Beschlussvorlage - 00/SVV/0727
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzplan und Investitionsprogramm 2000-2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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01.11.2000
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der vorliegende Investitionsplan für die
Jahre 2000 bis 2004 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung
beschlossen. Der Festsetzungsbeschluss hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).
2.
Die Finanzplanung für die Jahre 2000 bis
2004 wird zur Kenntnis genommen. Der Beschluss über die Kenntnisnahme
hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).
Erläuterung
Begründung
Gemäss § 83 Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihrer
Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung
zugrunde zu legen Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr Im Finanzplan sind Umfang
und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die
Deckungsmöglichkeiten darzustellen Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen
Das Investitionsprogramm ist von der
Gemeindevertretung zu beschließen Der Finanzplan und das
Investitionsprogramm sind mit jeder Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen
und fortzuführen
Die Erfüllung des Auftrages zur Ausrichtung
der Haushaltswirtschaft nach gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen
und der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 74 GO) kann nur
erreicht werden, wenn über den Zeitraum des Haushaltsjahres hinausgehende Überlegungen
über die aus zukünftig notwendigen Aufgaben erwachsenden Ausgaben sowie deren
Deckungsmöglichkeiten angestellt werden
Der größere Zeitraum, der im Finanzplan zu
erfassen ist, fuhrt dazu, dass die Ansätze des Finanzplanes weniger
genau sind als die des Haushaltsplanes Vor allem für das letzte Jahr der
Finanzplanung ergeben sich zuweilen erhebliche Abweichungen
Besondere Schwierigkeiten macht die Schätzung der Einnahmen aus
Zuweisungen anderer Gebietskörperschaften, insbesondere der staatlichen
Zuweisungen Ihre Hohe kann von den Gemeinden
wenig zutreffend für mehrere Jahre im voraus geschätzt werden, weil sie von der
künftigen Landesgesetzgebung und zum
Teil sogar von Ermessensentscheidungen der staatlichen Bewilligungsbehörden
abhängt. Für die Verwaltung sind hierbei die vom Land jährlich herausgegebenen Orientierungsdaten
heranzuziehen Wegen der m den vergangenen Jahren festzustellenden
erheblichen Abweichungen von den prognostizierten Entwicklungen ist dieses
Hilfsmittel für die Finanzplanung jedoch nur bedingt verlässlich
Die Form des Finanzplanes ist m § 23 GemHVO
geregelt Er ist ebenso wie der Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt
eingeteilt und nach der für die Gruppierungsübersicht
geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert. Für die Aufstellung ist das Muster 20 W GemHVO zu verwenden Der
Finanzplan wird der Gemeindevertretung vorgelegt.
Grundlage für den Finanzplan ist das
Investitionsprogramm (vgl. § 83 Abs. 3 GO) Da den
Investitionen
auf gemeindlicher Ebene eine besondere Bedeutung zukommt, sind nach § 23
Abs. 2 GemHVO die im Planungszeitraum
vorgesehenen Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten getrennt im
Investitionsprogramm
aufzunehmen Das Investitionsprogramm enthalt die im Planungszeitraum
vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Sie sind
nach Jahresabschnitten aufzunehmen Die Teilbeträge sind bezogen auf die betreffenden
Jahre und auf die einzelnen Maßnahmen wiederzugeben Unbedeutende Maßnahmen können nach
Abschnitten zusammengefasst werden Im Investitionsprogramm werden somit die für
die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen Ausgaben
erfasst
Mit ihrer Aufnahme in das
Investitionsprogramm wird die zeitliche Reihenfolge der Investitionen und
-förderungsmaßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel im
Planungszeitraum festgelegt (Priontätenfestsetzung) Nur solche Ausgaben können
m das Investitionsprogramm aufgenommen
werden, für die noch ein Deckungsspielraum vorhanden ist (vgl. § 23 Abs 4 GemHVO) Aufgrund dieser
besonderen Bedeutung schreiben §§ 35 Abs.
2 Nr. 17 und 83 Abs. 4 S 2 GO vor, dass das Investitionsprogramm von der Gemeindevertretung beschlossen wird
Gern § 83 Abs. 1 Satz 1 GO hat die Finanzplanung
keine verpflichtende Bedeutung für die Gemeinde Auch wenn die
Vertretungskörperschaft den Finanzplan formell feststellt, so kann im Rahmen der Beschlussfassung über über- und
außerplanmäßige Ausgaben und über einen Nachtragshaushalt von den
Annahmen des Finanzplans abgewichen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1 MB
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