Beschlussvorlage - 04/SVV/0253
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.03.2004
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Erläuterung
Begründung:
Mit der Änderung des Ladenschlussgesetzes (LSchlG) vom 15.05.2003 ist es gemäß § 14
erlaubt, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen zusätzlich an maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens
fünf Stunden geöffnet zu halten. Die Landesregierung Brandenburg hat mit
Verordnung vom 25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage
mit Rechtsverordnung freigeben können.
Den Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind
Ausstellungen, Kongresse, Kulturveranstaltungen, wie Theater- und
Filmfestspiele, Musikfeste, Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen,
Volksfeste u.s.w., mit traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen
beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch
ein Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die
Vielzahl der Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für
eine ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck
der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten
und deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den
Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.
Nach diesen Kriterien wurde von der Verwaltung geprüft,
welche der für 2004 geplanten Veranstaltungen mit ihrem Charakter, ihrer
Tradition und dem zu erwartenden Besucherstrom, ein Bedürfnis zusätzlicher
Versorgung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten hervorrufen werden. Im
Oktober 2003 wurden der Bereich Kulturkooperation, der Bereich Sport, Veranstalter und Interessenvertretungen
des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeit gebeten. Im November/Dezember 2003
wurden die benannten
Veranstaltungen gewertet und Schwerpunkte gesetzt. Die anhörungspflichtigen
Stellen: die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di e.V.) des
Landesbezirkes Berlin-Brandenburg - Fachbereich Handel, der
Einzelhandelsverband Land Brandenburg e.V. (EHV) und zusätzlich die Industrie-
und Handelskammer Potsdam (IHK) wurden im Dezember 2003 gehört. Am 12. Januar 04 lagen alle ergänzenden
Zuarbeiten und abgeforderten
Stellungnahmen vor. Sie
wurden geprüft und fanden in der Verordnung Berücksichtigung.
EHV und IHK machten keine Einwände geltend.
Die Gewerkschaft vertritt die Rechtsauffassung, dass diese
Veranstaltungen nicht tatsächlich den Kriterien des § 14 LSchlG entsprechen.
Dennoch hat sie nach Abwägung aller Interessen keine Bedenken.
Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen sind
Anlass, nicht Mittel zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages. Es sind Veranstaltungen mit
eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger, Attraktivität und
zählen zu den zulässigen Veranstaltungsformen nach § 14 LSchlG. Sie ziehen
einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen
abzeichnet, aufgrund dessen ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden besteht.
Alle Veranstaltungen haben überörtliche Bedeutung. Ausgeschlossen ist, dass der
Zweck der Veranstaltungen primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu
halten, oder deren Umsatz zu steigern. Für alle Veranstaltungen wird
eingeschätzt, dass für die Versorgung der Besucher die Öffnung von ausgewählten
Verkaufsstellen mit abgeschlossenem Warenkatalog, in bestimmten
Ausflugsgebieten, entsprechend der Verordnung nach § 10 LSchlG , bzw. eine
Versorgung mit leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr,
Gebrauch oder Verbrauch nach § 20 Abs. 2 a LSchlG, nicht ausreichend wäre.
Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen
auf bestimmte Bezirke/Gebiete und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs. 2
Satz 1 LSchlG). Das freigegebene Stadtgebiet muss sich im Auswirkungsbereich
der jeweiligen Veranstaltung befinden.
Eine Beschränkung auf bestimmte Stadtgebiete ist für das
Jahr 2004 nicht vorgesehen.
In die Verordnung werden alljährlich wiederkehrende
traditionelle Veranstaltungen aufgenommen.
So wird auch in diesem Jahr wieder durch den Förderverein
zur Pflege Niederländischer Kultur im Holländischen Viertel der Töpfermarkt
vorbereitet und durchgeführt.
Hinzu kommen solche Veranstaltungen, die zu
Publikumsmagneten in Potsdam geworden sind, wie das Stadtwerkefest auf dem
Neuen Lustgarten und der Tag des offenen Denkmals.
Die 3. Potsdamer Wirtschaftstage am 7. November 2004 werden
in Folge wiederum in enger Zusammenarbeit
vom Centermanagement der
Bahnhofspassagen, dem Amt für Wirtschaftsförderung, der Handwerkskammer
Potsdam und den in Potsdam ansässigen Forschungsinstituten organisiert und
gestaltet. Es erfolgt eine Präsentation der Wirtschaftskraft Potsdam, die
Darstellung des Potsdamer
Handwerks sowie von praxis- und bürgernahen Ergebnissen aus Forschung und Wissenschaft. Weiterhin
finden eine Jobbörse, eine
Podiumsdiskussion sowie musikalische Programme statt. Es wird mit ca.150.000
Besuchern gerechnet.
Mit der Verordnung werden von den
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von der Ausnahmeregelung betroffen wären,
in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft
abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung nicht die Pflicht
zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
verbunden ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind
gegeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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