Änderungs- /Ergänzungsantrag - 23/SVV/1100-01
Grunddaten
- Betreff:
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Erste Satzung zur Änderung der Übernachtungsteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 29.07.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Änderungs- /Ergänzungsantrag
- Federführend:
- Fraktion Mitten in Potsdam
- Einreicher*:
- Fraktion Mitten in Potsdam
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Gestoppt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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24.01.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 1 Abs. 1 der zu beschließenden Satzung wird dahingehend ergänzt, dass Beherbergungsbetriebe, die nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits im Kalenderjahr 2023 für das Kalenderjahr 2024 Festpreise für Kontingente mit beruflichem oder vergleichbaren Anlass („Kontingentverträge“) vertraglich vereinbart haben, im Kalenderjahr 2024 von der Erhebung der Übernachtungssteuer ausgenommen sind.
Erläuterung
Die Landeshauptstadt Potsdam ist nicht nur eine Tourismusdestination, sondern auch ein Standort für Veranstaltungen aus dem Bereich des Messe- und Kongresswesens. Regelmäßig finden hier große Tagungsveranstaltungen statt: öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen wie z.B. bundesweit relevante Tarifverhandlungen, Parteitage, Fachkongresse, Verbandstagungen, oder Tagungen großer Institutionen wie z.B. der Deutsche Bahn, der Bundeswehr oder anderer Unternehmen.
Für diese Tagungen werden in aller Regel mit erheblichen zeitlichen Vorlauf Kontingentverträge geschlossen, in welchen Festpreise vereinbart werden.
Auch in 2023 ist dies für 2024 geschehen. Wenn – wie beabsichtigt – die vorliegende Satzung ohne die hier geforderte Ergänzung beschlossen wird, bleiben die Beherbergungsbetriebe auf den durch die Erhebung der Übernachtungssteuer auch für beruflich bedingte Aufenthalte verursachten Mehrkosten „sitzen“, da sie den zuvor geschlossenen Festpreis nicht nachverhandeln können. Dies ist angesichts der Kürze der Vorlaufzeit zur Verabschiedung dieser Satzung unzumutbar und sollte daher wenigstens für das Kalenderjahr 2024 für nachweislich betroffene Beherbergungsbetriebe ausgenommen werden.