Antrag - 03/SVV/0870

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In der DS 03/SVV/0850 wird der § 32 (1) Satz 2 wie folgt geändert:

 

Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit betroffene Personen, Stellen oder Initiativen anhören.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

In § 37 ist geregelt, dass die Ortsbeiräte Vertreter/innen, derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen dürfen.

 

Mit der Neufassung des § 32 (1) Satz 2 wollen wir klarstellen, dass dieses Recht nicht auf Einwohner/innen des Ortsteils beschränkt ist. Viele Entscheidungen (z.B. B-Pläne, Verkehrsführung) haben Auswirkungen auf angrenzende Ortsteile.

 

Die Ortsbeiräte sollten die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, welche Personen sie anhören wollen, um sachgerechte Entscheidungen zu treffen.

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