Anfrage - 23/SVV/0887

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Die Welterbestätte "Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin" wurde unter der Nummer 532 der UNESCO entsprechend § 24a der "Operational Guidelines" nach den Kriterien 1,2 und 4 eingetragen. Unter anderem wurde hier auch Peter Josef Lennés Landschaftsgestaltung als Meisterwerk der Landschaftsgestaltung benannt.
In Artikel 4 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

verpflichten sich alle Signatarstaaten dazu, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, unter vollem Einsatz eigener Hilfsmittel und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihnen  erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet den Schutz und die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in ihren Hoheitsgebieten befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Sofern auf der sogenannten Trapezfläche gegenüber dem Campus Jungfernsee eine Asylunterkunft entsteht, ist davon auszugehen, dass der Entzug des Status als Welterbestätte droht.
Mit welchen Massnahmen verhindert die Stadt den zu erwartenden Entzug des Welterbe-Titels der Landeshauptstadt Potsdam?

 

 

In Beantwortung o.g. Drucksache teile ich Ihnen Folgendes mit: 

Die Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme der „Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin“ in die UNESCO-Welterbeliste ergeben, werden durch die (temporäre) Errichtung und Nutzung einer Unterkunft für geflüchtete Menschen an der Nedlitzer Straße (sog. Trapezfläche) nicht berührt, geschweige denn verletzt. Es droht deshalb, anders als die Fragestellung es suggeriert, kein „Entzug des Status als Welterbestätte“.

Das in Rede stehende Grundstück an der Nedlitzer Straße ist selbst nicht Teil der Welterbestätte „Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin“, sondern lediglich Teil der sogenannten weiteren Pufferzone. In dieser Pufferzone soll zum Schutz des Welterbes bei Bauvorhaben, die eine Höhe von 10 Metern oder eine zusammenhängende Grundfläche von 500 m² überschreiten, geprüft werden, ob eine Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes des Welterbes Einschränkungen der baulichen Nutzung im Einzelfall erforderlich macht. Im konkreten Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung.

 

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