Beschlussvorlage - 03/SVV/0841
Grunddaten
- Betreff:
-
Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Verwaltungsmanagement
- Einreicher*:
- FB 15
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.12.2003
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21.01.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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15.01.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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15.01.2004
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Erläuterung
Begründung:
In ihrer Sitzung vom 25.10.2001 beschloss die
Stadtverordnetenversammlung die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam
(LHP), welche gemäß § 2 II Kommunalabgabengesetz dem Ministerium des Innern zur
Genehmigung vorgelegt wurde. Mit dem Hinweis formell-rechtlicher Bedenken wegen
der damaligen Hauptsatzung der LHP wurde dort das Genehmigungsverfahren
zunächst ruhen gelassen. Gleichfalls wurde betont, dass man gegen die
materielle Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung keine Bedenken erhebe. Da nunmehr die Genehmigungspflicht für
Steuersatzungen entsprechend dem Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der
Kommunen“ ersatzlos entfallen soll, kann mit einem Fortgang des
Genehmigungsverfahrens nicht mehr gerechnet werden. Sollte das vorgenannte
Gesetz verabschiedet werden, besteht für die hier zu beschließende Satzung
keine Genehmigungspflicht mehr.
Der Satzungstext selber ist nahezu mit dem der im Oktober 2001
beschlossenen Satzung identisch. Die wesentliche Änderung betrifft den § 3 der
Satzung durch die Erhöhung der Hundesteuersätze. Bei der Erhebung bzw. Erhöhung
der Hundesteuer sind folgende von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu beachten:
• Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf nicht verletzt werden.
• Die Steuer
darf nicht solch eine Wirkung haben, dass eine Hundehaltung unmöglich gemacht
wird.
Unter Beachtung dieser Grundsätze wird eine Erhöhung der
Steuersätze wie folgt vorgeschlagen:
Der Steuersatz für einen Ersthund wird auf 84 Euro erhöht. Entsprechend erhöht sich der Steuersatz für den zweiten auf 108 Euro und für den 3. und jeden weiteren Hund auf 132 Euro. Der Steuersatz für jeden gefährlichen Hund wird auf 648 Euro erhöht.
Die Erhöhung der Steuersätze entspricht dem gesundheits- und
ordnungspolitischen Ziel der
Hundesteuer, die neben der Erzielung von Einnahmen auch der
Regulierung der Anzahl der
Hundehaltungen dient. Dabei soll die in der Haltung eines Hundes
zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert
werden (Wesen der sogenannten Aufwandssteuer).
Im Hinblick darauf, dass der allgemeine Steuersatz seit 1996
unverändert ist, fällt die Erhöhung insbesondere unter dem Aspekt eines in
Einnahmen und Ausgaben nicht ausgeglichenen Haushalts moderat aus. Der in der
Anlage beigefügte Vergleich der Hundesteuersätze zwischen den
Landeshauptstädten macht deutlich, dass die LHP auch nach der Erhöhung der
Sätze im Mittelfeld zu finden ist.
Der Steuersatz liegt auch noch unter den Durchschnittssteuersätzen des
Vergleiches. Dieser wirkt auch nicht in der Weise, dass eine zukünftige
Hundehaltung unmöglich gemacht wird. Verfassungsrechtliche Bedenken würden sich
erst dann ergeben, wenn die Erhöhung des Hundesteuersatzes die zulässige
Haltung von Hunden in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und durch
diese Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu
zuwiderlaufen würde.
Eine Hundesteuer von 84 Euro jährlich bzw. 7,-- Euro monatlich
lässt dem Hundehalter noch ausreichende Dispositionsmöglichkeiten bei der
Gestaltung seiner Ausgaben. Für soziale Härtefälle sieht die Regelung des § 227
der Abgabenordnung überdies durch die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses
spezielle Steuervergünstigung vor.
Im übrigen hat die Stadt in den letzten Jahren erhebliche Mittel
für Sicherheit und Sauberkeit auf den Straßen und Plätzen eingesetzt.
Bei der sog. Kampfhundesteuer liegt die steuerliche Belastung
künftig bei 54 Euro monatlich. Auch hier kann unterstellt werden, dass die
Steuerbelastung kein solches Ausmaß erreicht, dass damit eine Abschaffung des
Hundes erzwungen würde.
Es sind zur Zeit insgesamt 5117 Hunde im Stadtgebiet steuerlich
angemeldet. Bei unterstellter gleichbleibender Anzahl von Hunden würde sich im
ersten Jahr eine Mehreinnahme
i.H.v. 120.000 € ergeben.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
derzeit angewandte Hundesteuersatzung vorgeschlagene
Hundesteuersatzung vom
25.10.2001
Hundesteuersatzung
vom 02.07.1998
Steuersätze:
für den 1. Hund
61,36 € 72,00
€
84,00 €
für den 2. Hund
73,63 €
108,00 €
108,00 €
für den 3. Hund
92,03
€
132,00 €
132,00 €
je gefährlichen Hund
613,55 €
612,00 €
648,00 €
Steueraufkommen: 352.920,48 € 411.960,00 € 472.248,00 €
Mehreinnahme im 1. Jahr i.H.v. ca. 120.000,00 €
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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26 kB
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2
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(wie Dokument)
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46 kB
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