Anfrage - 23/SVV/1117

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Das ehemalige Viktoria-Garten-Restaurant (später Charlott-Lichtspieltheater) ist ein eingetragenes Einzeldenkmal. Zum Baudenkmal gehört auch die -mittlerweile verschollene- Gedenktafel zur Erinnerung an das größte Versammlungslokal der Arbeiterbewegung in den Jahren 1890 bis 1918.

Auf meine Nachfrage zum Ersatz der Gedenktafel teilte die Stadt in der DS 23/SVV/0635 mit, dass konkrete Möglichkeiten der Ersetzung der Gedenktafel erst im Zuge von Baugenehmigungen entwickelt werden können.

 

Die Baugenehmigung für die denkmalgerechte Sanierung des Einzeldenkmals mit zahlreichen Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde jetzt erteilt.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Wurde der Ersatz der denkmalgeschützten Gedenktafel im Rahmen der erteilten Baugenehmigung festgesetzt und ist damit verpflichtend vom Eigentümer umzusetzen?

 

Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer können nicht dazu verpflichtet werden, die betreffende Gedenktafel wiederherzustellen und anzubringen. Dafür bestehen weder im Bau- noch im Verwaltungsrecht Rechtsvorschriften. Vielmehr stellt das BGB in § 903 die Befugnisse der Eigentümerin/ des Eigentümers klar, als dass: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“

Im Übrigen steht die Gedenktafel nicht unter Denkmalschutz.

Insofern lassen sich konkrete Möglichkeiten der Ersetzung der betreffenden Gedenktafel nur mit Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers entwickeln. 

Dafür wird die Eigentümerin bzw. der Eigentümer im Laufe von 2023 kontaktiert.

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