Beschlussvorlage - 04/SVV/0204

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 1. Den Bebauungsplan Nr. 59 „Lazarett“ gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.

 

2.  Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen.

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Erläuterung

Begründung:

 

 

 

Erneute öffentliche Auslegung des B-Planes Nr. 59 „Lazarett“ und

zugleich öffentliche Auslegung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes

„Ehemaliges Lazarett am Voltaireweg“

 

 

 

Entwicklungsziel für das ehemalige Lazarett ist der Erhalt der denkmalgeschützten Bestands-

gebäude sowie die Öffnung der Anlage zur Betonung ihrer Funktion als Verknüpfung zwischen Jägervorstadt und Bornstedter Feld. Der parkartige Charakter im Inneren soll wiederhergestellt werden.

Nach der Insolvenz des ehemaligen Eigentümers des Altbaubereiches mit den historisch wertvollen Bestandsgebäuden, dessen Konzept eine gemischte Nutzung mit altersgerechten und betreuten Wohnen vorsah, ist nunmehr ausschließlich eine Wohnnutzung vorgesehen.

Geplant ist die Sanierung der denkmalgeschützten Bestandsgebäude, die durch punktuelle Erweiterung durch Neubauten ergänzt werden.

Der geplante Nutzungswechsel von MI in WA entspricht den grundsätzlichen planerischen Entwicklungszielen für das Lazarett und ist mit der Gesamtplanung der Entwicklungsmaßnahme Bornstedter Feld vereinbar.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59 „Lazarett“ erfordert auch die Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den Altbaubereich (neu - Baufelder WA 1 bis WA 7). Diese Änderung wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt.

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzung nicht. Mittelbare Kosten können entstehen, wenn die Stadt die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellt.

 

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