Beschlussvorlage - 03/SVV/0847
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung und Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) vom 16.12.2002
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Umwelt und Gesundheit
- Einreicher*:
- Herr Bolze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.12.2003
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) vom
16.12.2002 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 17/2002, Seite 13)
wird mit Beschlussfassung und Bekanntmachung einer neuen für das Jahr 2004 in
Kraft zu setzenden Satzung aufgehoben.
An ihre Stelle tritt dann mit Rückwirkung ab dem 01.01.2004
eine neue Abfallgebührensatzung, die der Stadtverordnetenversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt wird und mit der die Gebühren an die tatsächlichen
Verhältnisse angepasst werden.
Abweichend
von den bisherigen Regelungen wird mit Inkrafttreten einer neuen
Abfallgebührensatzung der Grundstückseigentümer auch bei Kleingartenanlagen im
Sinne des Bundeskleingartengesetzes und bei Erholungsgrundstücken
Gebührenschuldner.
Erläuterung
Begründung:
Die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) vom 16.12.2002 erfolgt auf der Grundlage der Notwendigkeit zur Neukalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2004.
Die Gebühren für die Abfallentsorgung müssen entsprechend §
6 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg vom 15.06.1999, zuletzt geändert
durch Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben
vom 04.06.2003, kostendeckend kalkuliert werden.
Verzichtet die Stadtverordnetenversammlung auf eine
Beschlussfassung, so bleibt die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt
Potsdam vom 16.12.2002 wirksam.
Gemäß § 5 der Abfallgebührensatzung entstehen die
Abfallgebühren zu Beginn des Jahres als Jahresgebühr und werden zu ¼ des
Jahresbetrages jeweils zur Mitte des Quartals fällig. Ist die Gebühr zu Beginn
des Jahres in Höhe der vollen Jahresgebühr entstanden, so kann sie ohne Verstoß
gegen das Rückwirkungsverbot nicht mehr verändert werden. Damit wäre es
beispielsweise nicht möglich im Januar oder Februar zu beschließen, dass sich
die Gebührensätze mit Wirkung vom 01.01.2004 verändern. Im Falle des Verzichts
der Stadtverordnetenversammlung auf eine Beschlussfassung, in der die
genannten, möglichen Gebührenveränderungen angekündigt werden, würde das
Rückwirkungsverbot einsetzen; der Bürger müsste nicht damit rechnen, dass sich
im Jahr 2004 die Gebühren erhöhen. Damit würden die dann erhobenen Gebühren
entgegen KAG § 6 nicht mehr kostendeckend sein.
Der Beschluss zur Aufhebung und Neufassung der Abfallgebührensatzung
der Landeshauptstadt Potsdam vom 16.12.2002 durch die
Stadtverordnetenversammlung und die Veröffentlichung dieses Beschlusses im
Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam sowie der Tagespresse soll bewirken, dass die Abfallgebühr
zum 01.01.2004 weiterhin als Jahresgebühr entsteht aber nicht in der Höhe wie
sie in der Abfallgebührensatzung vom 16.12.2002 festgesetzt ist. Damit wird
vermieden, dass sich die Gebührenschuldner auf den Vertrauensschutz und damit
auf das Rückwirkungsverbot berufen können. Das Rückwirkungsverbot steht der
rückwirkenden Inkraftsetzung der Abfallgebührensatzung zum 01.01.2004 im Jahr
2004 bei dieser Verfahrensweise nicht entgegen.
Das Rückwirkungsverbot verbietet es, in abgeschlossene
Sachverhalte einzugreifen und nicht absehbare Rechtsfolgen für abgeschlossene
Sachverhalte festzulegen. Ist das Vertrauen der Grundstückseigentümer auf den
Fortbestand der bisherigen Regelung nicht schutzwürdig, ist die Rückwirkung
ausnahmsweise zulässig.
Der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner kann auf
Grund des Kostendeckungsgebotes des Kommunalabgabengesetzes auch nicht darauf
vertrauen, die Leistungen der Abfallentsorgung kostenlos zu erhalten.
Die
Abfallgrundgebühr für Haushalte wird sich voraussichtlich vermindern und für
Einwohnergleichwerte erhöhen und die Abfallmengengebühr wird sich
voraussichtlich erhöhen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Wenn der
vorliegende Beschluss nicht gefasst wird, entsteht ein Differenzbetrag zwischen
Einnahmen und Ausgaben für die Leistung der Abfallentsorgung in Höhe von ca.
0,9 Mio €, der aus dem kommunalen Haushalt zu finanzieren wäre. Den
kalkulierten Kosten für die Abfallentsorgung 2004 in Höhe von ca. 11,1 Mio. €
stünden dann Einnahmen auf der Basis Gebührensatzung des Jahres 2003 in Höhe
von ca. 10,2 Mio. € gegenüber. Diese Mindereinnahmen müssten dann nach den
Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes in der Abfall-gebührenkalkulation für das
Jahr 2005 berücksichtigt werden.