Antrag - 03/SVV/0862

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Überprüfung der Stadtverordneten erfolgt auf der Grundlage des StUG § 20. Danach ist die Kenntnisnahme einer diesbezüglichen Antragstellung durch den jeweiligen Stadtverordneten erforderlich, jedoch nicht sein Einverständnis.
  2. Der Überprüfungsmodus wird in Analogie zur DS 98/0831/1 festgelegt. Durch die Vorsitzende der StVV ist für diejenigen Stadtverordneten ein Überprüfungsantrag bei der Bundesbehörde zu stellen, für die im Rahmen der Potsdamer StVV eine derartige Antragstellung noch nicht erfolgte.
  3. Zur Auswertung der eingehenden Bescheide wird ein Sonderausschuss gebildet, der 7 Mitglieder hat und nach § 50 Abs. 2-4 GO besetzt wird.
    Ihre Nominierung obliegt allein den Fraktionen und ist an den Nachweis gebunden, lt. Vorzulegendem Gauck-Bescheid keinen Anhaltspunkt für eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MFS / AFNS aufzuweisen.
  4. Bei auftretenden Problemfällen und bei schon einmal ausgesprochenen Empfehlungen führt der Sonderausschuss unter Leitung der nicht stimmberechtigten Vorsitzenden der StVV eine Einzelfallprüfung mit dem Ziel einer Empfehlung zur Mandatsbeibehaltung oder Niederlegung durch. Diese Empfehlung wird möglichst einvernehmlich getroffen. Eine Empfehlung zur Mandatsbeibehaltung belasteter Abgeordneter ist dabei nur mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder möglich.
  5. Notwendige Einzelfallprüfungen geht eine diesbezügliche Information durch die Vorsitzende der StVV voraus, woraus, nach Beantragung bei der Birthler-Behörde, der Wunsch des/der Betreffenden diesem eine vollständige Einsichtnahme in den vorliegenden Bescheid auf der nächsten Sitzung des Sonderausschusses zu ermöglichen ist.
  6. Der Sonderausschuss hat die/den Betreffende/n innerhalb von vier Wochen nach der Erstinformation durch die Vorsitzende anzuhören. Dabei kann die/der Betreffende Entlastungsgründe nachweisen, Erklärungen abgeben und sich von einer Person ihres/Seines Vertrauens begleiten lassen.
  7. Der Ausschuss hat über vorliegende Ergebnisse Stillschweigen zu wahren. Die Empfehlung wird lediglich im nicht öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung behandelt.
  8. Folgt ein Stadtverordneter der Empfehlung zur Mandatsniederlegung, wird diese Entscheidung ohne Nennung von Gründen in der darauffolgenden StVV bekannt gegeben. Der Sonderausschuss sowie alle anderen mit dem Vorgang betrauten Personen bleiben an das Schweigegebot gebunden.
  9. Mitarbeiter/innen des Büros der StVV, die durch Schreiben von Protokollen, Briefen etc. Einblick in die Verhandlungen des Gremiums bzw. Kenntnis von dessen Beschlüssen erlangen können, werden durch die Vorsitzende zum Stillschweigen schriftlich verpflichtet. Diese Verpflichtungserklärung ist dem Leiter / der Leiteruin des Gremiums zu übergeben.

 

 

Peter Schüler              Ute Platzeck                      Götz Th. Friederich              Andreas Mühlberg
Fraktion Grüne/B90            Fraktion                      CDU – Fraktion                       SPD - Fraktion

                                    BürgerBündnis

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Erläuterung

Begründung:

 

In den vorausgegangenen Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung von Potsdam wurden die Stadtverordneten nach den Grundsätzen des Stasi-Unterlagengesetz überprüft. Damit sollte sichergestellt werden, dass Personen, die als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MFS/AFNS das Vertrauen ihrer Mitmenschen missbraucht haben, das vertrauensvolle Amt einer/eines Stadtverordneten nicht ausüben oder, dass zumindest die Öffentlichkeit von diesem Umstand erfährt. Auch jetzt haben die Bürgerinnen und Bürger von Potsdam einen Anspruch darauf zu wissen, ob die sie vertretenden Stadtverordneten ihr Vertrauen verdienen.

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