Anfrage - 04/SVV/0119
Grunddaten
- Betreff:
-
Garagengrundstücke
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg, PDS-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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03.03.2004
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Beschlussvorschlag
In
der Januarsitzung ist der Oberbürgermeister aufgefordert worden, die
notwendigen Voraussetzungen für einen Verkauf von an die Gewoba veräußerten
Garagengrundstücken an interessierte Garagengemeinschaften zu schaffen (DS
03/SVV/0927).
Ich
frage den Oberbürgermeister:
Wie
ist der Stand der Umsetzung des Beschlusses zu den Garagengrundstücken vom
16.01.2004?
Antwort:
Der Geschäftsführer der POLO Potsdamer Liegenschafts- und
Objektentwicklungsgesellschaft mbH & Co KG, Herr Müller-Zinsius, hat mit
dem Garagenbeirat Laplacering in der Woche vom
8. bis 12. März 2004 einen Gesprächstermin vereinbart. In diesem Gespräch
werden die weiteren Erörterungen stattfinden.
Bei der Beantwortung der o.a. Anfrage in der
StVV am 03.03.04 ist eine Nachfrage offen geblieben:
Hierzu ist mitzuteilen, dass der Bauantrag zur
Errichtung einer Netto-Filiale in der Erich-Weinert-Straße am 26.02.2004 im
Bereich Bauordnung eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 11.03.2004 ist der
Antragsteller zur Vervollständigung der Antragsunterlagen aufgefordert worden.
Der Antragsteller hat nun vier Wochen Zeit prüffähige Unterlagen beizubringen.
Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Antragsbearbeitung.
Über den Zeitpunkt wann und ob eine
Baugenehmigung erteilt werden wird, kann heute noch keine Aussage gemacht
werden. Dies hängt von den Stellungnahmen der zu beteiligenden Bereiche ab, die
die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Ämterbeteiligung prüfen.
Nach einer evt. Erteilung einer Baugenehmigung
kann der Bauherr innerhalb der Geltungsdauer der Genehmigung mit dem Bau
beginnen. Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum von vier Jahren. Die
Genehmigung kann auf Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer einmalig um zwei Jahre
verlängert werden. Eine Aussage wann der Bauherr tatsächlich mit dem Bau
beginnt kann zum heutigen Zeitpunkt daher nicht getroffen werden.