Beschlussvorlage - 03/SVV/0834
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Städtischen Musikschule der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Musikschule
- Einreicher*:
- 2/29
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
10.12.2003
| |||
|
21.01.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bildung und Sport
|
Vorberatung
|
|
|
07.01.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Kultur
|
Vorberatung
|
|
|
08.01.2004
|
Erläuterung
Begründung:
1.) Die
Erhöhung der Kursgebühren ab dem 01. Januar 2004 erfolgt als eine Maßnahme zur
Kostendämpfung und zur Reduzierung des ansonsten bestehenden Zuschussbedarfs.
Die moderate Anhebung trägt dem sozialen Sachverhalt Rechnung, dass es sich bei
den Nutzern vornehmlich um junge Familien mit Kleinkindern handelt.
Gegenüberstellung der Gebühren für Kurse
Kurse |
Gebühr monatlich
alt (in
€) |
Gebühr monatlich
neu (in
€) |
Gebühr jährlich
alt (in
€) |
Gebühr jährlich
neu (in
€) |
à 30
Minuten wöchentlich |
8,00 |
10,00 |
96,00 |
120,00 |
à 45
Minuten wöchentlich |
12,00 |
15,00 |
144,00 |
180,00 |
à 60
Minuten wöchentlich |
16,00 |
20,00 |
192,00 |
240,00 |
2. ) Die
Erhöhung der Unterrichtsgebühren ab Schuljahr 2004/2005 erfolgt ebenfalls als
eine Maßnahme zur Senkung des städtischen Zuschusses für die Musikschule.
Die
Gebühren können auf Grund des sozial-kulturellen Bildungsauftrages einer
kommunalen Musikschule nicht kostendeckend erhoben werden.
Der
Aspekt der sozialen Verträglichkeit bleibt durch den Fortbestand des
Paragraphen 6 (Ermäßigungen) gewahrt.
Gegenüberstellung der Gebühren für Gesangs- und Instrumentalunterricht
Unterrichtsart |
Gebühr monatlich
alt (in
€) |
Gebühr monatlich
neu (in €) |
Gebühr jährlich
alt (in
€) |
Gebühr jährlich
neu (in
€) |
Einzelunterricht |
55,00 |
58,00 |
660,00 |
696,00 |
flexibler
Gruppenunterricht |
38,50 |
40,00 |
462,00 |
480,00 |
3.) Die
Festsetzung einer 30%igen Ermäßigung anstelle einer Ermäßigung vom einem
Drittel in § 6 Abs. 3 a) und § 7 Abs. 4 bedeutet in beiden Fällen zum einen
eine geringe Absenkung der Ermäßigung und zum anderen eine EDV-technische
Vereinfachung und Klarheit.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Es ergibt
sich eine Erhöhung der Einnahmen in der Haushaltsstelle 33310.11004
Kursgebühren ab dem Haushaltsjahr 2004 um jährlich 15.500,00 € und
eine Erhöhung
der Einnahmen in der Haushaltsstelle 33310.11000 Unterrichtsgebühren im
Haushaltsjahr 2004 um 11.600,00 €, ab dem Haushaltsjahr 2005 jährlich um
34.800,00 €.
![Loading...](./wicket/resource/org.apache.wicket.ajax.AbstractDefaultAjaxBehavior/indicator-ver-03CE3DCC84AF110E9DA8699A841E5200.gif)