Beschlussvorlage - 23/SVV/1232

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und sonstigen aus dem Ausland zugewanderten Personen der Landeshauptstadt Potsdam (Benutzungs- und Gebührensatzung Unterbringung) gemäß Anlage.

 

 

 

 

 

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Erläuterung

Die aktuell gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und sonstigen aus dem Ausland zugewanderten Personen der Landeshauptstadt Potsdam (Benutzungs- und Gebührensatzung) vom 01.12.2021 enthält eine Gebührenkalkulation, die wegen einer zu hohen Ansetzung von Kostenerstattungen des Landes und mehrjährigen Minderungsfristen zu substantiellen Mindereinnahmen für die Landeshauptstadt Potsdam führt. So werden bspw. pauschale Erstattungsleistungen des Landes für die Aufnahme von Personen aus dem Personenkreis nach § 4 Abs. 1 und 2 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) abweichend vom Erstattungsgrund als gebührenmindernd berücksichtigt. Weiterhin werden potentielle Erstattungsleistungen des Landes für Kosten der Unterkunft immer in maximaler Höhe gebührenmindernd berücksichtigt, obwohl diese Erstattungen für Einkommensbezieher ohne Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Regelleistungsempfänger nach SGB II und XII aus dem Personenkreis des § 4 Nr. 3 und Nr. 5-8 LAufnG nicht gewährt werden. Dies wird mit der Neukalkulation der Gebührensätze im vorliegenden Satzungsentwurf geändert.

 

Weiterhin gewährt die aktuell gültige Satzung zur Erfüllung der Staffelungsvorgaben des § 11 (2) LAufnG (Staffelung der Gebührensätze nach Aufenthaltsdauer) eine Übergangsfrist von 4 Jahren, in denen nur 50% des Gebührensatzes anfallen. Zur Erfüllung der Staffelungsvorgabe erfolgt im vorliegenden Satzungsentwurf eine Reduzierung des vollen Gebührensatzes um 20 % für 1 Jahr. Diese Regelung wurde durch die Aufsichtsbehörde MSGIV bereits als hinreichend bestätigt.

 

In der Summe führen die Regelungen der aktuellen Gebührensatzung dazu, dass Einkommensbezieher und Regelleistungsempfänger nach SGB II und XII aus dem Personenkreis des § 4 Nr. 3 und Nr. 5-8 LAufnG in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Geflüchteter in der Landeshauptstadt Potsdam derzeit in den ersten 4 Jahren ihres Aufenthaltes lediglich 55,62 Euro pro Monat für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und 83,27 Euro für die Unterbringung in Wohnungsverbünden zahlen. In Übergangs- bzw. Nutzungswohnungen zahlen diese Haushalte lediglich eine Unterbringungsgebühr von 2,19 Euro pro m2. Eine Kostenerstattung des Landes für die Unterbringung erfolgt wegen des Einkommens- bzw. Regelleistungsbezuges hingegen nicht.

 

Die resultierenden Mindereinnahmen haben sich mit dem Massenzugang Geflüchteter aus dem Gebiet der Ukraine und dem Rechtskreiswechsel dieser Personen in den Regelleistungsbezug nach SGB II und XII zum 01.06.2022 vervielfacht. Gleichzeitig besteht für die Landeshauptstadt Potsdam die in der derzeitigen Haushaltslage dringend zu nutzende Chance, über eine Anpassung der Gebührensätze auch für SGB II/XII-Empfänger finanzielle Mittel des Bundes zu erhalten, da die Übernahme der Kosten der Unterkunft für diese Zielgruppe zu 2/3 vom Bund finanziert werden.

 

Weiterhin verpflichtet § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) die Landeshauptstadt Potsdam, die Gebührenkalkulation alle 2 Jahre zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Auf Grund der oben beschriebenen Regelungen der derzeit gültigen Gebührensatzung wurde die gesamte Satzung inklusive der Gebührenkalkulation neu gefasst.

 

Die Gebührenkalkulation wurde durch den Bereich Soziale Wohnhilfen unter Anwendung der Kommentare zum Kommunalabgabengesetz erarbeitet. Grundlage für die Kostenermittlung sind die bestehenden Miet- und Betreiberverträge für aktuelle Unterkünfte, die voraussichtlich noch länger als 12 Monate in Betrieb sein werden. Für zukünftige Unterkünfte liegen noch keine hinreichenden Kostenübersichten und Nutzungsdaten vor, so dass diese bei der Gebührenkalkulation nicht mitberücksichtigt wurden. Bei der Gebührenkalkulation wurden alle Kostenpositionen, für die die Landeshauptstadt Potsdam eine Erstattung durch das Land Brandenburg erhält (Sicherheitskosten, Kosten für soziale Betreuung und Verwaltungskosten) nicht berücksichtigt. Ferner wurden alle Aufwendungen für Leistungen, die nicht zum gesetzlichen Pflichtauftrag nach dem Landesaufnahegesetz gehören (zum Beispiel Freizeitgestaltung in den Unterkünften) oder die aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht eindeutig als anrechenbar erkennbar waren, nicht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt.

 

Der Gebührenkalkulation liegen die laufenden Kosten von 10 aktiven Gemeinschaftsunterkünften und 7 aktiven Wohnungsverbünden mit einer zu erwartenden restlichen Laufzeit von mehr als 12 Monaten zu Grunde. Notunterkünfte und vorrübergehende Unterkünfte wurden bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt, da sie voraussichtlich innerhalb der kommenden 12 Monate schließen werden. Geplante Einrichtungen oder Einrichtungserweiterungen wurden wegen der bislang nicht bekannten Kostenstruktur und der tatsächlichen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen bei der Kalkulation der Gebühren ebenfalls noch nicht berücksichtigt.

 

Der Kalkulation der Nutzungsgebühr für Übergangs- bzw. Nutzungswohnungen liegen die reinen Mietkosten (Bruttowarmmiete) für die aktuell 203 durch die Landeshauptstadt Potsdam angemieteten Übergangswohnungen zu Grunde.

 

Die Gebührenkalkulation wurde wegen des unterschiedlichen Standards der Unterbringung für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde getrennt vorgenommen. Die anrechenbaren Gesamtkosten der Unterkünfte wurden durch die maximale Unterbringungskapazität geteilt und so für beide Unterkunftsarten eine Jahresgebühr ermittelt. Aus der Jahresgebühr wurde eine Monatsgebühr pro untergebrachter Person berechnet.

 

Für Übergangs- bzw. Nutzungswohnungen wurden die Bruttowarmmieten aller zum Stichtag 09.10.2023 vorhandenen Übergangs- bzw. Nutzungswohnungen durch die Gesamtwohnfläche aller zum Stichtag 09.10.2023 vorhandenen Übergangs- bzw. Nutzungswohnungen geteilt und so ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis ermittelt. Die für die Unterbringung in Übergangs- bzw. Nutzungswohnungen zu entrichtende Gebühr bestimmt sich daher durch die zur Verfügung stehende Wohnfläche und nicht durch die Anzahl der untergebrachten Personen.

 

Die tatsächliche Gebührenerhebung erfolgt immer für Haushalte bzw. Bedarfsgemeinschaften. In Einzelfällen und bei größeren Haushalten kann die Erhebung einer vollen Gebühr pro Haushaltsmitglied zu einer sehr hohen Gebührenbelastung führen. Für Regelleistungsbezieher SGB II/XII werden die Gebühren zwar vollständig als Kosten der Unterkunft anerkannt und durch die zuständigen Leistungsträger erbracht. Einkommensbezieher müssen die Gebühren jedoch selbst zahlen. Generell werden bei der Gebührenberechnung für Einkommensbezieher bereits Selbstbehalte in Höhe der Regelbedarfe nach SGB II berücksichtigt. Zur Vermeidung von Integrationshemmnissen wird der Bereich Soziale Wohnhilfen eine Dienstanweisung zur weiteren Reduzierung der zu zahlenden Gebühr in Härtefällen erlassen. Diese sieht vor, die zu zahlende Gebühr so zu reduzieren, dass die Gebührenschuld nicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegensteht.

 

Der Erlass der vorliegenden Satzung dient der Konsolidierung des städtischen Haushaltes durch eine höhere Refinanzierung der Aufwendungen für die Unterbringung Geflüchteter. Die entsprechenden Gebühreneinnahmen sind bereits in den Haushaltsansätzen 2024 ff. enthalten. Verzögerungen beim Inkrafttreten der vorliegenden Gebührensatzung würden zu Mindereinahmen in noch zu bezifferndem Umfang führen.

 

Der Satzungsentwurf wurde durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) als zuständiger Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.10.2023 als grundsätzlich genehmigungsfähig anerkannt. Die endgültige Genehmigung der Satzung durch das MSGIV erfolgt nach Beschluss der Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

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Anlagen

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