Beschlussvorlage - 04/SVV/0253

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam für das Jahr 2004

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der Änderung des Ladenschlussgesetzes (LSchlG)  vom 15.05.2003 ist es gemäß § 14 erlaubt, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zusätzlich an maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden geöffnet zu halten. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom 25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit Rechtsverordnung freigeben können.

 

Den Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind Ausstellungen, Kongresse, Kulturveranstaltungen, wie Theater- und Filmfestspiele, Musikfeste, Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen, Volksfeste u.s.w., mit traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch ein Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die Vielzahl der Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für eine ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten und deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.

 

Nach diesen Kriterien wurde von der Verwaltung geprüft, welche der für 2004 geplanten Veranstaltungen mit ihrem Charakter, ihrer Tradition und dem zu erwartenden Besucherstrom, ein Bedürfnis zusätzlicher Versorgung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten hervorrufen werden. Im Oktober 2003 wurden der Bereich Kulturkooperation,  der Bereich Sport, Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeit gebeten. Im November/Dezember 2003 wurden die  benannten Veranstaltungen gewertet und Schwerpunkte gesetzt. Die anhörungspflichtigen Stellen: die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di e.V.) des Landesbezirkes Berlin-Brandenburg - Fachbereich Handel, der Einzelhandelsverband Land Brandenburg e.V. (EHV) und zusätzlich die Industrie- und Handelskammer Potsdam (IHK) wurden im Dezember 2003 gehört.  Am 12. Januar 04 lagen alle ergänzenden Zuarbeiten und abgeforderten  Stellungnahmen vor.  Sie wurden geprüft und fanden in der Verordnung Berücksichtigung.

 

EHV und IHK machten keine Einwände geltend.

 

Die Gewerkschaft vertritt die Rechtsauffassung, dass diese Veranstaltungen nicht tatsächlich den Kriterien des § 14 LSchlG entsprechen. Dennoch hat sie nach Abwägung aller Interessen keine Bedenken.

 

Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen sind Anlass, nicht Mittel zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages.  Es sind Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger, Attraktivität und zählen zu den zulässigen Veranstaltungsformen nach § 14 LSchlG. Sie ziehen einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abzeichnet, aufgrund dessen ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden besteht. Alle Veranstaltungen haben überörtliche Bedeutung. Ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Veranstaltungen primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten, oder deren Umsatz zu steigern. Für alle Veranstaltungen wird eingeschätzt, dass für die Versorgung der Besucher die Öffnung von ausgewählten Verkaufsstellen mit abgeschlossenem Warenkatalog, in bestimmten Ausflugsgebieten, entsprechend der Verordnung nach § 10 LSchlG , bzw. eine Versorgung mit leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch nach § 20 Abs. 2 a LSchlG, nicht ausreichend wäre.

 

Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke/Gebiete und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 LSchlG). Das freigegebene Stadtgebiet muss sich im Auswirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung befinden.

Eine Beschränkung auf bestimmte Stadtgebiete ist für das Jahr 2004 nicht vorgesehen.

 

In die Verordnung werden alljährlich wiederkehrende traditionelle Veranstaltungen aufgenommen.

 

So wird auch in diesem Jahr wieder durch den Förderverein zur Pflege Niederländischer Kultur im Holländischen Viertel der Töpfermarkt vorbereitet und durchgeführt.

 

Hinzu kommen solche Veranstaltungen, die zu Publikumsmagneten in Potsdam geworden sind, wie das Stadtwerkefest auf dem Neuen Lustgarten und der Tag des offenen Denkmals.

 

 

Die 3. Potsdamer Wirtschaftstage am 7. November 2004 werden in Folge wiederum in enger Zusammenarbeit  vom Centermanagement der  Bahnhofspassagen, dem Amt für Wirtschaftsförderung, der Handwerkskammer Potsdam und den in Potsdam ansässigen Forschungsinstituten organisiert und gestaltet. Es erfolgt eine Präsentation der Wirtschaftskraft Potsdam, die Darstellung des  Potsdamer Handwerks sowie von praxis- und bürgernahen Ergebnissen aus  Forschung und Wissenschaft. Weiterhin finden eine  Jobbörse, eine Podiumsdiskussion sowie musikalische Programme statt. Es wird mit ca.150.000 Besuchern gerechnet.

 

Mit der Verordnung werden von den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von der Ausnahmeregelung betroffen wären, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung nicht die Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind gegeben.

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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