Beschlussvorlage - 03/SVV/0904
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Änderungssatzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam(Entwässerungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Frau Gutzeit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
21.01.2004
| |||
|
03.03.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
|
Vorberatung
|
|
|
18.02.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
|
Vorberatung
|
|
|
19.02.2004
|
Erläuterung
Begründung:
ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR SATZUNG FÜR DIE ÖFFENTLICHEN
ENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER LANDESHAUPTSTADT POTSDAM
Mit dem Tag der letzten Kommunalwahlen (26.
Oktober 2003) sind die zuvor selbständigen Gemeinden Golm, Groß Glienicke,
Fahrland, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn,
Uetz-Paaren in die Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert worden. Von diesem
Tag an ist die Landeshauptstadt in dem Gebiet der vorgenannten ehemals
selbständigen Gemeinden Trägerin der öffentlichen Abwasserentsorgung.
Aus der Erweiterung des Stadtgebietes resultiert
die Notwendigkeit, die Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt zu ändern. Das
Ziel dieser Änderung besteht darin, die vormals selbständigen Entsorgungsgebiete
in den eingegliederten Gemeinden als separate öffentliche Einrichtungen zu
definieren, in denen die Abgabensätze, die vor der Eingliederung galten, für
einen Übergangszeitraum beibehalten werden. Die Satzungsänderung bezweckt
gleichsam eine Fortführung des in den neuen Ortsteilen bislang geltenden
Satzungsrechts. Dem dient die Schaffung von vier rechtlich selbständigen
Anlagen zur zentralen Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt.
Es ist rechtlich zulässig, im Stadtgebiet verschiedene öffentliche Anlagen für
die Abwasserbeseitigung zu betreiben; Grenze für eine entsprechende
Organisationsentscheidung ist das Willkürverbot, welches vorliegend bei der
Fortführung der bis zum 26. Oktober 2003 bestehenden, selbständigen Anlagen
nicht verletzt ist.
Den in den verschiedenen Anlagen geltenden
unterschiedlichen Einleitbedingungen wird durch eine Anpassung der Anlage 1 der
Satzung Rechnung getragen.