Beschlussvorlage - 23/SVV/1253

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

  1. Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Deckungskreis 3012 („FB 23 –

Regionalteam 1-4 – Hilfen zur Erziehung“) im Haushaltsjahr 2023 in Höhe vom 3.009.700 EUR im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt für die Finanzierung von Hilfen zur Erziehung (HzE-Leistungen)

 

Die Deckung des Mehrbedarfes erfolgt aus Minderaufwendungen/-auszahlungen der Geschäftsbereiche 1, 2, 3, 4, 5 und 9 im aktuellen Haushaltsjahr sowie aus übertragenen Haushaltsermächtigungen (Haushaltsresten) 2022 der Geschäftsbereiche 2, 3 und 4 (Anlage).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ x keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

Dem FB 23 obliegt nach § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben in den Hilfen zur Erziehung. Diese sind kommunale Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie ihre Personensorgeberechtigten nach §§ 27ff. SGB VIII. In Potsdam wurden im Jahr 2023 bisher 2392 Hilfen für junge Menschen im Bereich Hilfe zur Erziehung (weiter: HzE) gewährt (Stand: 27.10.2023). Im Gesamtjahr 2022 waren es 2541 Hilfen. Hierbei werden sowohl ambulante Hilfen, stationäre Hilfen, Hilfen im Rahmen des Pflegekinderdienstes sowie Kindeswohlgefährdungen gezählt. Nicht enthalten sind Beratungsleistungen innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes. 

Die Landeshauptstadt Potsdam übernimmt als Sozialleistungsträger bei der Ausführung des SGB VIII die Organisations-, Personal-, Planungs- und Finanzhoheit. Die Ausweitung der Angebote in HzE sowie steigende Fälle haben zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der benötigten finanziellen Ressourcen, die aus Eigenmittel bereitgestellt werden müssen. Finanzielle Aufwendungen und Fallzahlen steigen tendenziell seit Jahren an.

Leistungen in HzE werden dabei primär über folgenden Unterprodukte des Deckungskreises 3012 „FB 23 - Regionalteam 1- 3 4 – Hilfe zur Erziehung (HzE)“ finanziert:

  • 3632000 – Hilfen gemäß § 16 bis § 20 SGB VIII;
  • 3633000 – Hilfen gemäß § 27 bis § 35 SGB VIII;
  • 3634000 – Hilfen gemäß § 41 i.V. m. § 27 bis 35, § 42 SGB VIII.

 

Anknüpfend an Berichte des Controllings des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie ist für das Haushaltsjahr 2023 ein Mehrbedarf i. H. v. rd. 3.009.700,00 EUR in der Finanzierung der Hilfen zur Erziehung zu prognostizieren.

Haushaltsjahr 2023:

Im Haushaltsjahr 2023 wurden mit der Haushaltsplanung 2023/2024 für den gesamten Deckungskreis 3012 („FB 23 – Regionalteam 1-4 - Hilfen zur Erziehung“)

 

  • Aufwendungen in Höhe von  42.843.200,00 EUR eingeplant. Der im Vergleich zum Planjahr 2022 geringere Haushaltsansatz ist mit einer Aufteilung des Deckungskreises zu begründen. Konkret wurden die Themen der Jugendförderung von den Hilfen zur Erziehung getrennt.

Zum Zeitpunkt der Vorlageneinbringung ergaben sich unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Mittelübertragungen fortgeschriebene Haushaltsansätze in folgender Höhe:

  • Aufwendungen in Höhe von  42.843.200,00 EUR

Nach aktuellem Berichtsstand ist jedoch zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung zum Jahresabschluss 2023 mit

  • Aufwendungen in Höhe von  45.852.900,00 EUR zu rechnen.

 

Begründung der Mehrbedarfe:

Ursächlich für die erweiterten finanziellen Bedarfe im Haushaltsjahr 2023 im Bereich HzE sind deutlich gestiegene Fallzahlen im Großteil der Hilfearten in Verbindung mit ebenfalls gestiegenen Kostensätzen der einzelnen Hilfearten. Beide Kenngrößen liegen dabei über den der Haushaltsplanungen 2022 sowie 2023/2024 zugrundeliegenden Parametern, was in Konsequenz zum angezeigten Defizit führt. Ein derartiger Anstieg war dabei zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung nicht absehbar.

Die Entwicklung ist exemplarisch der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

 

Hilfeart

2022

2023

Plan

Ist

Ist

Fallzahl

Kostensatz

Fallzahl

Kostensatz

Fallzahl

Kostensatz

Stationäre Hilfen §34 SGB VIII (ca. 53% aller Kosten der Hilfen zur Erziehung)

250

169 €/d

313

207,57 €/d

314

213,02 € / d

Hilfen nach §19 SGB VIII (Mutter/Kind)

25

125 €/d

28

128,86 €/d

36

116,50 € / d

Flexible Hilfen §27 (2) SGB VIII

300

64 €/h

303

61,72 €/h

327

74,05 € / d

 

Das offene Defizit ist gegenwärtig nur durch entsprechenden Beschluss zum vorliegenden Antrag zu decken. Die vorgeschlagenen Deckungsquellen sind dabei der Anlage 1 zu entnehmen.

Um im Bereich „Hilfen zur Erziehung“ bis zum Jahresbeginn 2024 für das Geschäftsjahr 2023 zahlungsfähig zu bleiben ist ein Antrag auf überplanmäßige Aufwendungen zwingend erforderlich. Die mit der Wahrnehmung der Hilfen beauftragten Träger haben einen Rechtsanspruch auf die Erstattung ihrer Kosten durch den Fachbereich 23. Die Gewährung der Leistungen ist somit unabweisbar und unaufschiebbar. Somit ist eine Zustimmung zum entsprechenden Antrag mithin zwingend erforderlich.

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Anlagen

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