Anfrage - 04/SVV/0186
Grunddaten
- Betreff:
-
Stimmrecht für Mitglieder des Seniorenbeirates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Schwemmer, DVU
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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03.03.2004
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Beschlussvorschlag
Während der letzten Hauptausschusssitzung wurde ein Antrag
behandelt, Mitgliedern des Potsdamer Seniorenbeirates Sitz und Stimme in die
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zu geben, wenn dort
seniorenrelevante Themen behandelt werden.
24,3 % aller Potsdamer oder nahezu 32.000 Einwohner sind
derzeit älter als 60 Jahre.
Frage:
In welchen Fachausschüssen sollen in Zukunft Mitglieder des Seniorenbeirates Sitz und Stimme erhalten?
Antwort:
Bei der Besetzung der Ausschüsse sind die kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.
Für die Beteiligung von Einwohnern an den
Sitzungen der von der Stadtverordnetenversammlung (SVV) gebildeten
Fachausschüsse gelten die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung
der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S.
294/298).
Danach haben nur die gewählten Stadtverordneten
ein Stimmrecht (Ausnahmen bestehen aufgrund bundes- und landesrechtlicher
Sondervorschriften nur für den Jugendhilfeausschuss); nach § 50 Abs. 7
Gemeindeordnung haben nicht einmal die sachkundigen Einwohner ein Stimmrecht,
sie sind lediglich beratende Mitglieder.
Mitglieder des Seniorenbeirates sind berechtigt,
gemäß § 44 GO an den öffentlichen Sitzungen der SVV, ihrer Fachausschüsse und
des Hauptausschusses teilzunehmen. Diese Art der Teilnahme beschränkt sich aber
auf die Beteiligung als Zuhörer.
Soweit es sich um Angelegenheiten der Stadt
handelt, von denen die Senioren der Stadt betroffen sind, können Senioren oder
f ür diese ein oder mehrere Mitglieder des Seniorenbeirates entsprechend § 18
Abs. 2 GO angehört werden oder ihnen auf Begehren Rederecht in den Sitzungen
gewährt werden.
Eine weitere Möglichkeit können Senioren
innerhalb der Einwohnerfragestunde gem. § 18 Abs. 1 GO nutzen.
Für eine ständige Mitarbeit von Senioren oder
Mitgliedern des Seniorenbeirates in Fachausschüssen der SVV
kann diese gemäß § 50 Abs. 7 GO Senioren als
sachkundige Einwohner in Fachausschüsse berufen. Damit liegt die Entscheidung
über die Berufung zum sachkundigen Einwohner zwar allein bei der SVV, doch kann
ein entsprechender Vorschlag seitens des Seniorenbeirates sowohl an den
Oberbürgermeister oder eine Fraktion der SVV herangetragen werden, den diese
dann der SVV zur Beschlussfassung vorlegen.
Es besteht keine rechtliche Möglichkeit,
sachkundigen Einwohnern oder sonstigen nicht zu gewählten Mitgliedern der SVV
zählenden Personen ein Stimmrecht innerhalb der SVV oder ihrer Ausschüsse zu
übertragen, denn § 50 Abs. 7 GO bestimmt sachkundige Einwohner zu beratenden
Mitgliedern der Ausschüsse. In Satz 2 des Abs. 7 heißt es ausdrücklich:
„Sachkundige Einwohner haben kein Stimmrecht.“
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am
25.02.2004 den Oberbürgermeister beauftragt, bis zur Sitzung am 24.03.2004
einen Vorschlag zu unterbreiten, in welchen Fachausschüssen der Seniorenbeirat
beteiligt werden sollte und in welchen Formen die Beteiligung wahrgenommen
werden könnte. Der entsprechende Vorschlag wird dem Hauptausschuss sodann
vorgelegt werden.