Anfrage - 04/SVV/0186

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Während der letzten Hauptausschusssitzung wurde ein Antrag behandelt, Mitgliedern des Potsdamer Seniorenbeirates Sitz und Stimme in die Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zu geben, wenn dort seniorenrelevante Themen behandelt werden.

 

24,3 % aller Potsdamer oder nahezu 32.000 Einwohner sind derzeit älter als 60 Jahre.

 

Frage:

In welchen Fachausschüssen sollen in Zukunft Mitglieder des Seniorenbeirates Sitz und Stimme erhalten?

 

 

Antwort:

 

Bei der Besetzung der Ausschüsse sind die kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

Für die Beteiligung von Einwohnern an den Sitzungen der von der Stadtverordnetenversammlung (SVV) gebildeten Fachausschüsse gelten die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298).

Danach haben nur die gewählten Stadtverordneten ein Stimmrecht (Ausnahmen bestehen aufgrund bundes- und landesrechtlicher Sondervorschriften nur für den Jugendhilfeausschuss); nach § 50 Abs. 7 Gemeindeordnung haben nicht einmal die sachkundigen Einwohner ein Stimmrecht, sie sind lediglich beratende Mitglieder.

 

Mitglieder des Seniorenbeirates sind berechtigt, gemäß § 44 GO an den öffentlichen Sitzungen der SVV, ihrer Fachausschüsse und des Hauptausschusses teilzunehmen. Diese Art der Teilnahme beschränkt sich aber auf die Beteiligung als Zuhörer.

Soweit es sich um Angelegenheiten der Stadt handelt, von denen die Senioren der Stadt betroffen sind, können Senioren oder f ür diese ein oder mehrere Mitglieder des Seniorenbeirates entsprechend § 18 Abs. 2 GO angehört werden oder ihnen auf Begehren Rederecht in den Sitzungen gewährt werden.

Eine weitere Möglichkeit können Senioren innerhalb der Einwohnerfragestunde gem. § 18 Abs. 1 GO nutzen.

 

Für eine ständige Mitarbeit von Senioren oder Mitgliedern des Seniorenbeirates in Fachausschüssen der SVV

kann diese gemäß § 50 Abs. 7 GO Senioren als sachkundige Einwohner in Fachausschüsse berufen. Damit liegt die Entscheidung über die Berufung zum sachkundigen Einwohner zwar allein bei der SVV, doch kann ein entsprechender Vorschlag seitens des Seniorenbeirates sowohl an den Oberbürgermeister oder eine Fraktion der SVV herangetragen werden, den diese dann der SVV zur Beschlussfassung vorlegen.

 

Es besteht keine rechtliche Möglichkeit, sachkundigen Einwohnern oder sonstigen nicht zu gewählten Mitgliedern der SVV zählenden Personen ein Stimmrecht innerhalb der SVV oder ihrer Ausschüsse zu übertragen, denn § 50 Abs. 7 GO bestimmt sachkundige Einwohner zu beratenden Mitgliedern der Ausschüsse. In Satz 2 des Abs. 7 heißt es ausdrücklich: „Sachkundige Einwohner haben kein Stimmrecht.“

 

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 25.02.2004 den Oberbürgermeister beauftragt, bis zur Sitzung am 24.03.2004 einen Vorschlag zu unterbreiten, in welchen Fachausschüssen der Seniorenbeirat beteiligt werden sollte und in welchen Formen die Beteiligung wahrgenommen werden könnte. Der entsprechende Vorschlag wird dem Hauptausschuss sodann vorgelegt werden.

 

 

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Erläuterung

 

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