Mitteilungsvorlage - 23/SVV/0818

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Prüfung gemäß Beschluss DS 22/SVV/0963 wurde vorgenommen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Bereitstellung von Wasserspielgeräten inkl. Nebenanlagen auf dem bestehenden Spielplatz zu Lasten der Spielbereiche ginge und zum Rückbau von vorhandenen Spielgeräten führen würde.

Die Leitungslegung für Strom und Trinkwasser und die Errichtung des Containers für die Trennanlage führt zu starken baulichen Eingriffen in den Spiel- und Nebenflächen. Um nachhaltig und ressourcen-schonend mit dem knappen Gut Wasser umzugehen, wird Wasserspiel nur auf ausgewählten Spielplätzen mit gesamtstädtischer Bedeutung errichtet.

 

Begründung:

Aus nachfolgenden Gründen ist der Spielplatzstandort Am Kirchberg in Neu Fahrland ungeeignet für die Bereitstellung von Wasserspielgeräten:

 

  • Wasserspiel soll aus Nachhaltigkeitsgründen nur auf Spielplätzen mit übergeordneter städtischer Bedeutung s.g. Spielwelten zum Einsatz kommen. Dies ist beim vorliegenden Spielplatz Am Kirchberg nicht der Fall.

 

  • Der Ortsteil Neu Fahrland ist geprägt durch seine Lage am Wasser und gartenbezogenes Wohnen mit geringer Dichte (Einzel-, Doppelhäuser). Da die Anwohner überwiegend über private Gärten und öffentliche Zugänge zu Gewässern verfügen, sind sie nicht auf öffentliche Spielflächen mit Wasserspiel angewiesen. (gem. STEK Spielflächen 2020)

 

  • Für einen sinnvollen Spielablauf wären neben einer Wasserpumpe mindestens 1 bis 2 Wasserspielgeräte (Rinnen, Matschtisch o.Ä.) zu errichten. Jedes Spielgerät bedarf eines eigenen Sicherheitsbereiches gem. DIN EN 1176. Daher können auf dem bestehenden Spielplatz nur Wasserspielgeräte ergänzt werden, wenn hierfür andere Spielgeräte umgesetzt und tlw. ersatzlos abgebaut werden.

 

 

 

 

 

  • Zum Betrieb von Wasserspielgeräten ist ein Anschluss an die zentrale öffentliche Trinkwasseranlage herzustellen und vom Gesundheitsamt zu genehmigen. Für diese Anlage gelten die Regelungen bzw. Vorschriften der Trinkwasserschutzverordnung, der Wasserversorgungs- und abgabensatzung, der DIN 1988-100, und DIN EN 1717. Nach Auskunft der Energie und Wasser Potsdam liegt kein Trinkwasser am Grundstück an.

 

  • Gemäß Trinkwasserschutzverordnung sind zum Absichern gegen Verkeimung des Trinkwassernetzes durch Wasserrückfluss Sicherheitseinrichtungen in Form von Trennanlagen zu errichten. Diese Trennanlagen sind in abschließbaren baulichen Anlagen wie Containern unterzubringen. Der Container ist auf dem Spielplatz zu errichten. Ggf. sind hierfür weitere Spielgeräte zurückzubauen.

 

  • Für den Betrieb der Trennanlage ist eine Stromversorgung vorzuhalten. Nach Auskunft der Energie und Wasser Potsdam liegt am Grundstück kein Strom an.

 

  • Zur Bewältigung der komplexen konzeptionellen Anforderungen ist eine Planungsleistung zu vergeben.
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