Beschlussvorlage - 04/SVV/0258

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die im Jugendförderplan ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben für das Jahr 2004 einschließlich der Anlagen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan jährlich „von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen.“

Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIIII - KJHG und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Diese müssen sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG).  

 

Mit dem Haushaltsbeschluss vom 05.03.2003 (DS 03/SVV/0946) mussten Anpassungen in dem am 02.10.2002 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Jugendförderplan 2003 bis 2004/2006 (DS 02/SVV/0627) vorgenommen werden. Damit war die Umsetzung der inhaltlichen Aufgaben bereits im Jahre 2003 nur in Teilbereichen eingeschränkt möglich (vgl. hierzu Bericht 2002/2003 – DS 03/SVV/0743).

 

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, im Jahre 2004 alle bisherigen Leistungsangebote der Jugend(sozial)arbeit mit dem Ziel zu überprüfen,

  1. die Erfüllung der originären, d.h. gesetzlich pflichtigen Aufgaben der Jugendförderung zu sichern und
  2. zur Realisierung dieser Aufgaben kurzfristig lebensweltorientierte, d.h. sozialraumbezogene arbeitsfeldübergreifende synergetische Lösungsmodelle/-varianten zu prüfen bzw. zu entwickeln sowie entsprechende Entscheidungen herbeizuführen. Dies schließt
  3. die Ableitung und Festlegung neuer mittelfristiger Arbeitsschwerpunkte für die Jugendförderung in der Landeshauptstadt Potsdam ein. 

Aus diesem Grunde wurde auch der Finanzbedarf Jugendförderung - entgegen der Forderung des    § 26 Abs. 1 AGKJHG - nur für das Jahr 2004 ausgewiesen.

 

Wie in den Vorjahren wurden die freien Träger der Jugendhilfe in die Erarbeitung des vorliegenden Jugendförderplanes frühzeitig und umfassend einbezogen. Dies erfolgte nach einer Auftaktberatung am 11.03.2003 vor allem über die bestehenden Regional- und arbeitsfeldbezogenen Facharbeits-kreise Jugend(sozial)arbeit bzw. über die jeweiligen Fachressorts in enger Abstimmung mit dem Jugendhilfeplaner. Grundlage hierfür bildete ein im Herbst 2002 gemeinsam mit den Koordinator/ innen bzw. Sprecher/innen erstellter Leitfaden.

 

Die von den Regional- und Facharbeitskreisen eingereichten Zuarbeiten wurden bei der Erstellung des Jugendförderplanes ebenso berücksichtigt wie - angesichts der Haushaltssituation - eine verwaltungsseitige Prioritätensetzung zur Absicherung der originären, d.h. gesetzlich pflichtigen Aufgaben der Jugendförderung.

 

Der Jugendhilfeausschuss beschäftigte sich bereits am 25.09. sowie 30.10.2003 mit dem Entwurf zum Jugendförderplan 2004 (Stand: 05.08.2003) und wandte sich diesbezüglich mit Schreiben vom 17.11.2003 an alle Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung. Zu den darin enthaltenen Forderungen wurden schriftliche Stellungnahmen bis zum 16.02.2004 erbeten. 

 

Grundlagen:

 

-      Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 - SGB VIII - KJHG.

-      AGKJHG Land Brandenburg vom 26. Juni 1997 (Abschnitt VIII: Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 26 Jugend-förderplan) - AGKJHG.

-      Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Elfter Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Bonn 2002.

-      Landeshauptstadt Potsdam. Jugendhilfeplan, Teil B: Jugendförderung. Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 30.05.1996 und der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.1996 (DS Nr. 96/0611).

-      Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2000 bis 2002/2004 (DS 00/0803/1).

-      Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2002 bis 2003/2005 (DS 01/SVV/0610).

-      Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2003 bis 2004/2006 (DS 02/SVV/0627).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

siehe Anlage 1

 

Nach § 26 Abs. 2 AG-KJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Dabei gelten dann diejenigen finanziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind (§ 26 Abs. 2 S. 2 AG-KJHG: „Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“)

Die finanziellen Auswirkungen stehen damit unter dem Vorbehalt einer wirksamen Haushaltssatzung und eines wirksamen Haushaltsplanes 2004 und sind auf den Inhalt des Haushaltsplanes beschränkt.

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Anlagen

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