Beschlussvorlage - 00/SVV/0727

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Der vorliegende Investitionsplan für die Jahre 2000 bis 2004 wird als Richtlinie für die Investitions­planung beschlossen. Der Festsetzungsbeschluss hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).

2.        Die Finanzplanung für die Jahre 2000 bis 2004 wird zur Kenntnis genommen. Der Beschluss über die Kenntnisnahme hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).

 

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Erläuterung

Begründung

Gemäss § 83 Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit jeder Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen

Die Erfüllung des Auftrages zur Ausrichtung der Haushaltswirtschaft nach gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen und der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 74 GO) kann nur erreicht werden, wenn über den Zeitraum des Haushaltsjahres hinausgehende Überlegungen über die aus zukünftig notwendigen Aufgaben erwachsenden Ausgaben sowie deren Deckungsmöglichkeiten angestellt werden

Der größere Zeitraum, der im Finanzplan zu erfassen ist, fuhrt dazu, dass die Ansätze des Finanzplanes weniger genau sind als die des Haushaltsplanes Vor allem für das letzte Jahr der Finanzplanung ergeben sich zuweilen erhebliche Abweichungen

Besondere Schwierigkeiten macht die Schätzung der Einnahmen aus Zuweisungen anderer Gebietskörperschaften, insbesondere der staatlichen Zuweisungen Ihre Hohe kann von den Gemeinden wenig zutreffend für mehrere Jahre im voraus geschätzt werden, weil sie von der künftigen Landesgesetzgebung und zum Teil sogar von Ermessensentscheidungen der staatlichen Bewilligungsbehörden abhängt. Für die Verwaltung sind hierbei die vom Land jährlich herausgegebenen Orientierungsdaten heranzuziehen Wegen der m den vergangenen Jahren festzustellenden erheblichen Abweichungen von den prognostizierten Entwicklungen ist dieses Hilfsmittel für die Finanzplanung jedoch nur bedingt verlässlich

Die Form des Finanzplanes ist m § 23 GemHVO geregelt Er ist ebenso wie der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt eingeteilt und nach der für die Gruppierungsübersicht geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert. Für die Aufstellung ist das Muster 20 W GemHVO zu verwenden Der Finanzplan wird der Gemeindevertretung vorgelegt.

 

Grundlage für den Finanzplan ist das Investitionsprogramm (vgl. § 83 Abs. 3 GO) Da den
Investitionen auf gemeindlicher Ebene eine besondere Bedeutung zukommt, sind nach § 23
Abs. 2 GemHVO die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen nach            Jahresabschnitten            getrennt         im

Investitionsprogramm aufzunehmen Das Investitionsprogramm enthalt die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Sie sind nach Jahresabschnitten aufzunehmen Die Teilbeträge sind bezogen auf die betreffenden Jahre und auf die einzelnen Maßnahmen wiederzugeben Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten zusammengefasst werden Im Investitionsprogramm werden somit die für die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen Ausgaben erfasst

Mit ihrer Aufnahme in das Investitionsprogramm wird die zeitliche Reihenfolge der Investitionen und -förderungsmaßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel im Planungszeitraum festgelegt (Priontätenfestsetzung) Nur solche Ausgaben können m das Investitionsprogramm aufgenommen werden, für die noch ein Deckungsspielraum vorhanden ist (vgl. § 23 Abs 4 GemHVO) Aufgrund dieser besonderen Bedeutung schreiben §§ 35 Abs. 2 Nr. 17 und 83 Abs. 4 S 2 GO vor, dass das Investitionsprogramm von der Gemeindevertretung beschlossen wird

Gern § 83 Abs. 1 Satz 1 GO hat die Finanzplanung keine verpflichtende Bedeutung für die Gemeinde Auch wenn die Vertretungskörperschaft den Finanzplan formell feststellt, so kann im Rahmen der Beschlussfassung über über- und außerplanmäßige Ausgaben und über einen Nachtragshaushalt von den Annahmen des Finanzplans abgewichen werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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