Beschlussvorlage - 04/SVV/0252

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Die Stadtverordnetenversammlung schlägt der Zweckverbandsversammlung der MBS als
    Mitglieder für den Verwaltungsrat zur Wahl vor:

 

1.1.     den OBM Herrn Jann Jakobs

1.2 a)  als ordentliches Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 BbgSpG
           (Mitglied der StVV):                         Herr Jura Schöder

 

1.3 a)  zur Wahl als stellvertretendes Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3
           BbgSpG (Mitglied der StVV):           Frau Monika Keilholz

Jeweils alternativ für die Wahl durch die Verbandsversammlung wird vorgeschlagen:

 

1.2 b)  als ordentliches Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgSpG
           (sachkundiger Bürger):                    Herr Dr. Wilfried Ruppert

 

1.3 b)  als stellvertretendes Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgSpG
           (sachkundiger Bürger):                     Herr Andreas Klemund

 

 

 

2. Die Stadtverordnetenversammlung schlägt der Zweckverbandsversammlung der MBS als
    Mitglieder  für das Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung vor:

 

2.1. Auf Grundlage § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung:

       - den OBM Herrn Jann Jakobs

 

2.2. Auf Grundlage § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung den sachkundigen Bürger
        errn Dr. LutzHerrn Dr. Lutz Henrich, Vorsitzender des Stadtsportbundes Potsdam e. V.

 

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Erläuterung

S. 1

Begründung zur StVV-Vorlage

zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat

und in die Jugend- und Kuratoriumsstiftung der MBS

 

Begründung:

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Bestellung der Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

 

1. Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (MBS)

 

Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BbgSpkG wird der Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam aus 21 Mitgliedern bestehen. Neben den 7 Mitarbeitervertretern entsenden die Vertretungen der Gewährträger über die Verbandsversammlung insgesamt 14 Personen in den Verwaltungsrat der MBS (§ 9 Abs. 2 BbgSpG).

 

Da die MBS eine Zweckverbandssparkasse ist und gemäß § 10 Abs. 2 BbgSpG der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder zu wählen ist, sind diese auf Grund ihrer Amtsinhaberschaft Mitglied des Verwaltungsrates.

 

Auf Grundlage der satzungs- und vertragsrechtlichen Vorgaben und des Vorschlages des Vorstandes, bei dem eine angemessene Integration des kürzlich beigetretenen Landkreises Teltow-Fläming (s. hierzu auch Beschluss der StVV DS 03/SVV/0712 vom 08.10.2003) in die Gremien berücksichtigt wurde, ergibt sich nach Beratung mit den Hauptverwaltungsbeamten und den Vertretern der Gewährträger (u.a. Verbandsversammlung) die folgende Zuteilung:

 

                                                            Anteil                Anzahl der Mitgl.                       Vorschlag

                                                            in %                  insg. x Anteil                ordentl. Mitgl.    stellv. Mitgl.

Landeshauptstadt Potsdam            20,30%            3,65                                          2                      1

Landkreis Havelland                                  15,87%            2,86                                          2                      1

Landkreis Oberhavel                                  22,30%            4,01                                          3                      1

Landkreis Potsdam-Mittelmark            22,39%            4,03                                          3                      1

Stadt Brandenburg a. d. Havel 10,14%            1,83                                          2                     

Landkreis Teltow-Fläming                9,00%.  1,62                                          2

 

Bei der Benennung der übrigen aus den kreisfreien Städten/Landkreisen zur Wahl vorzuschlagenden Personen sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des BbgSpG zu beachten.

 

Danach dürfen bis zu zwei Drittel (9) der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgSpG Mitglied der Zweckverbandsversammlung und somit der Stadtverordnetenversammlung/des Kreistages sein; ein Drittel (5) der Verwaltungsratsmitglieder dürfen weder Mitglied der Zweckverbandsversammlung noch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/des Kreistages sein, müssen jedoch das passive Wahlrecht für die Stadtverordnetenversammlung/den Kreistag besitzen.

 

Dem Verwaltungsrat der MBS gehören sechs stellvertretende Mitglieder an. Hiervon entfallen zwei unmittelbar auf die von den Mitarbeitern der Sparkasse zu wählenden Dienstkräfte (§ 11 Abs. 3 BbgSpG).

 

Bei der Wahl der weiteren 4 stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates gelten
gem. § 11 Abs. 1 BbgSpG folgende Grundsätze:

 

Zwei Mandate werden aus der Gruppe der der Vertretung des Gewährträgers angehörenden Personen besetzt, d.h. diese stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder können Mitglied der Zweckverbandsversammlung und infolgedessen auch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein.

 

       S. 2

Begründung zur StVV-Vorlage

zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat

und in die Jugend- und Kuratoriumsstiftung der MBS

 

Die anderen beiden stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder müssen Vertreter der Gruppe der übrigen weiteren Verwaltungsratsmitglieder sein, d.h. diese Personen dürfen weder der Zweckverbandsversammlung noch der Stadtverordnetenversammlung/dem Kreistag angehören.

 

Die Entscheidung, ob ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 (Mitglied der Stadtverordnetenversammlung) oder ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 (sachkundiger Bürger) der Landeshauptstadt Potsdam in den Verwaltungsrat zu entsenden ist, wird durch die Zweckverbandsversammlung getroffen.

Die Wahrung der notwendigen Stärke der genannten Gruppen im Verwaltungsrat muss durch die Wahl in der Verbandsversammlung gewährleistet sein. Eine diesbezügliche Vorabstimmung zwischen den Verbandsmitgliedern liegt derzeitig noch nicht vor. Zur Wahrung der notwendigen Flexibilität wird daher vom derzeitigen Verwaltungsratsvorsitzenden die alternative Beschlussfassung empfohlen.

 

Aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates werden die Mitglieder des Kreditausschusses, des Personalausschusses und des Bauausschusses gewählt.

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6 GO i.V.m. § 104 Abs. 1,2 GO berechnet sich die Sitzverteilung wie folgt:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Ausschusssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

                                                              Mitgliederzahl aller Fraktionen

 

Dem entsprechend ergibt sich folgende Sitzverteilung für neben dem OBM zwei zu entsendende Mitglieder (ein ordentliches Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied) für den Verwaltungsrat:

 

PDS                      = 2x18/48 = 0,75                   Sitze                              1 Sitz

SPD                       = 2x11/48 = 0,458               Sitze                              1 Sitz

CDU                      = 2x10/48 = 0,417              Sitze                              0 Sitz

B90/Gr.                 = 2x  3/48 = 0,083              Sitze                              0 Sitz

BüBü                    = 2x  2/48 = 0,083              Sitze                              0 Sitz

Die Andere                      = 2x  2/48 = 0,083              Sitze                              0 Sitz

Familienpartei              = 2x  2/48 = 0,083              Sitze                             0 Sitz

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 (Mitglieder der StVV) erhalten somit für den Verwaltungsrat der MBS in Potsdam:

 

- das Vorschlagsrecht                         1x PDS- Fraktion (Mitglied)

                                                          1x SPD- Fraktion (Stellvertreter)

 

alternativ:

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 (sachkundige Bürger) erhalten somit für den Verwaltungsrat der MBS in Potsdam:

 

- das Vorschlagsrecht                         1x PDS- Fraktion (Mitglied)

                                                          1x SPD- Fraktion (Stellvertreter).

 

Die vorgeschlagenen Mitglieder des Verwaltungsrates und das stellvertretende Mitglied sollen auf der nächsten Zweckverbandsversammlung der MBS gewählt werden.

 

Seitens der MBS wird empfohlen, dass im Hinblick auf kommende Strukturdebatten, auch Landtagsabgeordnete in den Kreis der möglichen Kandidaten aufgenommen werden.

      S. 3

Begründung zur StVV-Vorlage

zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat

und in die Jugend- und Kuratoriumsstiftung der MBS

 

Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe zu beachten:

 

Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

 

1.       Beschäftigte des Gewährträgers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;

2.       Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Postbank AG;

3.       Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft  in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist.

4.       Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten 10 Jahren als Schuldner in ein Gesamtvoll-streckungs-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind;

5.       Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.

 

 

Hinsichtlich des Wechsels im Vorsitz des Verwaltungsrates sowie in den Ausschüssen ist avisiert, dass das bewährte Rotationsprinzip fortgeführt werden soll.

 

 

2. Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung der MBS

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung sollen die Landräte der Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam Mittelmark sowie die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Brandenburg an der Havel kraft ihres Amtes vom Verwaltungsrat in das Kuratorium berufen werden.

Gleichzeitig soll ein weiterer sachkundiger Bürger mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt Potsdam, benannt werden, der als Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung vom Verwaltungsrat in das Kuratorium der „Jugend- und Kulturstiftung“ de MBS zu wählen ist.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Keine

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