Beschlussvorlage - 03/SVV/0846

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) gemäß Wortlaut der beiliegenden Anlage.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Gebühren für die Abfallentsorgung müssen entsprechend § 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg vom 15.06.1999, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2003, kostendeckend kalkuliert werden.

 

Die sich hieraus ergebenden Veränderungen der Gebührensätze machte eine Überarbeitung der Abfallgebührensatzung in bezug auf die Höhe für das Jahr 2004 erforderlich. Die Erhöhung der Gebühren für das Jahr 2004 ist u.a. auf eine Erhöhung der Aufwendungen bei den Drittbeauftragten bei der Hausmüllentsorgung (Einsammlung, Transport, Umschlag und Deponierung) sowie einer Erhöhung der Verwaltungsumlagen zurückzuführen.

 

Aus der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich nachfolgend dargestellte Gebühren-veränderungen, gegenüber dem Jahr 2003:

 

Grundgebühren

 

Haushalte                    è             Verringerung um             2,35 € pro Person und Kalenderjahr

Gewerbetreibende      è            Erhöhung um             1,86 € pro EWG und Kalenderjahr  

 

 

Mengengebühren

 

Haushalte / Gewerbe            è            Erhöhung um             0,0133 € pro 10 Liter Restabfall       

 

 

 

Neben der Anpassung der Gebührenhöhe an die tatsächlichen Kosten, erfolgten einige inhaltliche Anpassungen. Als Anlage liegt dazu eine Gegenüberstellung der wesentlichen Satzungsänderungen (alt – neu) bei.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren werden gem. § 6 Kommunalabgabengesetz kostendeckend kalkuliert. Alle Aufwendungen der Abfallentsorgung (Entsorgungsleistungen durch Dritte, Verwaltungskosten etc.) sind gebührenansatzfähig. Mehr- und Minderaufwendungen gegenüber dem Jahr 2003 sind in der vorliegenden Abfallgebührenkalkulation für das Jahr 2004 (Anlagen 1 und 2 der Abfallgebührensatzung) je Hauptkostenart berücksichtigt, ebenso die Überdeckung aus dem BAB 2002 in Höhe von 250.853,13 € .

 

Voraussichtliche Ausgaben (UA 72000):                                       11.337.849,52 €    

 

Diese Ausgaben werden wie folgt gedeckt:

 

Voraussichtliche Einnahmen (UA 72000):                                     11.086.996,39 €

Anrechnung der Überdeckung aus BAB 2002:                                   250.853,13 €

Gesamt:                                                                                          11.337.849,52 €

 

Auswirkungen auf den städtischen Haushalt ergeben sich insofern, dass die höheren Ausgaben für das Haushaltsjahr 2004 durch höhere Einnahmen und durch die Überdeckung aus dem Jahr 2002 finanziert werden (Kostendeckungsprinzip).

 

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Anlagen

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