Beschlussvorlage - 04/SVV/0258
Grunddaten
- Betreff:
-
Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.03.2004
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05.05.2004
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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28.04.2004
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Erläuterung
Begründung:
Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan jährlich
„von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen
Haushaltsplanes zu beschließen.“
Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung
festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIIII - KJHG und die dafür
vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Diese müssen sich auf das laufende und
kommende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere
Haushaltsjahre darstellen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG).
Mit dem Haushaltsbeschluss vom 05.03.2003 (DS 03/SVV/0946)
mussten Anpassungen in dem am 02.10.2002 von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossenen Jugendförderplan 2003 bis 2004/2006 (DS 02/SVV/0627) vorgenommen
werden. Damit war die Umsetzung der inhaltlichen Aufgaben bereits im Jahre 2003
nur in Teilbereichen eingeschränkt möglich (vgl. hierzu Bericht 2002/2003 – DS
03/SVV/0743).
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, im Jahre 2004 alle bisherigen Leistungsangebote der Jugend(sozial)arbeit mit dem Ziel zu überprüfen,
- die
Erfüllung der originären, d.h. gesetzlich pflichtigen Aufgaben der
Jugendförderung zu sichern und
- zur
Realisierung dieser Aufgaben kurzfristig lebensweltorientierte, d.h.
sozialraumbezogene arbeitsfeldübergreifende synergetische
Lösungsmodelle/-varianten zu prüfen bzw. zu entwickeln sowie entsprechende
Entscheidungen herbeizuführen. Dies schließt
- die
Ableitung und Festlegung neuer mittelfristiger Arbeitsschwerpunkte für die
Jugendförderung in der Landeshauptstadt Potsdam ein.
Aus diesem Grunde wurde auch der Finanzbedarf
Jugendförderung - entgegen der Forderung des § 26 Abs. 1 AGKJHG - nur für das Jahr 2004
ausgewiesen.
Wie in den Vorjahren wurden die freien Träger der
Jugendhilfe in die Erarbeitung des vorliegenden Jugendförderplanes frühzeitig
und umfassend einbezogen. Dies erfolgte nach einer Auftaktberatung am
11.03.2003 vor allem über die bestehenden Regional- und arbeitsfeldbezogenen
Facharbeits-kreise Jugend(sozial)arbeit bzw. über die jeweiligen Fachressorts
in enger Abstimmung mit dem Jugendhilfeplaner. Grundlage hierfür bildete ein im
Herbst 2002 gemeinsam mit den Koordinator/ innen bzw. Sprecher/innen erstellter
Leitfaden.
Die von den Regional- und Facharbeitskreisen eingereichten
Zuarbeiten wurden bei der Erstellung des Jugendförderplanes ebenso
berücksichtigt wie - angesichts der Haushaltssituation - eine
verwaltungsseitige Prioritätensetzung zur Absicherung der originären, d.h.
gesetzlich pflichtigen Aufgaben der Jugendförderung.
Der Jugendhilfeausschuss beschäftigte sich bereits am 25.09.
sowie 30.10.2003 mit dem Entwurf zum Jugendförderplan 2004 (Stand: 05.08.2003)
und wandte sich diesbezüglich mit Schreiben vom 17.11.2003 an alle Fraktionen
der Stadtverordnetenversammlung. Zu den darin enthaltenen Forderungen wurden
schriftliche Stellungnahmen bis zum 16.02.2004 erbeten.
Grundlagen:
-
Kinder-
und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 - SGB VIII - KJHG.
-
AGKJHG
Land Brandenburg vom 26. Juni 1997 (Abschnitt VIII: Förderung der Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
§ 26 Jugend-förderplan) - AGKJHG.
-
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Elfter Kinder- und
Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Bonn 2002.
-
Landeshauptstadt
Potsdam. Jugendhilfeplan, Teil B: Jugendförderung. Beschlüsse des
Jugendhilfeausschusses vom 30.05.1996 und der Stadtverordnetenversammlung vom
06.11.1996 (DS Nr. 96/0611).
-
Jugendförderplan
der Landeshauptstadt Potsdam 2000 bis 2002/2004 (DS 00/0803/1).
- Jugendförderplan der
Landeshauptstadt Potsdam 2002 bis 2003/2005 (DS 01/SVV/0610).
- Jugendförderplan der
Landeshauptstadt Potsdam 2003 bis 2004/2006 (DS 02/SVV/0627).
Fazit finanzielle Auswirkungen
siehe Anlage 1
Nach § 26
Abs. 2 AG-KJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft mit der
Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Dabei gelten dann
diejenigen finanziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im
Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind (§ 26 Abs. 2 S. 2 AG-KJHG: „Die im
Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“)
Die finanziellen Auswirkungen stehen damit unter dem Vorbehalt
einer wirksamen Haushaltssatzung und eines wirksamen Haushaltsplanes 2004 und
sind auf den Inhalt des Haushaltsplanes beschränkt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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126,5 kB
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2
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35 kB
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3
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(wie Dokument)
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28,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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23,5 kB
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5
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(wie Dokument)
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34,5 kB
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