Mitteilungsvorlage - 23/SVV/1213

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die DIN-EN 13201 „Straßenbeleuchtung“ aus 2017 stellt die Grundlage für die Planung der öffentlichen Straßenbeleuchtung in ganz Europa dar. Als Teil der Verkehrstechnik dient die öffentliche Straßenbeleuchtung im besonderen Maße nicht nur der Verkehrs- sondern unter Umständen auch der sozialen Sicherheit. Aus diesem Grund kann eine allgemeingültige Aussage zur Reduzierung normgerechter Straßenbeleuchtungen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit momentan von der Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam nicht getroffen werden.

 

Jedoch werden seit Jahren die bestehenden öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen, welche herkömmlich mit Natriumdampflampen betrieben werden, auf LED umgerüstet, sodass aktuell nur noch etwa ein Viertel aller öffentlichen Beleuchtungsanlagen mit herkömmlicher Technik betrieben werden. Da auch alle Neubauvorhaben seit Jahren ausschließlich in LED-Technik realisiert werden, wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Straßenbeleuchtung der Landeshauptstadt Potsdam voraussichtlich 2026 keine herkömmliche Leuchtmittel mehr aufweist. Neben der LED wird bei Neubauvorhaben seit knapp zwei Jahren auch sogenannte smarte Technik mit verbaut. Wo es die Verkehrssicherheit zulässt, können mithilfe dieser smarten Technik die Straßenbeleuchtungen nach festgelegten Zeiten auch noch moderat gedimmt werden, sodass z.B. weitere Energieeinsparungen von ca. 30 – 50% möglich sind. Pro Leuchte verursacht jedoch diese Steuerung Mehrkosten in der Anschaffung von ca. 600 €.

 

Darüber hinaus werden verstärkt Geh- und/oder Radwege, welche nicht straßenbegleitend verlaufen, aber eine öffentliche Straßenbeleuchtung besonders sinnvoll ist, wie z.B. der Uferweg am Templiner See, mit einer adaptiven Beleuchtungssteuerung und mitlaufendem (heller werdendes) Licht – auch über diese smarte Technik – ausgestattet. So lassen sich hier nochmals bis zu 90% Energieverbrauch einsparen.

 

 

 

Eine generelle Verkürzung der Betriebszeiten öffentlicher Straßenbeleuchtungsanlagen (z.B. späteres Ein- oder früheres Ausschalten) hat sich in einem 2022 durchgeführten Versuch als kein probates Mittel zur Energieeinsparung unter dem Aspekt der Verkehrs- oder sozialen Sicherheit erwiesen.

 

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