Antrag - 23/SVV/0940

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird in seiner Funktion als Vertreter der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) in der Gesellschafterversammlung der städtischen Betriebe beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass alle städtischen Betriebe unverzüglich Inklusionsbeauftragte benennen oder entsprechende Personalstellen einrichten.

 

Die Inklusionsbeauftragten sollen die Erarbeitung von Inklusionsvereinbarungen organisieren, Maßnahmen zur Erhöhung der Schwerbehindertenquote erarbeiten und regelmäßig in den Aufsichtsräten und im Hauptausschuss über die Einhaltung der Schwerbehindertenquote berichten.

 

Die Stadtverordnetenversammlung ist im Dezember 2023 über den Sachstand zu unterrichten.

 

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Erläuterung

Gemäß § 154 SGB IX müssen Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern besetzen. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Betriebe, die diese Quote nicht einhalten, haben eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

 

Seit Jahren halten städtische Betriebe der Landeshauptstadt Potsdam die gesetzlich vorgegebene Schwerbehindertenquote nicht ein. Diesen Zustand rügte zuletzt auch die städtische Behindertenbeauftragte in einem Interview in den Potsdamer Neuesten Nachrichten am 23.08.2023

 

https://www.tagesspiegel.de/potsdam/landeshauptstadt/potsdams-behindertenbeauftragte-es-gibt-stadtische-unternehmen-mit-einer-behindertenquote-von-null-prozent-10332157.html

 

Die städtischen Betriebe sollten endlich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und darüber hinaus zu inklusiven Unternehmen mit Vorbildcharakter entwickelt werden. Dazu kann die Benennung von Inklusionsbeauftragten und deren Ausstattung mit angemessenen Ressourcen und Befugnissen nur ein erster Schritt sein.

 

Durch die Erarbeitung von Inklusionsvereinbarungen können konkrete Maßnahmen zur Schaffung behindertengerechter Arbeitsplätze geschaffen werden. Ziel muss es sein, die gesetzlich festgeschriebene Schwerbehindertenquote einzuhalten statt sich immer wieder durch die Zahlung von Ausgleichsabgaben oder den Einkauf in Behindertenwerkstätten von der Einhaltung dieser Quote freizukaufen.

 

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Anlagen

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