Beschlussvorlage - 03/SVV/0847

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) vom 16.12.2002 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 17/2002, Seite 13) wird mit Beschlussfassung und Bekanntmachung einer neuen für das Jahr 2004 in Kraft zu setzenden Satzung aufgehoben.

 

An ihre Stelle tritt dann mit Rückwirkung ab dem 01.01.2004 eine neue Abfallgebührensatzung, die der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird und mit der die Gebühren an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.

 

Abweichend von den bisherigen Regelungen wird mit Inkrafttreten einer neuen Abfallgebührensatzung der Grundstückseigentümer auch bei Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und bei Erholungsgrundstücken Gebührenschuldner.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) vom 16.12.2002 erfolgt auf der Grundlage der Notwendigkeit zur Neukalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2004.

 

Die Gebühren für die Abfallentsorgung müssen entsprechend § 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg vom 15.06.1999, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003, kostendeckend kalkuliert werden.

 

Verzichtet die Stadtverordnetenversammlung auf eine Beschlussfassung, so bleibt die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 16.12.2002 wirksam.

Gemäß § 5 der Abfallgebührensatzung entstehen die Abfallgebühren zu Beginn des Jahres als Jahresgebühr und werden zu ¼ des Jahresbetrages jeweils zur Mitte des Quartals fällig. Ist die Gebühr zu Beginn des Jahres in Höhe der vollen Jahresgebühr entstanden, so kann sie ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht mehr verändert werden. Damit wäre es beispielsweise nicht möglich im Januar oder Februar zu beschließen, dass sich die Gebührensätze mit Wirkung vom 01.01.2004 verändern. Im Falle des Verzichts der Stadtverordnetenversammlung auf eine Beschlussfassung, in der die genannten, möglichen Gebührenveränderungen angekündigt werden, würde das Rückwirkungsverbot einsetzen; der Bürger müsste nicht damit rechnen, dass sich im Jahr 2004 die Gebühren erhöhen. Damit würden die dann erhobenen Gebühren entgegen KAG § 6 nicht mehr kostendeckend sein.

 

Der Beschluss zur Aufhebung und Neufassung der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 16.12.2002 durch die Stadtverordnetenversammlung und die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam sowie der Tagespresse  soll bewirken, dass die Abfallgebühr zum 01.01.2004 weiterhin als Jahresgebühr entsteht aber nicht in der Höhe wie sie in der Abfallgebührensatzung vom 16.12.2002 festgesetzt ist. Damit wird vermieden, dass sich die Gebührenschuldner auf den Vertrauensschutz und damit auf das Rückwirkungsverbot berufen können. Das Rückwirkungsverbot steht der rückwirkenden Inkraftsetzung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2004 im Jahr 2004 bei dieser Verfahrensweise nicht entgegen.

Das Rückwirkungsverbot verbietet es, in abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen und nicht absehbare Rechtsfolgen für abgeschlossene Sachverhalte festzulegen. Ist das Vertrauen der Grundstückseigentümer auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht schutzwürdig, ist die Rückwirkung ausnahmsweise zulässig.

Der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner kann auf Grund des Kostendeckungsgebotes des Kommunalabgabengesetzes auch nicht darauf vertrauen, die Leistungen der Abfallentsorgung kostenlos zu erhalten.

 

Die Abfallgrundgebühr für Haushalte wird sich voraussichtlich vermindern und für Einwohnergleichwerte erhöhen und die Abfallmengengebühr wird sich voraussichtlich erhöhen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Wenn der vorliegende Beschluss nicht gefasst wird, entsteht ein Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben für die Leistung der Abfallentsorgung in Höhe von ca. 0,9 Mio €, der aus dem kommunalen Haushalt zu finanzieren wäre. Den kalkulierten Kosten für die Abfallentsorgung 2004 in Höhe von ca. 11,1 Mio. € stünden dann Einnahmen auf der Basis Gebührensatzung des Jahres 2003 in Höhe von ca. 10,2 Mio. € gegenüber. Diese Mindereinnahmen müssten dann nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes in der Abfall-gebührenkalkulation für das Jahr 2005 berücksichtigt werden.

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