Beschlussvorlage - 03/SVV/0903
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Änderung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Wasserversorgungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Frau Gutzeit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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21.01.2004
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03.03.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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18.02.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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19.02.2004
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Erläuterung
Begründung:
ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHE
WASSERVERSORGUNG DER LANDESHAUPTSTADT POTSDAM
Mit dem Tag der letzten Kommunalwahlen (26.
Oktober 2003) sind die zuvor selbständigen Gemeinden Golm, Groß Glienicke,
Fahrland, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn,
Uetz-Paaren in die Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert worden. Von diesem
Tag an ist die Landeshauptstadt in dem Gebiet der vorgenannten ehemals
selbständigen Gemeinden Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung.
Aus
der Erweiterung des Stadtgebietes resultiert die Notwendigkeit, die
Wasserversorgungssatzung der Landeshauptstadt zu ändern. Das Ziel dieser
Änderung besteht darin, die vormals selbständigen Versorgungsgebiete in den
eingegliederten Gemeinden als separate öffentliche Einrichtungen zu definieren,
in denen die Abgabensätze, die vor der Eingliederung galten, für einen
Übergangszeitraum beibehalten werden. Die Satzungsänderung bezweckt gleichsam
eine Fortführung des in den neuen Ortsteilen bislang geltenden Satzungsrechts.
Dem dient die Schaffung von drei rechtlich selbständigen Anlagen zur
Wasserversorgung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt. Es ist rechtlich
zulässig, im Stadtgebiet verschiedene öffentliche Anlagen zur Wasserversorgung zu
betreiben; Grenze für eine entsprechende Organisationsentscheidung ist das
Willkürverbot, welches vorliegend bei Fortführung der bis zum 26. Oktober 2003
bestehenden, selbständigen Anlagen nicht verletzt ist.