Beschlussvorlage - 24/SVV/0357
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.04.2024
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15.05.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Sicherheit
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Vorberatung
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07.05.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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08.05.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die Landeshauptstadt Potsdam gründet zusammen mit dem Landkreis Havelland, der Stadt Brandenburg an der Havel, dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin und dem Landkreis Stendal den Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck. Zu diesem Zweck beschließt die Stadtverordnetenversammlung die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung über die Verbandssatzung des Zweckverbandes einschließlich deren Anlage 1. Die Stadtverordnetenversammlung ermächtigt und beauftragt den Oberbürgermeister, alle dafür notwendigen Schritte zu unternehmen und Dokumente zu zeichnen, insbesondere einen Konsortialvertrag gem. Anlage 3 zu unterzeichnen und eine Abstimmung mit der Aufsicht vorzunehmen.
- Die Landeshauptstadt Potsdam stimmt der Gründung einer Tochtergesellschaft, der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH, durch den Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck zusammen mit der Abfallbehandlungsgesellschaft Havelland mbH (abh GmbH) zu. Die Stadtverordnetenversammlung ermächtigt und beauftragt den Vertreter der Landeshauptstadt Potsdam in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Bioabfall-verwertung Schwanebeck dafür zu stimmen, dass der Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH mit dem als Anlage 2 beigefügten Gesellschaftsvertrag zusammen mit der abh GmbH gründet und hierbei 99 % der Anteile übernimmt. Diese Ermächtigung umfasst auch die Umsetzung etwaiger redaktioneller Änderungen im Beschluss- und Anzeigeverfahren an den Dokumenten.
- Die Stadtverordnetenversammlung ermächtigt und beauftragt den Vertreter der Landeshauptstadt Potsdam in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Bioabfall-verwertung Schwanebeck nachfolgende Verträge abzustimmen und dem Hauptausschuss rechtzeitig vor der betreffenden Zweckverbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen:
- einen Betriebsführungsvertrag zwischen dem Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH,
- einen Betriebsführungsvertrag zwischen der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH und der abH GmbH,
- einen Kaufvertrag über das wirtschaftliche Eigentum an Anlagenteilen zwischen der abh GmbH und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH und
- einen Pachtvertrag zwischen der abh GmbH und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH über die Grundstücksnutzung.
- Die Stadtverordnetenversammlung ermächtigt und beauftragt den Vertreter der Landes-hauptstadt Potsdam in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck nach entsprechender vorheriger Beratung im Hauptausschuss, dafür zu stimmen, dass der Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck eine kommunal- und beihilfen-rechtskonforme Bürgschaft gegenüber der/den die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH für Kosten des Bauabschnitts 1, für Planungskosten sowie für Kosten der Übernahme der Altanlageteile von der abh GmbH finanzierenden Bank/Bankenkonsortium bis zu einem Wert von 5 Mio. Euro übernimmt.
- Die Landeshauptstadt Potsdam wird ab dem 01.07.2025 die anfallenden Bioabfallmengen an den Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck bzw. die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH liefern.
Erläuterung
Mit SVV-Beschluss 21/SVV/1353 vom 04.05.2022 wurde die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) beauftragt, mit den Landkreisen Havelland und Ostprignitz-Ruppin sowie der Stadt Brandenburg an der Havel, Verhandlungen mit dem Ziel der Gründung eines Zweckverbandes zur gemeinsamen hochwertigen Bioabfallverwertung in einer Bioabfallvergärungsanlage am Standort Schwanebeck aufzunehmen und die Gründung eines Zweckverbandes vorzubereiten.
Ziel war es, die in der Stadt Potsdam über die Biotonne gesammelten Bioabfälle in Höhe von 9.000 bis 10.000 Mg in der gemeinsamen Biobfallvergärungsanlage einzubringen. Zwischenzeitlich hat der Landkreis Stendal entschieden, sich an der interkommunalen Zusammenarbeit zu beteiligen und mit der Lieferung weiterer Bioabfallmengen zur Auslastung der geplanten Anlage beizutragen.
Durch eine kontinuierliche Weiternutzung der Bestandsanlagenteile am Standort Schwanebeck wird die unterbrechungsfreie Sicherstellung der Entsorgungssicherheit für alle Vertragspartner für die nächsten 20 bis 30 Jahre gewährleistet. Die besondere Eignung des Standortes Schwanebeck sichert die Umsetzung einer hochwertigen Verwertung zu wirtschaftlichen Konditionen für alle Beteiligten. Das Konstrukt ist insbesondere vor vergaberechtlichem Hintergrund so aufgestellt, dass eine Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB zwischen den beteiligten Unternehmen und dem Zweckverband möglich ist.
Das Projekt der interkommunalen Zusammenarbeit wurde hinsichtlich der rechtlichen und steuerlichen Umsetzbarkeit durch das externe Beratungsunternehmen Ernst & Young Law GmbH begleitet.
Im Sinne der Realisierung des Gesamtvorhabens der Vorlage 21/SVV/1353 wird der Stadtverordnetenversammlung die Beschlussempfehlung zur Gründung des „Zweckverbandes Bioabfallverwertung Schwanebeck“ und Unterzeichnung der für den Ausbau und Betrieb der Vergärungsanlage benötigten Verträge vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen
Art. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckverein-barungen vom 08.04.1997 (Brandenburg: Gesetz vom 09.10.1997 – GVBl. I S. 108; Sachsen-Anhalt: Gesetz vom 18.07.1997 – GVBl. LSA S. 704), § 10 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 – GVBl. I/14, [Nr. 32], S. 2, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.06.2019 – GVBl. I/19, [Nr. 38]; §§ 91 ff. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6) iVm. 12 GKGBbg, §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 4 BbgAbfBodG vom 6. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5], S.5).
Die Kommunen Landkreis Havelland, Stadt Brandenburg an der Havel, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, LHP und der Landkreis Stendal wollen einen Zweckverband zur gemeinsamen hochwertigen Verwertung von Bioabfällen gründen. Dieser Zweckverband soll anschließend über eine zu gründende Betriebsgesellschaft, die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH, Bioabfälle der beteiligten Kommunen annehmen und verwerten.
Sachverhalt
- Hintergrund
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) hat in Umsetzung der bundesrechtlichen Forderungen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG – ehemals § 11 KrWG) als zuständige oberste Landesbehörde im Jahr 2014 die „Strategie des Landes Brandenburg zur Erfüllung der Getrennthaltungspflicht von Bioabfällen aus Haushaltungen“ gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) verbindlich festgelegt.
Neben der Einführung einer (zumindest freiwilligen) Biotonne zum Ausbau des Angebotes der Getrenntsammlung von Grün- und Bioabfällen liegt der weitere Schwerpunkt auf der hochwertigen Verwertung der über die Biotonne getrennt gesammelten Abfälle.
Eine ökobilanzielle Vorteilhaftigkeit kann seitens des MLUK ausschließlich für die energetisch-stoffliche Verwertung (Kaskadennutzung) nachgewiesen werden. Hiernach soll zunächst das energetische Potential der Bioabfälle in einer Vergärungsanlage genutzt und anschließend die dabei entstehenden Gärreste in einer nachgeschalteten Kompostierung stofflich verwertet werden. Zur Umsetzung dieser hochwertigen Verwertung der getrennt gesammelten Bioabfälle sollen die örE entsprechend die erforderlichen Behandlungskapazitäten zur Vergärung der Bioabfälle entweder sukzessive selbst schaffen oder durch vertragliche Bindung gewährleisten. Möglichkeiten bieten sich dazu entweder über eine interkommunale Zusammenarbeit oder Kooperationen mit der Wirtschaft.
Im Hinblick darauf, dass die einzelnen örE die Bioabfallmengen für den wirtschaftlichen Betrieb einer hochwertigen Vergärungsanlage von mindestens 20.000 Mg/a alleine nicht aufbringen werden, hat das MLUK zur Begleitung und Umsetzung seiner Bioabfallstrategie, unter Mitwirkung eines externen Gutachters, drei große Planungsregionen ausgemacht, für die sich eine Mengenbündelung der Bioabfälle anbietet. Auf Basis nachhaltiger Kooperation der örE könnten regionale Verwertungszentren im Hinblick auf die gemeinsame Bioabfallverwertung geschaffen werden.
Eine dieser Planungsregionen ist der Bereich West, in dem sich bereits eine vorhandene Anlage zur mechanisch-biologischen Aufbereitung (MBA) von Abfällen am Standort Schwanebeck befindet. Teile dieser MBA können zu einer hochwertigen Bioabfallvergärung mit nachgeschalteter Gärreste-kompostierung ausgebaut und baulich erweitert werden.
- Arbeitsgemeinschaft Bioabfallvergärung (AG Bio)
Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis Havelland, die Stadt Brandenburg an der Havel, der Landkreis Ostprignitz-Ruppin und die LHP in der Arbeitsgruppe Region West/Bio (AG Bio) zusammen-gefunden. Da in Sachsen-Anhalt ähnliche Anforderungen gestellt werden, hat sich der Landkreis Stendal der Zusammenarbeit angeschlossen.
Die Partner beabsichtigen, im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit ihre Bioabfälle aus den einzelnen Gebietskörperschaften zu bündeln und diese, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, gemeinsam einer hochwertigen Verwertung in einer Bioabfallvergärungsanlage zuzuführen.
- Bisherige Anlage
Am Standort Schwanebeck betreibt die Abfallbehandlungsgesellschaft Havelland mbH (abh GmbH) eine Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung (MBA) von Restabfällen. Seit dem 01.01.2016 wird in dieser Anlage ebenfalls der Bioabfall aus der Sammlung der freiwilligen Biotonne des Landkreises Havelland stofflich verwertet.
Die abh GmbH ist eine 100%ige Gesellschaft des Landkreises Havelland. Sie ist mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung der MBA beauftragt.
Das Grundstück, auf dem die von der abh GmbH betriebenen Anlagenteile gelegen sind, sowie Grundstücke, die für die Neuerrichtung von Anlagenteilen vorgesehen sind, stehen im Eigentum des Landkreises Havelland. Sie sind jedoch aktuell an die abh GmbH verpachtet.
- Geplantes Vorgehen
Es ist geplant, Teile der bestehenden Anlage (MBA) – momentan im wirtschaftlichen Eigentum der abh GmbH – zu einer Vergärungsanlage mit anschließender Kompostierung der Gärreste für die Verwertung der Bioabfälle aus den Gebietskörperschaften der AG BIO auszubauen und baulich zu erweitern, um die für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage erforderlichen Kapazitäten zu erhöhen.
Die Investition des Umbaus soll durch das Konstrukt der interkommunalen Zusammenarbeit, mithin den Zweckverband, getragen werden. Die Refinanzierung der von der Betriebsgesellschaft finanzierten und umgebauten MBA, einschließlich der Planungsleistungen, zu einer Bioabfallvergärungsanlage soll dann über Umlagen an die Partnerkommunen erfolgen.
Die abh GmbH soll bereits errichtete Anlagenteile an die noch zu gründende Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH verkaufen. Zudem soll die abh GmbH die notwendigen Grundstücke an die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH (unter)verpachten.
- Geplante Struktur
Nach umfangreichen Prüfungen hat sich unter den rechtlich möglichen Zusammenarbeitsformen die Zusammenarbeit in einem Zweckverband vor steuerlichem und wirtschaftlichem Hintergrund als präferierte Zusammenarbeitsform herausgebildet. Insbesondere war hier der Aspekt der öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit in Zusammenhang mit einer möglichen Umlagefinanzierung ausschlaggebend.
Dieser Zweckverband soll anschließend eine Betriebsgesellschaft für den Betrieb der Verwertungsanlagen/Vergärungsanlagen gründen, die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH.
Da bereits bestehende Anlagenteile der abh GmbH in dem Konstrukt verwendet werden sollen und zudem das Know-how der abh GmbH durch entsprechende Verträge genutzt werden soll, hat man sich aus vergaberechtlichen Gründen dazu entschieden, auch die abh GmbH an der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH mit einem Minderheitsanteil zu beteiligen.
Die geplante Struktur sieht anschließend wie folgt aus:
- Konsortialvertrag
Um diese Struktur sicherzustellen, schließen die beteiligten Partner, d.h. die Mitglieder des Zweckverbands sowie die abh GmbH, einen Konsortialvertrag gem. Anlage 3, der die Rechte und Pflichten der Partner untereinander sowie etwaige Streitbeilegungsmechanismen beinhaltet.
- Chance/Risiken
Chancen und Risiken ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Die Gründung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH sowie, damit einhergehend, des Zweckverbandes Bioabfallverwertung Schwanebeck führt zu keiner signifikanten Belastung der kommunalen Haushalte, da über die Umlagefinanzierung die Kosten für den Anlagenbau gebührenfinanziert werden. Auch ein erhöhter Gebührenbedarf ist dadurch nicht zu erwarten, da die veranschlagten Kosten zu keiner höheren Gebührenbelastung führen werden, als das erwartete Ergebnis aus einer Ausschreibung für Leistungen gleich hoher Qualität.
Auswirkungen auf den Haushalt sind mit Ausnahme einer Sonderumlage in Höhe von 56.925 € zur Finanzierung der Gründungskosten nicht zu erwarten. Eine detaillierte Erläuterung ist in den finanziellen Auswirkungen der Beschlussvorlage dargestellt.
Der Landkreis Stendal steht derzeit unter Haushaltskonsolidierung, weshalb die Erhebung der Sonderumlage zur Gründung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH eines Einvernehmens des Landesverwaltungsamtes bzw. Innenministeriums Sachsen-Anhalt bedarf, die bis Mitte März 2024 noch nicht erteilt wurde. Bis dieses Einvernehmen erteilt wurde, kann die Genehmigung zur Zweckverbandsgründung noch nicht erteilt werden.
Das angestrebte kommunale Gemeinschaftsprojekt zur hochwertigen Verwertung der Bioabfälle eröffnet Chancen zur Sicherstellung einer langjährigen Entsorgungssicherheit und der Umsetzung der politisch gewollten und rechtlich erforderlichen umweltfreundlichen Entsorgung. Diese Chancen überwiegen den vorstehend dargestellten Risiken.
Erläuterungen zu den Einzelbeschlüssen
- Beschluss Nr. 1 – Beteiligung am Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck
Der erste Beschluss betrifft die Beteiligung der LHP am Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck.
- Rechtliche Grundlagen
Für diesen Beschluss ist die Stadtverordnetenversammlung nach § 28 Abs. 2 Nr. 24 i. V. m. § 131 BbgKVerf ausschließlich zuständig.
Da am Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck Kommunen aus dem Land Brandenburg sowie dem Land Sachsen-Anhalt beteiligt sind, findet der Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen vom 08.04.1997 Anwendung.
Hiernach können landesgrenzenüberschreitend Zweckverbände gegründet werden. Anwendbares Recht ist nach Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz haben soll. Dies wäre vorliegend das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Brandenburg.
Nach § 10 Abs. 1 GKGBbg können Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen.
Nach § 2 Abs. 1 BbgAbfBodG sind die Landkreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Diese öffentliche Aufgabe kann damit auf einen Zweckverband übertragen werden. Nach § 3 Abs. 4 BbgAbfBodG können die örE ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet danach Anwendung.
Vorliegend sollen keine Aufgaben übertragen werden, denn die Aufgabe der (Bio-)Abfallverwertung soll bei der jeweiligen Kommunen verbleiben, um insbesondere die Gebührenhoheit ausüben zu können.
Die als Anlage 1 angefügte Verbandssatzung des Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck hält die sonstigen kommunalrechtlichen Vorgaben ein.
- Organe des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbands sollen die Verbandsversammlung und die Verbandsleitung (Verbandsvorsteher und Stellvertreter) sein. Da man sich für einen „schlanken“ Zweckverband entschieden hat und die operativen Tätigkeiten ohnehin von der noch zu gründenden Tochtergesellschaft erbracht werden sollen, hat man auf einen Verbandsausschuss und einen zusätzlichen Geschäftsführer verzichtet.
Es wurde in der Verbandsversammlung eine Stimmverteilung aufgenommen, die sich an den geplanten Anliefermengen orientiert, so dass Mitglieder mit höheren geplanten Anliefermengen mehr Stimmrechte erhalten. Nach einer bestimmten Laufzeit wurde hier jedoch ein Korrektiv eingeführt, um bei gravierenden Abweichungen vom Plan eine Anpassung der Stimmrechte an tatsächliche Liefermengen zu erreichen.
- Umlage des Zweckverbandes
Der Zweckverband wird von seinen Mitgliedern gem. § 29 GKGBbg eine Umlage für die Kosten für die angelieferten Bioabfallmengen verlangen. Hierfür wurde ein Umlageschlüssel als Anlage 1 zur Verbandssatzung erarbeitet. Dieser orientiert sich im Grundsatz am Verhältnis des Nutzens, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der über den Zweckverband betriebenen Bioabfallverwertungsanlage ziehen (§ 29 Abs. 1 Satz 4 GKGBbg).
Darüber hinaus wird der Zweckverband eine Sonderumlage zu Beginn der Zusammenarbeit von den Mitgliedern erheben, um die Gründungskosten für die Gründung der Tochtergesellschaft, insbesondere das notwendige Stammkapital, zu erbringen.
- Steuern
Der Zweckverband wird im vorliegenden Modell umsatzsteuerfreie Leistungen an seine Mitglieder erbringen. Dies erfolgt nach den Voraussetzungen des § 4 Nr. 29 UStG, welcher ein Tätigwerden gegenüber den Mitgliedern gegen genaue Kostenerstattung (kein Gewinnaufschlag) erfordert.
Von der umsatzsteuerlichen Belastungswirkung her kommt dieses Vorgehen im Großen und Ganzen einem insgesamt umsatzsteuerpflichtigen Tätigwerden (Betriebs GmbH umsatzsteuerpflichtig und Zweckverband nicht als umsatzsteuerfreie Kostenteilungsgemeinschaft) gleich: Als Kostenteilungs-gemeinschaft ist der Zweckverband nicht zum Vorsteuerabzug aus bezogenen Eingangsleistungen berechtigt und berechnet die nicht abziehbare Vorsteuer entsprechend an seine Mitglieder weiter. Wäre er umsatzsteuerpflichtig, würde er die Vorsteuer zwar zunächst abziehen, anschließend jedoch gegenüber den Mitgliedern wieder Umsatzsteuer aufschlagen. Ein kleiner Vorteil in der umsatzsteuerlichen Belastung ergibt sich bei der steuerfreien Variante hinsichtlich der nicht vorsteuerbelasteten Kosten des Zweckverbands (insbesondere Aufwendungen für eigenes Personal), die gegenüber den Mitgliedern nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine ertragsteuerliche Deklaration kann auf Ebene des Zweckverbands grundsätzlich unterbleiben, da er diesbezüglich keinen Betrieb gewerblicher Art begründet.
- Wirtschaftlichkeit
Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Vorhabens ist als Anlage 4 beigefügt.
Durch das geplante Vorhaben der gemeinsamen Bioabfallverwertung ist eine hochwertige und wirtschaftliche Verwertung der Potsdamer Bioabfälle über bis zu 30 Jahre gewährleistet.
Ausgehend von der derzeitigen Prognose zum mehrjährigen Mittel der Verbandsumlage i.H. von 75 bis 90 € je Tonne Bioabfall (entspricht 63 bis 76 €/Mg Netto) sind die Kosten für die Bioabfallverwertung für viele Jahre kalkulierbar und fließen auf einem niedrigen Kostenniveau in die jährlich zu erstellenden Abfallgebührenkalkulationen ein. Hinzukommen, auf Grund der Nähe der Verwertungsanlage, Transportentfernungen von nur 40 Fahrkilometern, die sich zusätzlich positiv zu den Verwertungskosten in den Abfallgebühren niederschlagen.
- Vergaberecht
Im vorliegenden Konstrukt liefern die Mitglieder des Zweckverbands ihre Bioabfallmengen an den Zweckverband, der diese von der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH verwerten lässt. Die Kosten für die Verwertung werden den Mitgliedern per Umlage in Rechnung gestellt. Hierfür ist es notwendig, dass eine verfahrensfreie Beauftragung des Zweckverbands durch die Kommunen erfolgen kann. Die Kommunen sind zusammen Mitglieder des Zweckverbands. Nach § 108 Abs. 4 GWB ist eine Vergabe ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens möglich, wenn der öffentliche Auftraggeber (hier: die Kommune) gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern (Partner) über die juristische Person (hier: Zweckverband) eine ähnliche Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt, mehr als 80% der Tätigkeiten des Zweckverbands der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den Auftraggebern betraut wurde und an der juristischen Person (Zweckverband) keine private Kapitalbeteiligung besteht. Diese Vorgaben können vorliegend eingehalten werden, so dass eine Inhouse-Vergabe von den Kommunen an den Zweckverband möglich ist.
- Entsorgungssicherheit
Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat die LHP eine 10-jährige Entsorgungssicherheit auch der Verwertung der über die Biotonne gesammelten Abfälle nachzuweisen. Durch die Beteiligung am Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck ist auf Grund der vertraglichen Regelungen eine 20-30-jährige Entsorgungssicherheit mit einer hochwertigen Verwertung der Potsdamer Bioabfälle sichergestellt.
- Beschluss Nr. 2 – Gründung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
Der zweite Beschluss betrifft die Gründung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH durch den Zweckverband, gemeinsam mit der abh GmbH.
- Vorgaben
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKGBbg i. V. m. Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags sind auf Zweckverbände die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet eine Anwendung der §§ 91 ff. BbgKVerf.
Nach § 91 Abs. 2 BbgKVerf i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 GKGBbg darf sich der Zweckverband zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn (1.) der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und (2.) die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Zweckverbands und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Diese Vorgaben können vorliegend eingehalten werden. Öffentlicher Zweck ist der Betrieb einer Bioabfallverwertungsanlage für die Mitglieder des Zweckverbands als örE (§ 2 Abs. 1 BbgAbfBodG i. V. m. § 17 Abs. 1 KrWG). Durch die Bezugnahme auf die geplanten Bioabfallverwertungsmengen der Verbandsmitglieder ist die zu errichtende Bioabfallverwertungsanlage auf den voraussichtlichen Bedarf der Mitglieder, und damit des Zweckverbands, ausgelegt und steht in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit.
- Umsetzung Regelungen aus § 92 Abs. 3 BbgKVerf
Nach § 92 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf (i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 GKGBbg) sind vor der Gründung eines Unternehmens i. S. v. § 92 Abs. 2 BbgKVerf (hier: Gesellschaft in privater Rechtsform, deren Anteile vom Zweckverband gehalten werden) in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeits-analyse die Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten zu vergleichen und zu bewerten. Dies ist vorliegend erfolgt und in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als Anlage 4 dargestellt.
Zudem ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nicht erforderlich, wenn die Verbandsversammlung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält. Vorliegend liegt, im Zuge der Einführung einer Biotonne zum Ausbau des Angebotes der Getrenntsammlung von Grün- und Bioabfällen, die hochwertige Verwertung von Bioabfällen dieser getrennt gesammelten Abfälle im öffentlichen Interesse. In Ermangelung anderweitiger – hochwertiger – Verwertungsmöglichkeiten in den notwendigen Kapazitäten, insbesondere im privaten Bereich, halten die Mitglieder der Kooperation daher die Gründung des Zweckverbands sowie die Gründung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH zur Realisierung der hochwertigen Verwertung für erforderlich, um diese Ziele zu erreichen.
Gleichwohl dies nach den oben dargestellten Ausführungen nicht zwingend ist, ist dem Vorhaben eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beigefügt, wie sich aus Anlage 4 ergibt.
- Kammerbeteiligung
Nach § 92 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf ist darüber hinaus der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Dies gilt vorliegend über die Verweisung in § 12 Abs. 1 GKGBbg für die Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbands (als gründender Rechtsträger).
Die Stellungnahme der IHK Potsdam vom 04.03.2024 wird als Anlage 5 beigefügt. Diese Stellungnahme verkennt jedoch aus hiesiger Sicht, dass die vorhandenen, mittelständischen Entsorgungsunternehmen seit Festlegung der Landesstrategie 2014 in der Region West-Brandenburg / Nord-Sachsen-Anhalt keine Projekte zur Anlagenerstellung entwickelt haben, die nun geeignet wären, die Entsorgungssicherheit der örE zu gewährleisten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass bestimmte Mengen an Bioabfall dem Markt über lange Zeit „entzogen“ werden. Dies ist in Bezug auf Mengen des Landkreises Havelland, die einen Großteil der vorliegenden Entsorgungsmenge darstellen, nicht korrekt wiedergegeben, da diese Mengen bereits zum jetzigen Zeitpunkt von einer kommunalen Gesellschaft (abh GmbH) entsorgt und verarbeitet werden und somit dem privaten Markt bereits „entzogen“ sind. Ferner kann auch dem Vorwurf einer Verteuerung der Verwertung und einer nicht planbaren Preisbildung entgegengetreten werden: Wie die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in Anlage 4 zeigt, ist im vorgesehenen Projekt mit geringeren Kosten im Vergleich zur Ausschreibung der Verwertungsleistungen zu rechnen. In Anbetracht fehlender privater Entsorgungskapazitäten im näheren Umfeld geht auch der Vorwurf weiter Transporte und umweltschädlicher Auswirkungen dadurch fehl. Würde man keine derartige Anlage realisieren, wären nach jetzigem Stand, ohne bereits im Bau befindliche Neuanlagen in der Gegend, noch deutlich weitere Transportwege zu erwarten.
- Steuern
Die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH unterliegt der regulären Ertrags- und Umsatz-besteuerung. Die Leistungen der GmbH werden in Höhe der Nettokosten zuzüglich Umsatzsteuer an den Zweckverband weiterberechnet. Insoweit ist die GmbH (nach den allgemeinen Voraussetzungen) grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, insbesondere aus den Investitionen. Ferner muss die GmbH ausnahmsweise keine Gewinnerzielungsabsicht besitzen, da ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft vorliegt (vgl. § 8 Abs. 7 KStG).
- Umsetzung Regelungen aus § 96 BbgKVerf
Bei einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem der Zweckverband unmittelbar beteiligt ist und an dem den kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zustehen, sind durch Gesellschaftsvertrag bestimmte, in § 96 Abs. 1 BbgKVerf genannte, Vorgaben einzuhalten.
Diese können vorliegend eingehalten werden:
Nr. 1: Ausrichtung auf einen öffentlichen Zweck und Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands
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§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (GV) |
Nr. 2: angemessener Einfluss in satzungsgemäßen Aufsichtsgremien |
§ 6 Abs. 6 GV (Stimmgewichtung entsprechend Gesellschaftsanteil) |
Nr. 3: Verlustübernahme nur im Ausnahmefall und Verlustausgleichsverpflichtung auf bestimmten Betrag begrenzt
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Haftungsbegrenzung bei GmbH, § 13 Abs. 2 GmbHG |
Nr. 4: Vorgaben zu Jahresabschluss und Lagebericht
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§ 10 GV |
Nr. 5: Wahrnehmung der Rechte nach § 53 Abs. 1 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz
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§ 10 Abs. 3 GV |
Nr. 6: Vorgaben zu Wirtschaftsplan
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§ 9 GV |
Nr. 7: Kenntnisgabe von Wirtschaftsplan und Finanzplan sowie wesentlichen Abweichungen
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§ 9 Abs. 3 GV |
Nr. 8: Zustimmungspflicht für weitere Beteiligungen
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§ 7 Abs. 3 lit. l GV |
- Anzeigepflicht
Entscheidungen des Zweckverbands über die Gründung oder die Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen, § 100 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. § 12 Abs. 1 GKGBbg.
- Kein Aufsichtsrat
Auf die Aufnahme eines Aufsichtsrats bei der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH wurde vorliegend verzichtet, da durch ein Zusammenspiel von Zuständigkeiten der Gesellschafter-versammlung und entsprechender Rückkoppelung an die Verbandsversammlung eine kommunale Rückbindung und somit eine Steuerung und Überwachung durch die kommunalen Partner ermöglicht wird.
- Vergaberecht
Die gewählte Ausgestaltung wurde auch vor dem Hintergrund vergaberechtlicher Vorgaben gewählt. Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu gründenden Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH um einen Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB handelt, da die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH keinem besonderen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.
- Vergabe an Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
Notwendig ist in dem vorgesehenen Konstrukt zunächst eine Beauftragung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH durch den Zweckverband mit der Verwertung der von den Verbandsmitgliedern angelieferten Bioabfallmengen.
Eine Vergabe des Zweckverbands als öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 99 Nr. 3 GWB an die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH ist nach § 108 Abs. 1 GWB ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens als Inhouse-Vergabe möglich, da
- der Zweckverband mit einer 99 %-Beteiligung ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen,
- mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person (hier: Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH) der Ausführung von Aufgaben dient, mit denen sie vom öffentlichen Auftraggeber (Zweckverband) betraut wurde, und
- an der juristischen Person (Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH) keine private Kapitalbeteiligung besteht.
Öffentliche Kapitalbeteiligungen (Landkreis Haveland an abh GmbH) sind hierbei selbst dann nicht einer privaten Beteiligung gleichzustellen, wenn diese zu einer privatwirtschaftlichen, d. h. wettbewerbsorientierten Tätigkeit genutzt werden (vgl. OLG Düsseldorf 2. 11. 2016 – VII-Verg 23/16, NZBau 2017, 112 Rn. 33 – Bundestagschauffeurdienste).
- Vergabe an Abfallbehandlungsgesellschaft Havelland mbH (abh GmbH)
Durch die Beteiligung der abh GmbH an der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH ist eine „inverse“ Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GWB von Dienstleistungen von der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH an die abh GmbH möglich (Vergabe einer „Tochter-Gesellschaft“ an eine von mehreren „Mütter-Gesellschaften“, die gemeinsam die notwendige Kontrolle halten).
Darüber hinaus kann hilfsweise eine entsprechende Vergabe im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (mit nur einem Teilnehmer) nach § 14 Abs. 4 VgV herangezogen werden, da im Eigentum an Grundstücken des Landkreises Havelland bzw. der abh GmbH ein Alleinstellungsmerkmal gesehen werden kann, welches eine (“direkte”) Vergabe nach § 14 Abs. 4 VgV ermöglicht.
- Beschluss Nr. 3 – Weitere Beschlüsse zur Umsetzung des Gesamtvorhabens
Zur Umsetzung der Struktur sind neben der Gründung des Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
- ein Betriebsführungsvertrag zwischen dem Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH,
- ein Betriebsführungsvertrag zwischen der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH und der abh GmbH,
- ein Kaufvertrag über das wirtschaftliche Eigentum an Anlagenteilen zwischen der abh GmbH und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH und
- ein Pachtvertrag über die Grundstücke zwischen der abh GmbH und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
zu unterzeichnen.
Der Konsortialvertrag (Beschluss Nr.1) zwischen den Mitgliedern des Zweckverbands und der abh GmbH sichert das Zusammenspiel der abzuschließenden Verträge ab. Zudem enthält er Regelungen für eine Auseinandersetzung bei einem möglichen Austritt, insbesondere des Landkreises Havelland.
Im Sinne der Realisierung des Gesamtvorhabens stimmt die Stadtverordnetenversammlung zu, dass der Vertreter der LHP in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bioabfallverwertung Schwane-beck zunächst die o.g. Verträge abstimmt und diese dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vor einer endgültigen Zustimmung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes vorlegt.
- Beschluss Nr. 4 – Bürgschaftsübernahme des Zweckverbandes
Zur Realisierung des Vorhabens wird die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH zunächst das wirtschaftliche Eigentum an bestehenden (Alt-)Anlagenteilen von der abh GmbH übernehmen. Hierfür ist ein Kaufpreis an die abh GmbH zu entrichten. Darüber hinaus werden zu Beginn der Kooperation Kosten für Bauabschnitt 1 sowie Planungskosten anfallen. Diese Kosten sollen insgesamt durch die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH zum Großteil bei finanzierenden Banken fremdfinanziert werden.
Für diese erste Fremdfinanzierung (Tranche 1) wird der Zweckverband anteilig eine Bürgschaft übernehmen. Bei der Ausgestaltung der Bürgschaft wird diese die einschlägigen kommunal- und beihilferechtlichen Vorgaben einhalten. Mit Beschluss Nr. 4 soll, nach vorheriger Beratung im Hauptausschuss, der Vertreter der LHP in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Bioabfall-verwertung Schwanebeck ermächtigt werden, einer entsprechenden Bürgschaftsübernahme zuzustimmen.
- Beschluss Nr. 5 – Anlieferung der Bioabfälle
Nach Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens im Jahr 2023 liefert die LHP ihren Bioabfall seit dem 1.1.2024 zum Werk Trappenfelde der RETERRA Service GmbH in Ahrensfelde.
Der entsprechende Vertrag mit der REMONDIS GmbH & Co. KG gilt bis zum 31.12.2024 und kann einmalig bis zum 30.06.2025 verlängert werden. Von diesem Verlängerungsrecht soll Gebrauch gemacht werden. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Genehmigung für die Erweiterung der geschlossenen Kompostierung (Erhöhung der Anlagendurchsätze auf die erforderlichen Bioabfallmengen der Verbandsmitglieder) am Standort Schwanebeck erst im April dieses Jahres erwartet wird und die Umsetzung möglicher Auflagen bis zum Jahresende fertiggestellt sein soll. Sofern dies aus bauablauftechnischen Gründen bis dahin jedoch nicht abgeschlossen sein sollte, müsste vor Ort die Annahme der Abfälle der Verbandsmitglieder mit erhöhtem Aufwand umgesetzt werden. Dadurch, dass die LHP ihre Abfälle noch bis zum 30.06.2025 auf anderem Wege verwerten kann, wird der Anlagenbetrieb in Schwanebeck in der Startphase noch maßgeblich entlastet. Durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet, dass die Verarbeitung der Bioabfälle der Vertragspartner Ostprignitz-Ruppin und Brandenburg an der Havel, deren Verträge bereits zum Ende des Jahres 2024 bzw. zum März 2025 vollständig auslaufen, am Standort Schwanebeck ab dem 1.1.2025 bzw. 1.3.2025 in jedem Fall sichergestellt werden kann. Auch kann der Anlagenbetrieb, mit kleineren Mengen beginnend, erste Erfahrungen der Dokumentation verschiedener Bioabfallqualitäten der Verbandsmitglieder sammeln.
Ab dem 01.07.2025 wird dann die Anlieferung der Bioabfallmengen aus dem Stadtgebiet Potsdam an den Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck bzw. die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Anlieferung durch das fünfte Zweckverbands-mitglied, dem Landkreis Stendal.
Vergaberechtlich ist dies ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens möglich, weil zwischen Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck und der LHP Inhouse-Fähigkeit gem. § 108 Abs. 4 GWB vorliegt. Die Stadt kann über den Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck gemeinsam mit den anderen Partnern (allesamt öffentliche Auftraggeber) ähnliche Kontrolle ausüben, wie über eigene Dienststellen. Mehr als 80% der Tätigkeiten des Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck werden für die Mitglieder (Auftraggeber) erbracht und am Zweckverband besteht keine private Kapitalbeteiligung.
Um diese Anlieferung bereits jetzt zu ermöglichen, wird Beschluss Nr. 5 gefasst.
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