Beschlussvorlage - 04/SVV/0252
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat und in das Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (MBS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Einreicher*:
- 111
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
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|
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31.03.2004
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Stadtverordnetenversammlung schlägt der
Zweckverbandsversammlung der MBS als
Mitglieder für den
Verwaltungsrat zur Wahl vor:
1.1. den OBM Herrn Jann Jakobs
1.2 a) als ordentliches Mitglied
nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 BbgSpG
(Mitglied der StVV):
Herr Jura Schöder
1.3 a) zur Wahl
als stellvertretendes Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3
BbgSpG
(Mitglied der StVV): Frau
Monika Keilholz
Jeweils alternativ für die Wahl durch die
Verbandsversammlung wird vorgeschlagen:
1.2 b) als
ordentliches Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2
BbgSpG
(sachkundiger Bürger):
Herr Dr. Wilfried Ruppert
1.3 b) als
stellvertretendes Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2
BbgSpG
(sachkundiger Bürger): Herr
Andreas Klemund
2. Die
Stadtverordnetenversammlung schlägt der Zweckverbandsversammlung der MBS als
Mitglieder für das Kuratorium der Jugend-
und Kulturstiftung vor:
2.1. Auf
Grundlage § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung:
- den OBM
Herrn Jann Jakobs
2.2. Auf
Grundlage § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung den sachkundigen Bürger
Herrn Dr.
Lutz Henrich, Vorsitzender des Stadtsportbundes Potsdam e. V.
Erläuterung
S. 1
Begründung zur StVV-Vorlage
zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat
und in die Jugend- und
Kuratoriumsstiftung der MBS
Begründung:
Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6 der
Gemeindeordnung des Landes Brandenburg entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung über die Bestellung der Vertreter der Gemeinde in
wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.
1.
Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (MBS)
Auf
Grundlage des § 9 Abs. 1 BbgSpkG wird der Verwaltungsrat der
Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam aus 21 Mitgliedern bestehen. Neben
den 7 Mitarbeitervertretern entsenden die Vertretungen der Gewährträger über
die Verbandsversammlung insgesamt 14 Personen in den Verwaltungsrat der MBS (§
9 Abs. 2 BbgSpG).
Da die
MBS eine Zweckverbandssparkasse ist und gemäß § 10 Abs. 2 BbgSpG der
Vorsitzende des Verwaltungsrates aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der
Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder zu wählen ist, sind diese auf Grund
ihrer Amtsinhaberschaft Mitglied des Verwaltungsrates.
Auf
Grundlage der satzungs- und vertragsrechtlichen Vorgaben und des Vorschlages
des Vorstandes, bei dem eine angemessene Integration des kürzlich beigetretenen
Landkreises Teltow-Fläming (s. hierzu auch Beschluss der StVV DS 03/SVV/0712
vom 08.10.2003) in die Gremien berücksichtigt wurde, ergibt sich nach Beratung
mit den Hauptverwaltungsbeamten und den Vertretern der Gewährträger (u.a.
Verbandsversammlung) die folgende Zuteilung:
Anteil
Anzahl
der Mitgl. Vorschlag
in
% insg.
x Anteil ordentl.
Mitgl. stellv. Mitgl.
Landeshauptstadt Potsdam 20,30% 3,65 2 1
Landkreis Havelland 15,87% 2,86 2 1
Landkreis Oberhavel 22,30% 4,01 3 1
Landkreis Potsdam-Mittelmark 22,39% 4,03 3 1
Stadt Brandenburg a. d. Havel 10,14% 1,83 2
Landkreis Teltow-Fläming 9,00%. 1,62 2
Bei der
Benennung der übrigen aus den kreisfreien Städten/Landkreisen zur Wahl
vorzuschlagenden Personen sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1
des BbgSpG zu beachten.
Danach
dürfen bis zu zwei Drittel (9) der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9
Abs. 2 Nr. 2 BbgSpG Mitglied der Zweckverbandsversammlung und somit der
Stadtverordnetenversammlung/des Kreistages sein; ein Drittel (5) der
Verwaltungsratsmitglieder dürfen weder Mitglied der Zweckverbandsversammlung
noch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/des Kreistages sein, müssen
jedoch das passive Wahlrecht für die Stadtverordnetenversammlung/den Kreistag
besitzen.
Dem
Verwaltungsrat der MBS gehören sechs stellvertretende Mitglieder an.
Hiervon entfallen zwei unmittelbar auf die von den Mitarbeitern der Sparkasse
zu wählenden Dienstkräfte (§ 11 Abs. 3 BbgSpG).
Bei der
Wahl der weiteren 4 stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates gelten
gem. § 11 Abs. 1 BbgSpG folgende Grundsätze:
Zwei
Mandate werden aus der Gruppe der der Vertretung des Gewährträgers angehörenden
Personen besetzt, d.h. diese stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder können
Mitglied der Zweckverbandsversammlung und infolgedessen auch Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein.
S. 2
Begründung zur StVV-Vorlage
zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat
und in die Jugend- und
Kuratoriumsstiftung der MBS
Die anderen beiden stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder müssen Vertreter der Gruppe der übrigen weiteren Verwaltungsratsmitglieder sein, d.h. diese Personen dürfen weder der Zweckverbandsversammlung noch der Stadtverordnetenversammlung/dem Kreistag angehören.
Die
Entscheidung, ob ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3
(Mitglied der Stadtverordnetenversammlung) oder ein Mitglied nach § 9 Abs. 2
Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 (sachkundiger Bürger) der Landeshauptstadt
Potsdam in den Verwaltungsrat zu entsenden ist, wird durch die
Zweckverbandsversammlung getroffen.
Die
Wahrung der notwendigen Stärke der genannten Gruppen im Verwaltungsrat muss
durch die Wahl in der Verbandsversammlung gewährleistet sein. Eine
diesbezügliche Vorabstimmung zwischen den Verbandsmitgliedern liegt derzeitig
noch nicht vor. Zur Wahrung der notwendigen Flexibilität wird daher vom
derzeitigen Verwaltungsratsvorsitzenden die alternative Beschlussfassung
empfohlen.
Aus
der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates werden die Mitglieder des Kreditausschusses, des
Personalausschusses und des Bauausschusses gewählt.
Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6 GO i.V.m. § 104 Abs. 1,2 GO berechnet sich die Sitzverteilung
wie folgt:
Sitze der Fraktionen = Zahl der Ausschusssitze x
Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Mitgliederzahl
aller Fraktionen
Dem entsprechend ergibt sich folgende Sitzverteilung für
neben dem OBM zwei zu entsendende Mitglieder (ein ordentliches
Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied) für den Verwaltungsrat:
PDS =
2x18/48 = 0,75 Sitze 1
Sitz
SPD =
2x11/48 = 0,458 Sitze 1
Sitz
CDU =
2x10/48 = 0,417 Sitze 0
Sitz
B90/Gr. =
2x 3/48 = 0,083 Sitze 0
Sitz
BüBü =
2x 2/48 = 0,083 Sitze 0
Sitz
Die Andere =
2x 2/48 = 0,083 Sitze 0
Sitz
Familienpartei =
2x 2/48 = 0,083 Sitze
0
Sitz
Gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 (Mitglieder der StVV) erhalten
somit für den Verwaltungsrat der MBS in Potsdam:
- das
Vorschlagsrecht 1x
PDS- Fraktion (Mitglied)
1x
SPD- Fraktion (Stellvertreter)
alternativ:
Gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 (sachkundige Bürger) erhalten
somit für den Verwaltungsrat der MBS in Potsdam:
- das
Vorschlagsrecht 1x
PDS- Fraktion (Mitglied)
1x
SPD- Fraktion (Stellvertreter).
Die
vorgeschlagenen Mitglieder des Verwaltungsrates und das stellvertretende Mitglied
sollen auf der nächsten Zweckverbandsversammlung der MBS gewählt werden.
Seitens
der MBS wird empfohlen, dass im Hinblick auf kommende Strukturdebatten, auch
Landtagsabgeordnete in den Kreis der möglichen Kandidaten aufgenommen werden.
S. 3
Begründung zur StVV-Vorlage
zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat
und in die Jugend- und
Kuratoriumsstiftung der MBS
Bei der
Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden
Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe
zu beachten:
Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:
1.
Beschäftigte
des Gewährträgers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch
Beschäftigte der Verbandsmitglieder diese Beschränkung gilt nicht für
Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;
2.
Beschäftigte
der Steuerverwaltung und der Deutschen Postbank AG;
3.
Inhaber,
persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-,
Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte,
Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte
betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht
für die Mitgliedschaft in
Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,
bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der
Gewährträgerschaft beteiligt ist.
4.
Personen,
gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe
verhängt worden ist oder die in den letzten 10 Jahren als Schuldner in ein
Gesamtvoll-streckungs-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren
betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der
Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind;
5.
Personen,
die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des
Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bis zum dritten Grad verwandt, bis zum
zweiten Grad verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.
Hinsichtlich
des Wechsels im Vorsitz des Verwaltungsrates sowie in den Ausschüssen ist
avisiert, dass das bewährte Rotationsprinzip fortgeführt werden soll.
2.
Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung der MBS
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung sollen die Landräte der
Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam Mittelmark sowie die
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Brandenburg an der
Havel kraft ihres Amtes vom Verwaltungsrat in das Kuratorium berufen werden.
Gleichzeitig
soll ein weiterer sachkundiger Bürger mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt
Potsdam, benannt werden, der als Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der
Stiftungssatzung vom Verwaltungsrat in das Kuratorium der „Jugend- und
Kulturstiftung“ de MBS zu wählen ist.