Antrag - 24/SVV/0185

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt das Serviceangebot der KFZ- und Führerscheinstelle weiter zu verbessern und den Normalbetrieb wieder herzustellen.

Dazu sind kurzfristig täglich auch Spontantermine ohne vorherige Terminreservierung nach entsprechender Wartezeit vor Ort zu vergeben.

Das Internetportal für Terminreservierung ist barrierefrei umzugestalten, so dass jedermann ohne Probleme (und nicht nur 8 Uhr morgens) innerhalb von 14 Tagen Termine auswählen kann, die auch für Berufstätige zumutbar sind.

 

2.

Die im letzten Jahr anläßlich der Beantragung von Behindertenparkausweisen unberechtigt von der Behörde eingezogenen Führerscheine sind den Betroffenen ohne Kostenbelastung der Betroffenen neu auszustellen. Kosten, die den Betroffenen für die Beibringung von Attesten oder Gutachten entstanden sind, hat die Stadtkasse den Betroffenen in all den Fällen zu erstatten, in denen eine Fahreignung (ggf. mit Hilfsmitteln) festgestellt bzw. bestätigt worden ist.

 

3.

Über die Umsetzung dieses Beschlusses ist die StVV im April 2024 zu informieren.

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Erläuterung

Die Dienstleistungsangebote der KFZ- und Führerscheinstelle von Potsdam weisen noch immer Mängel auf, die im berechtigten Interesse der Potsdamer abgestellt werden müssen.

Im letzten Jahr kam es durch Kompetenzüberschreitung von Mitarbeitern dieser Behörde zu unberechtigtem Einbehalt oder Veranlassung einer Rückgabe von Führerscheinen von Menschen, die einen Behindertenparkausweis beantragt hatten. Verschiedentlich sind in dem Zusammenhang Menschen Kosten für die Beibringung von Gutachten entstanden, die bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Anträge auf Parkausweise nicht hätten entstehen dürfen. Darum ist es folgerichtig, die Nachteile, die Bürgern durch unberechtigtes Handeln von Verwaltungsmitarbeitern entstanden sind, unverzüglich auszugleichen. Da der Prozeß der Prüfung bereits mehrere Monate dauert ist hier eine zeitnahe Inforation der StVV über die Erledigung notwendig.

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Anlagen

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