Beschlussvorlage - 03/SVV/0793

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 15.05.2003 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 6/2003, Seite 19) wird mit Beschlussfassung und Bekanntmachung einer neuen für das Jahr 2004 in Kraft zu setzenden Satzung aufgehoben.

 

An ihre Stelle tritt dann mit Rückwirkung ab dem 01.01.2004 eine neue Straßenreinigungsgebührensatzung, die nach den Vorgaben der Straßenreinigungssatzung neu kalkuliert ist und einen neuen Gebührenmaßstab - Quadratwurzel aus der Fläche der Grundstücke - enthalten soll.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Aufhebung der vorgenannten Satzungen erfolgt auf der Grundlage der Notwendigkeit einer Neubildung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 entsprechend § 6 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999, geändert durch Gesetz vom 18.12.2001, zuletzt geändert durch Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003 (GVBI. I S. 172).

 

Die entsprechend dem Kommunalabgabengesetz durchzuführende Kalkulation von Benutzungsgebühren in Form der Straßenreinigungsgebühr für die in der Straßenreinigungssatzung definierten Reinigungsklassen erfordert die Aufhebung der geltenden Straßenreinigungsgebührensatzung.

 

Verzichtet die Stadtverordnetenversammlung auf eine Beschlussfassung, so bleibt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 15.05.2003, wirksam. Gemäß § 2 Absatz 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung entstehen die Straßenreinigungsgebühren zu Beginn des Jahres als Jahresgebühr und werden zu ¼ des Jahresbetrages jeweils zur Mitte des Quartals fällig. Ist die Gebühr zu Beginn des Jahres in Höhe der vollen Jahresgebühr entstanden, so kann sie ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht mehr verändert werden. Damit wäre es beispielsweise nicht möglich im Januar oder Februar zu beschließen, dass sich die Gebührensätze mit Wirkung vom 01.01.2004 verändern. Im Falle des Verzichts der Stadtverordnetenversammlung auf eine Beschlussfassung, in der die genannten, möglichen Gebührenveränderungen angekündigt werden, würde das Rückwirkungsverbot einsetzen; der Bürger müsste nicht damit rechnen, dass sich im Jahr 2004 die Gebühren erhöhen. Damit würden die dann erhobenen Gebühren entgegen KAG § 6 nicht mehr kostendeckend sein.

 

Die Aufhebung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 15.05.2003 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam sowie der Tagespresse  soll einerseits bewirken, dass die in der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 15.05.2003 festgesetzte Gebühr am 01.01.2004 als Jahresgebühr entsteht und dann nicht mehr rückwirkend verändert werden kann. Es soll andererseits vermieden werden, dass sich die Gebührenschuldner auf Vertrauensschutz und damit auf das Rückwirkungsverbot berufen können.

 

Das Rückwirkungsverbot steht der rückwirkenden Inkraftsetzung der Straßenreinigungsgebührensatzung zum 01.01.2004 im Jahr 2004 bei dieser Verfahrensweise nicht entgegen. Das Rückwirkungsverbot verbietet es, in abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen und nicht absehbare Rechtsfolgen für abgeschlossene Sachverhalte festzulegen. Ist das Vertrauen der Grundstückseigentümer bzw. Anlieger auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht schutzwürdig, ist die Rückwirkung ausnahmsweise zulässig. Der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner kann auf Grund des Kostendeckungsgebotes des Kommunalabgabengesetzes auch nicht darauf vertrauen, die Leistungen der Straßenreinigung kostenlos zu erhalten. Des Weiteren soll das Inkrafttreten einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung mit anderen Gebührensätzen zum 01.01.2004 durch Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung und Veröffentlichung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam und in der Tagespresse angekündigt werden.

 

Die Neugestaltung der Straßenreinigungsgebührensatzung umfasst die Änderung des Maßstabes der Straßenreinigungsgebühr, welcher von der bisherigen Frontlänge (Länge der erschlossenen Grundstücksseite an der zu reinigenden Straße und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen) auf die Quadratwurzel der Grundstücksflächen, die durch die zu reinigenden Straßen erschlossen sind und die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen, umgestellt wird.

 

Damit werden die durch einen Zuschnitt der Grundstücke bedingten Zufälligkeiten vermieden und für alle Gebührenschuldner gerechtere Berechnungsgrundlagen angewandt.

 

Der Quadratwurzelmaßstab basiert auf den in den amtlichen Liegenschaftsdaten bereits vorhandenen Grundstücksflächenangaben der zu veranlagenden Grundstücke. Damit ist ein wesentlich geringerer Aufwand zur Ermittlung und Bestimmung der Anwendung des Maßstabes erforderlich. Es können dabei ebenfalls die bei der Anwendung des Frontlängenmaßstabes vorliegenden Erkenntnisse zur Veranlagung, insbesondere für durch mehrere Straßen erschlossene Grundstücke, genutzt und einbezogen werden.

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen werden mit Vorlage der abschließenden Gebührenkalkulation dargestellt.

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Anlagen

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