Anfrage - 23/SVV/1069
Grunddaten
- Betreff:
-
Untersagung der Außenwerbung gegenüber Händlern und Geschäftsleuten in der Zeppelinstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Mitten in Potsdam
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Niekisch, Fraktion Mitten in Potsdam
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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08.11.2023
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Erläuterung
Mit einem großen Artikel hat die Märkische Allgemeine Zeitung in der zweiten Oktoberwoche über Proteste von Geschäftsinhabern berichtet. Darin hieß es, dass die Regelungen in der im April 2023 neu beschlossenen „Stadtordnung“ für die Außenwerbung, zu drastisch und schikanös, seitens der Verwaltung, durchgesetzt werden. Das betrifft unter anderem Zeitungs- und Fahrscheinläden, einen Uhrmacher und eine Fleischerei.
Ich frage den Oberbürgermeister:
Ist es gerechtfertigt, derart drastisch und gewerbeschädigend, das Brandenburgische Straßengesetz und insbesondere die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen vom 6.4.2023 anzuwenden?
Die Handlungen der Verwaltungsmitarbeiter waren keinesfalls schikanös, geschäftsschädigend oder gar willkürlich, vielmehr entsprach es vollkommen dem üblichen Vorgehen der zuständigen Ordnungsbehörde bei Feststellung einer Ordnungswidrigkeit, ähnlich der Ahndung eines falsch parkenden Kraftfahrzeuges.
Die Aufforderung zur Beseitigung der entgegen der einschlägigen Vorschriften aufgestellten Werbeträgern war zudem geboten, insbesondere auf Grund der zum Teil erheblichen Anzahl und störenden Wirkung von Werbeelementen vor einzelnen Gewerbeeinrichtungen.
Der Oberbürgermeister hat sich mittlerweile mit den betroffenen Händlern getroffen. Es soll eine gemeinsame vor Ort Begehung geben und es wurden die Fraktionen über die Notwendigkeit der Anpassung kommunaler Satzungen informiert. Es bedarf der politischen Diskussion der Stadtverordnetenversammlung, ob sie eine Anpassung der von ihr verabschiedeten Satzungen überhaupt wünscht. Andernfalls ist die zuständige Ordnungsbehörde gehalten, dass bestehende Ordnungsrecht umzusetzen, d.h. es zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden.