Beschlussvorlage - 03/SVV/0841

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

In ihrer Sitzung vom 25.10.2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP), welche gemäß § 2 II Kommunalabgabengesetz dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorgelegt wurde. Mit dem Hinweis formell-rechtlicher Bedenken wegen der damaligen Hauptsatzung der LHP wurde dort das Genehmigungsverfahren zunächst ruhen gelassen. Gleichfalls wurde betont, dass man gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung keine Bedenken erhebe. Da nunmehr die Genehmigungspflicht für Steuersatzungen entsprechend dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen ersatzlos entfallen soll, kann mit einem Fortgang des Genehmigungsverfahrens nicht mehr gerechnet werden. Sollte das vorgenannte Gesetz verabschiedet werden, besteht für die hier zu beschließende Satzung keine Genehmigungspflicht mehr.

 

Der Satzungstext selber ist nahezu mit dem der im Oktober 2001 beschlossenen Satzung identisch. Die wesentliche Änderung betrifft den § 3 der Satzung durch die Erhöhung der Hundesteuersätze. Bei der Erhebung bzw. Erhöhung der Hundesteuer sind folgende von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu beachten:

 

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf nicht verletzt werden.

Die Steuer darf nicht solch eine Wirkung haben, dass eine Hundehaltung unmöglich gemacht wird.

 

Unter Beachtung dieser Grundsätze wird eine Erhöhung der Steuersätze wie folgt vorgeschlagen:

Der Steuersatz für einen Ersthund wird auf 84 Euro erhöht. Entsprechend erhöht sich der Steuersatz für den zweiten auf 108 Euro und für den 3. und jeden weiteren Hund auf 132 Euro.  Der Steuersatz für jeden gefährlichen Hund wird auf 648 Euro erhöht.

 

Die Erhöhung der Steuersätze entspricht dem gesundheits- und ordnungspolitischen Ziel der

Hundesteuer, die neben der Erzielung von Einnahmen auch der Regulierung der Anzahl der

Hundehaltungen dient. Dabei soll die in der Haltung eines Hundes zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden (Wesen der sogenannten Aufwandssteuer).

Im Hinblick darauf, dass der allgemeine Steuersatz seit 1996 unverändert ist, fällt die Erhöhung insbesondere unter dem Aspekt eines in Einnahmen und Ausgaben nicht ausgeglichenen Haushalts moderat aus. Der in der Anlage beigefügte Vergleich der Hundesteuersätze zwischen den Landeshauptstädten macht deutlich, dass die LHP auch nach der Erhöhung der Sätze im Mittelfeld zu finden ist.  Der Steuersatz liegt auch noch unter den Durchschnittssteuersätzen des Vergleiches. Dieser wirkt auch nicht in der Weise, dass eine zukünftige Hundehaltung unmöglich gemacht wird. Verfassungsrechtliche Bedenken würden sich erst dann ergeben, wenn die Erhöhung des Hundesteuersatzes die zulässige Haltung von Hunden in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und durch diese Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen würde.

Eine Hundesteuer von 84 Euro jährlich bzw. 7,-- Euro monatlich lässt dem Hundehalter noch ausreichende Dispositionsmöglichkeiten bei der Gestaltung seiner Ausgaben. Für soziale Härtefälle sieht die Regelung des § 227 der Abgabenordnung überdies durch die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses spezielle Steuervergünstigung vor.

Im übrigen hat die Stadt in den letzten Jahren erhebliche Mittel für Sicherheit und Sauberkeit auf den Straßen und Plätzen eingesetzt.

Bei der sog. Kampfhundesteuer liegt die steuerliche Belastung künftig bei 54 Euro monatlich. Auch hier kann unterstellt werden, dass die Steuerbelastung kein solches Ausmaß erreicht, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde.

 

Es sind zur Zeit insgesamt 5117 Hunde im Stadtgebiet steuerlich angemeldet. Bei unterstellter gleichbleibender Anzahl von Hunden würde sich im ersten Jahr eine  Mehreinnahme i.H.v. 120.000 € ergeben.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

                            derzeit angewandte       Hundesteuersatzung               vorgeschlagene

                                 Hundesteuersatzung          vom 25.10.2001                            Hundesteuersatzung

                                 vom 02.07.1998

Steuersätze:          

für den 1. Hund                               61,36 €                                  72,00 €                                         84,00 €

für den 2. Hund                               73,63 €                                108,00 €                                       108,00 € 

für den 3. Hund                               92,03 €                                132,00 €                                       132,00 €

je gefährlichen Hund                     613,55 €                                612,00 €                                       648,00 € 

 

Steueraufkommen:               352.920,48 €                         411.960,00 €                                472.248,00 €

 

 

Mehreinnahme im 1. Jahr  i.H.v.      ca.      120.000,00 €  

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...