Anfrage - 04/SVV/0053

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ab 26.10.2003 ist die Verwaltungshoheit der Gemeinde Golm per Gesetz der Stadt Potsdam übertragen worden. Der Haushalt, der von der Gemeinde Golm rechtskräftig verabschiedet wurde, hat aber bis 31.12.2003 Rechtsgültigkeit. Der Ortsbeirat von Golm möchte Restmittel entsprechend ihrem beschlossenen Verwendungszweck bzw. anderen Haushaltsstellen in Golm zuführen.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Inwieweit ist per 31.12.2003 der bis zu diesem Zeitpunkt rechtsgültige Haushaltsplan der Gemeinde Golm auf vorhandene Restmittel geprüft worden?

 

 

Antwort:

 

Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung gelten nach §§ 76 und 77 GO grundsätzlich nur für ein Haushaltsjahr (Grundsatz der zeitlichen Bindung / Jährlichkeit).

Alle Haushaltsansätze verlieren am 31.12. somit ihre Wirkung. Nicht ausgeschöpfte Ausgabemittel können im Folgejahr grundsätzlich nicht mehr ausgegeben werden, sie gelten als eingespart.

 

Etwas anderes gilt für Ausgabeermächtigungen im Vermögenshaushalt. Die Übertragbarkeit nach § 18 GemHV durchbricht den Grundsatz der zeitlichen Bindung/Jährlichkeit der Ausgabeansätze. Notwendig ist dies vor allem bei mehrjährigen Investitionsvorhaben.

 

In der hier aktuellen Anfrage handelt es sich allerdings nicht um Investitionsvorhaben, sondern um Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und somit gelten die o. g. Vorschriften und der Grundsatz der zeitlichen Bindung/Jährlichkeit.

 

Im übrigen zeigt der vorläufige Jahresabschluss, dass der Haushalt der Gemeinde Golm insgesamt mit einem Fehlbetrag von 16.366 EURO abschließen wird.

Somit stünden auch unter Außerachtlassung des Jährlichkeitsgrundsatzes keine Haushaltsmittel (Restmittel) mehr zur Verfügung.

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Erläuterung

 

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