Anfrage - 23/SVV/1343

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Die Kommunalaufsicht hatte in ihrem Schreiben für die Genehmigung des Haushaltes gefordert, dass im Haushalt der Bestand und die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes für die Haushaltsjahre und die mittelfristige Finanzplanung festzuhalten sind. Da dies für den Doppel-Haushalt 2023/24 nicht erfüllt wurde, fordert die Kommunalaufsicht, dass die Stadtverordnetenversammlung darüber informiert wird. Nun hat der Beigeordnete für Finanzen im Ausschuss für Finanzen die entsprechenden Zahlen im Bericht zur Haushaltslage genannt. Erstaunlicherweise belief sich der Betrag auf über 300 Millionen Euro.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Ist mit dieser Form den Anforderungen der Kommunalaufsicht genüge getan oder wird die Stadtverordnetenversammlung noch ordentlich informiert werden?

 

In Beantwortung der Frage kann Folgendes mitgeteilt werden:

 

Die Anforderungen der Kommunalaufsicht zum aktuellen Haushalt 2023/2024 sind erfüllt. Die am 07.06.2023 durch die Stadtverordnetenversammlung (SVV) beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzung 2023/2024 (inkl. mittelfristiger Finanzplanung bis 2027) wurde der Kommunalaufsicht gemäß § 67 Abs. 4 BbgKVerf angezeigt. Mit Schreiben vom 18.10.2023 stellt die Kommunalaufsicht daraufhin fest, dass die Haushaltsatzung 2023/2024 keine genehmigungspflichtigen Teile enthält und Rechtskraft erlangt hat.

 

Üblicherweise werden in dem Schreiben der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung zugleich auch Hinweise zur Haushaltslage und ggf. zur weiteren Bearbeitung künftiger Haushalte als Orientierung für die Landeshauptstadt Potsdam gegeben. In den hier gegebenen Hinweisen heißt es an einer Stelle, dass zwei Zeilen im gedruckten und vorgelegten Finanzplan (Zeilen 46 und 47) bisher nicht ausgewiesen wurden, sondern die diesbezüglichen Informationen zur Entwicklung des Zahlungsmittelbestandes durch gesonderte Mitteilung der Kommunalaufsicht zur Kenntnis gegeben wurden. Die Kommunalaufsicht sieht es für künftige Fälle als erforderlich an, dass im Finanzplan der Stand und die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes für die Haushaltsjahre und die mittelfristige Finanzplanung festzuhalten sind.

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