Antrag des Ortsbeirates - 23/SVV/1320

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ortsbeirat möge beschließen:

Die Mittel für den Sachaufwand des Ortsteils Neu Fahrland sollen 2024 unter anderem wie folgt verwendet werden:

 

 

 

1. Ehrungen und Jubilare  800 €

2. Neujahrs- und Osterfeuer  400 €

    (u.a. Bereitstellung eines öffentl. WC-Raums)

3. Dankeschön-Essen bei der Aktion „Sauberer Ort“ 300 €

4. Kulturfest mit Kunstauktion  1.000 €

5. Mehrgenerationen- Sommerfest   1.400 €

6. Sportfest  1.400 €

7. Flohmarkt (Birnenplantage)                                                                     500 €

8. Neu Fahrland macht Geschichte (Projekt)                                               500 €

10. Rudelsingen (Bürgerhaus) 1.000 €

11. Adventsfeier mit Weihnachtsbaumschmücken   800 €

12. Werbemaßnahmen für Projekte im Ortsteil  800 €

13. Unterhaltung der Homepage Neu Fahrland      300 €

14. Halloween an der Feuerwache mit Grill und Feuerschale                      300 €

15. Lampionumzug mit Grill und  Feuerschale                                             300 € 

  9.800 €


 

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Erläuterung

Mit der Stellungnahme bekennt sich der Ortsbeirat zur Unterstützung der Anträge als Grundlage für die Antragsteller. Der Ortsbeirat hat dabei Sorge zu tragen, dass die Summe der Förderung den Rahmen des vorhandenen Förderetats nicht überschreitet.

 

Die Zuwendungsanträge werden zur sachlichen und formellen Prüfung beim Büro der Stadtverordnetenversammlung eingereicht, untersetzt mit Angabe des Durchführungszeitraumes, des Finanzierungsplanes und der Höhe gemäß § 46 (4) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

 

Gemäß Ziffer 3 Absatz 3 der Richtlinie zur Förderung der Ortsteile über Sachaufwendungen gemäß § 46 Abs. 4 BbgKVerf (DS-Nr. 16/SVV/0512) können Ortsbeiräte über Maßnahmen bis zu 500 € selbst entscheiden, ohne dass diese Maßnahmen vorher vom Büro der Stadtverordnetenversammlung geprüft werden. Dies dient vorrangig der Stärkung der Eigenverantwortung der Ortsbeiräte. Denn die Veranschlagung von Mitteln nach § 46 Abs. 4 BbgKVerf trägt zur Erhaltung der Identität und Stärkung der Eigenverantwortung der Ortsteile bei. Zweck des § 46 Abs. 4 BbgKVerf ist es, den Ortsteil zu integrieren und zugleich eine gewisse Eigenständigkeit durch Entscheidungen über Finanzmittel zu erhalten.

 

Zur Auszahlung:

Die finanziellen Mittel für die beschlossene Maßnahme können frühestens 4 Wochen vor Beginn dieser vom Büro der Stadtverordnetenversammlung eigenständig abgerufen werden. Hierzu genügt eine schriftliche Mitteilung unter Verweis auf den Ortsbeiratsbeschluss. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Maßnahme das Geld benötigt wird und auf welches Konto ausgezahlt werden soll.

 

Zur Abrechnung:

Die Verwendung der Mittel ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Dieser ist bis zum Ablauf des Quartals nach Abschluss der Maßnahme schriftlich und unterschrieben dem Büro der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

 

 

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