Antrag - 23/SVV/1113

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)    Die von der Landeshauptstadt Potsdam in den Aufsichtsrat der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH am 14.08.2019 gemäß DS-Nr.: 19/SVV/0653 entsandten städtischen Vertreter/innen werden mit Erlöschen ihres Amtes nach § 97 Abs. 2 S. 3 i. V. m. S. 2 AktG abberufen.

 

2.)     Die Landeshauptstadt Potsdam entsendet gemäß § 8 Abs. 1 des neuen Gesellschaftsvertrages der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH, welcher inhaltlich dem § 7 Abs. 2 des aktuellen Gesellschaftsvertrages der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH entspricht, folgende fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft:

 

  •      über die Fraktion SPD Herr Uwe Adler  (1 Sitz)
  •  über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Dr. Gert Zöller              (1 Sitz)
  •   über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Frau Birgit Müller (1 Sitz)
  •      über die Fraktion CDU Herr Matthias Finken (1 Sitz)    
  •      über die Fraktion DIE aNDERE Herr Dr. Nicolas Bauer (1 Sitz)

 

Als Nachrücker/innen werden entsandt:

  •      über die Fraktion SPD Herr Kai Weber
  •      über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Christian Nauck
  •      über die Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam Frau Tina Lange, Herr Michél Berlin
  •      über die Fraktion CDU Herr Maximilan Adams
  •      über die Fraktion DIE aNDERE Herr Tamás Blénessy

 

 

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP). Die SWP ist wiederrum zu 100 % an der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) beteiligt.

 

Gemäß DS-Nr.: 19/SVV/0653 vom 14.08.2019 wurden fünf städtische Mitglieder in den Aufsichtsrat der ViP entsendet. Die Amtszeit ist noch nicht zu Ende. Der Aufsichtsrat ist ein fakultativer.

 

Aufgrund der dauerhaften Überschreitung der Arbeitnehmer/innenzahl von 500 folgt der Wechsel hin zu einem obligatorischen Aufsichtsrat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Hs. 1 DrittelbG). Dadurch finden Vorschriften nach dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und Regelungen das Aktiengesetz (AktG) Anwendung, vgl. § 96 Abs. 1 UAbs. 4 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 2 DrittelbG i. V. m. §§ 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, 125 Abs. 3 und 4, 170, 171, 268 Abs. 2 AktG. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt, § 97 Abs. 2 S. 3 AktG.

 

Daher ist eine Neubesetzung der städtischen Mitglieder im Zuge des Aufsichtsratsmodellwechsels (fakultativer zu obligatorischem Aufsichtsrat) auf Grundlage der neuen Fassung des Gesellschaftsvertrages der ViP notwendig.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages der ViP n. F. besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern. Dem Aufsichtsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeisterin der LHP bzw. ein/e von ihm/ihr betrauter Beschäftigter/betraute Beschäftigte der LHP,

 

b) fünf Aufsichtsratsmitglieder, die auf Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der LHP durch die Gesellschafterversammlung der SWP gewählt werden,

 

c) drei Aufsichtsratsmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt werden.

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i. V. m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die fünf von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in den Aufsichtsrat zu entsendenden und dann von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Mitglieder folgende Sitzverteilung: 

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Ausschusssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

              Zahl der Mitglieder aller Fraktionen

 

Fraktion SPD    5 x 11/54 = 1,018 1 Sitz

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  5 x 10/54 = 0,925 1 Sitz

Fraktion Sozial.DIE LINKE.Potsdam  5 x   8/54 = 0,740 1 Sitz

 Fraktion CDU        5 x   6/54 = 0,555 1 Sitz

Fraktion DIE aNDERE      5 x   6/54 = 0,555 1 Sitz

 

 

Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Aufsichtsrates eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.

 

 

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsneubesetzung bilden die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Gesellschaftsvertrag der ViP n. F.

 

Die §§ 8, 9 des Gesellschaftsvertrages der ViP n. F. regeln die Zusammensetzung, Amtsdauer und innere Ordnung des Aufsichtsrates.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i. V. m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in Unternehmen.

 

Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf mittels Wahl. Somit sind die gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 Buchst. a des Gesellschaftsvertrages der ViP n. F. von der Stadtverordnetenversammlung in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitglieder gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.

 

Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen:

 

DS 08/SVV/0061  Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam

DS 11/SVV/1001  Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (empfohlene Verhaltensregeln)

DS 12/SVV/0278  Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam

DS 13/SVV/0830  Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)

 festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

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