckverband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam zum 01.01.2004 wird zugestimmt.

 

  1. Der als Anlage beigefügten und zu beschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam und dem Landkreis Teltow-Fläming wird zugestimmt.

 

  1. Der als Anlage beigefügten Änderungssatzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam vom 04.08.2003 wird zugestimmt.
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Erläuterung

Begründung:

 

Mit Schreiben der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam vom 05.08.2003 wurde der Oberbürgermeister gebeten, in die nächste Stadtverordnetenversammlung Beschlussvorlagen zum Beitritt des Landkreises Teltow-Fläming in den Zweckverband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam und zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam einzubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 der derzeitig gültigen Satzung des Zweckverbandes i. d. F. vom 02. Mai 1994 (s. Anlage) bedarf die Änderung der Satzung des Zweckverbandes für die MBS eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl und der Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 der derzeitig gültigen Satzung des Zweckverbandes i. d. F. vom 02. Mai 1994 können in den Verband weitere Mitglieder aufgenommen werden, auch dies bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl und der Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder.

 

zu 1.

Beitritt des Landkreises Teltow-Fläming zum 01.01.2004 in den Zweckverband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam hat, entsprechend der seitens der MBS zur Verfügung gestellten Unterlagen, am 04. August 2003 auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam nach dessen Anhörung vom 22. Mai 2003 gemäß § 8 Abs. 4 Ziff. 2 BbgSpkG die Vereinigung der Kreissparkasse Teltow-Fläming mit der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam beschlossen. Der Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 04. August 2003, Argumente und Daten der Sparkassen, welche der Verwaltung seitens der MBS zugesandt worden sind, sind als Anlage beigefügt.

 

zu 2.

Änderung der Satzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam hat, entsprechend der seitens der MBS zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf ihrer Sitzung am 05. Juni 2003 die Änderung der Zweckverbandssatzung zur Anpassung an die Muster-Verbandssatzung, die vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, auf Basis der gültigen Fassung des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) erarbeitet wurde, beschlossen.

 

Die Formulierungen sind mit dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband (OSGV) sowie dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg abgestimmt worden.

 

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich aus dem Beitritt des Landkreises Teltow-Fläming in den Zweckverband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam.

 

 

 

     

Die §§ 1, 4, 8, 12, 13, 14, 15 und 16 beinhalten die wesentlichen Änderungen gegenüber der Satzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam i. d. F. vom 02. Mai 1994 wie folgend:

 

§ 1     Beitritt des Landkreises Teltow-Fläming in den Zweckverband für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam

 

§ 4     Jedes Mitglied entsendet vier Vertreter in die Verbandsversammlung, statt bisher fünf Mitglieder. Die vier Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden (Blockstimmrecht).

 

§ 8         Mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen ist die Verbandsversammlung einzuberufen.

 

§ 12     Der verteilungsfähige Jahresüberschuss wird, wenn er nicht einer Rücklage zugeführt wird, mit der Zustimmung der Verbandsversammlung nach dem im § 3 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festgelegten Anteil am Zweckverband ausgeschüttet. Die interne Haftung der Mitglieder des Zweckverbandes richtet sich nach § 6 Abs. 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

 

§ 13       Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmenzahl sowie darüber hinaus der Zustimmung von drei Viertel der Verbandsmitglieder.

 

§ 14     Veränderungen im Mitgliederbestand, Beitritt und Ausscheiden sowie die Regelung der Haftung wurden detaillierter formuliert.

 

§ 15     Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen der Verbandsversammlungen sind eine Woche vor der Sitzung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung und in den Potsdamer Neusten Nachrichten bekannt zu machen.

 

§ 16     Die Verbandsversammlung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Satzungsänderungen wurde eine von der Beteiligungs-steuerung erarbeitete Synopse als Anlage beigelegt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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