Anfrage - 23/SVV/0858

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg
(ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG) https://bravors.brandenburg.de/gesetze/oepnvg
ist im §3, 3 u.a. festgelegt: „Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Ausbildungsverkehrs ist freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte (kommunaler öffentlicher Personennahverkehr.“

Der ÖPNV ist daher im durch den Aufgabenträger, den OBM der LH Potsdam, zu
leisten. Wie die LH P ihn ausgestaltet, darüber kann man reden und die
StVV entscheiden.

Nicht wenige Linien sind aus meiner Sicht landesbedeutsam.
Hier bedarf es für die LH Potsdam einer  Vereinbarung nach §3a,
wonach das Land die Aufgabe der Landesbedeutsamen Verkehrslinien
formal an die LH P überträgt, da diese ja schon durch die LH P
bedient werden. Wenn die Frage, welche Linien Landesbedeutsam geklärt
ist, kann eine Vereinbarung zur Finanzierung durch das Land getroffen
werden. Für landesbedeutsame Linien sehe ich das Land in der Pflicht.
 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Welche Linien im Großraum Potsdams sind aus Sicht des Potsdamer Oberbürgermeisters  landesbedeutsam?

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