Beschlussvorlage - 04/SVV/0330
Grunddaten
- Betreff:
-
Auslegungsbeschluss zur Werbesatzung, Teilbereich A "Am Stern - Drewitz" der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Frau Olm, Tel. 2511
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.05.2004
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02.06.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.05.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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27.05.2004
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Erläuterung
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Kurzeinführung
( 2 Seiten )
Anlage 2: Satzungstext (+ 1 Plan + Gebietsbeschreibung)
( 13 Seiten )
Anlage 3: Begründung
( 19 Seiten )
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
08. Mai 2002 (DS 02/ SVV/247) wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 28. Juni
1996 in Kraft getretene
Werbesatzung der Stadt Potsdam zu überarbeiten. Sie hat dabei zugleich
auch festgelegt, dass bei der Überarbeitung dieser Satzung folgende Vorgaben zu
berücksichtigen sind:
·
die Schaffung von
Rechtssicherheit für die Werbetreibenden
·
die Förderung des
Wettbewerbs in der Werbewirtschaft
·
die Verwendung
internationaler Formate
·
die Sicherung der
Einnahmen in der Stadt
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
spezifischen örtlichen Steuerung erfolgt eine teilräumliche Überarbeitung in
Form von eigenständigen Werbesatzungen, die in räumlich abgegrenzten
Teilbereichen des Stadtgebietes gelten sollen. Diese sollen dann die bestehende
für das bisherige Stadtgebiet geltende Werbesatzung ablösen. Die teilräumlichen
Werbesatzungen sollen ferner die Festsetzungen zu Werbeanlagen aus
Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen übernehmen, sodass künftig
Satzungsregelungen zu Werbeanlagen ausschließlich in der jeweiligen teilräumlichen
Werbesatzung zu finden sind.
Nachdem der Stadtverordnetenversammlung
bereits die Werbesatzung für den Potsdamer Hauptbahnhof zur erneuten
Beschlussfassung vorgelegt worden ist, ist die teilräumliche Überarbeitung der
Werbesatzung nun für folgende Teilbereiche des Stadtgebietes vorgesehen:
- Teilbereich A „Stern – Drewitz“
- Teilbereich B „Babelsberg“
- Teilbereich C „Waldstadt/Teltower
Vorstadt“
- Teilbereich D „Innenstadt“
- Teilbereich E „Nördliche und westliche
Vorstädte“
- Teilbereich F „dörflich geprägte
Siedlungslagen“ (zunächst im „alten“ Stadtgebiet vor der
Eingemeindung am 27.10.2003).
Die teilräumlichen Werbesatzungen sollen
einer einheitlichen Systematik folgen, die zeitliche Abfolge für die
Einbringung dieser Satzungen in die Stadtverordnetenversammlung ist jedoch noch
offen.
Im weiteren Verfahren wird auch über die
Notwendigkeit von teilräumlichen Werbesatzungen in den neuen Ortsteilen zu
entscheiden sein.
Der Systematik der Werbesatzung liegen
folgende Prinzipien zugrunde:
·
Die
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs einer teilräumlichen Werbesatzung
umfasst nicht einen gesamten Stadtteil oder Teilbereich, sondern beschränkt
sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereichs, die
regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich und weitere Flächen, für die
kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer
teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen.
·
Innerhalb
eines Teilbereichs erfolgt eine Gliederung in
o
Gebiete mit
absolutem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
vorrangigem Schutz der Wohnfunktion
o
Gebiete mit
Schutzanspruch benachbarter Gebiete
o
Gebiete mit
Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung
o
Gebiete zur
Erhaltung der dörflichen Struktur sowie
o
Flächen von
Hauptverkehrsstraßen,
für die jeweils spezifische Regelungen in Abstufung des jeweiligen
Schutzgrades des einzelnen Gebietes gelten.
Die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen ermöglicht
dabei auch Regelungen zu Werbung an und in Haltestellen und zu Werbung an
Lichtmasten auf Hauptverkehrsstraßen auf entsprechender vertraglicher Basis.
Auch die Bewerbung dieser Flächen für kulturelle Zwecke ist in diesem Rahmen
möglich.
·
Zur besseren
Steuerung soll mit der Werbesatzung zugleich eine Erlaubnispflicht auch für
diejenigen Werbeanlagen eingeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
sowie eine Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen.
·
Im Interesse
einer verträglicheren Einbindung von Bauzäunen und Baugerüsten in das Stadtbild
werden Werbeanlagen auf diesen Flächen einer großzügigeren Regelung unterzogen.
Mit der hier vorliegenden Beschlussvorlage
zur öffentlichen Auslegung der Werbesatzung, Teilbereich A „Stern – Drewitz“,
soll die gesetzlich nicht zwingende Bestätigung der Stadtverordnetenversammlung
zum Entwurf der Werbesatzung eingeholt werden, auch um auf diese Weise die
Billigung der Systematik dieser Satzung durch die politischen
Entscheidungsträger für den weiteren Überarbeitungsprozess der teilräumlichen
Werbesatzungen einzuholen.
Im Geltungsbereich der Werbesatzung,
Teilbereich A „Stern – Drewitz“ liegen keine Bebauungspläne, die Festsetzungen
zu Werbeanlagen enthalten und daher einer parallelen Änderung zugeführt werden
müssten.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern die Stadtverordnetenversammlung dem
Vorschlag der Verwaltung folgt, kann der Beschluss zur öffentlichen Auslegung
der Werbesatzung für den Teilbereich A „Am Stern - Drewitz“ gefasst werden.