Anfrage - 04/SVV/0053
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltsplan Gemeinde Golm - Restmittel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion CDU
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Heinzel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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21.01.2004
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Beschlussvorschlag
Ab 26.10.2003 ist die
Verwaltungshoheit der Gemeinde Golm per Gesetz der Stadt Potsdam übertragen
worden. Der Haushalt, der von der Gemeinde Golm rechtskräftig verabschiedet
wurde, hat aber bis 31.12.2003 Rechtsgültigkeit. Der Ortsbeirat von Golm möchte
Restmittel entsprechend ihrem beschlossenen Verwendungszweck bzw. anderen
Haushaltsstellen in Golm zuführen.
Ich frage den Oberbürgermeister:
Inwieweit ist per 31.12.2003 der bis zu diesem Zeitpunkt
rechtsgültige Haushaltsplan der Gemeinde Golm auf vorhandene Restmittel geprüft
worden?
Antwort:
Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung gelten nach §§ 76
und 77 GO grundsätzlich nur für ein Haushaltsjahr (Grundsatz der zeitlichen
Bindung / Jährlichkeit).
Alle Haushaltsansätze verlieren am 31.12. somit ihre
Wirkung. Nicht ausgeschöpfte Ausgabemittel können im Folgejahr grundsätzlich
nicht mehr ausgegeben werden, sie gelten als eingespart.
Etwas anderes gilt für Ausgabeermächtigungen im
Vermögenshaushalt. Die Übertragbarkeit nach § 18 GemHV durchbricht den
Grundsatz der zeitlichen Bindung/Jährlichkeit der Ausgabeansätze. Notwendig ist
dies vor allem bei mehrjährigen Investitionsvorhaben.
In der hier aktuellen Anfrage handelt es sich allerdings
nicht um Investitionsvorhaben, sondern um Ausgaben des Verwaltungshaushaltes
und somit gelten die o. g. Vorschriften und der Grundsatz der zeitlichen
Bindung/Jährlichkeit.
Im übrigen zeigt der vorläufige Jahresabschluss, dass der
Haushalt der Gemeinde Golm insgesamt mit einem Fehlbetrag von 16.366
EURO abschließen wird.
Somit
stünden auch unter Außerachtlassung des Jährlichkeitsgrundsatzes keine
Haushaltsmittel (Restmittel) mehr zur Verfügung.