Antrag - 24/SVV/0348

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, schrittweise die Abschaffung von Lichtsignalanlagen mit Anforderungstaster, sogenannte Bettelampeln, zu planen und umzusetzen. Dabei sind die entsprechenden Standorte verkehrstechnisch so umzugestalten, dass gegenüber dem motorisierten Individualverkehr keine Benachteiligung von Fuß- und Radverkehr mehr stattfindet.

 

Für die vorbereitende Planung sind folgende Schritte durchzuführen:

  1. Eine Bestandsaufnahme aller Lichtsignalanlagen mit Anforderungstaster ist zu erstellen und den Stadtverordneten bis Ende des zweiten Quartals 2024 zur Kenntnis zu geben.
  2. Ein Zeitplan zur Abschaffung aller Lichtsignalanlagen mit Anforderungstaster und der Umgestaltung deren Standorte soll bis Ende des vierten Quartals 2024 angefertigt und den Stadtverordneten zur Kenntnis gegeben werden.
  3. Den Stadtverordneten ist im Rahmen des Ausschusses für Klima, Umwelt und Mobilität quartalsweise zu berichten.

 

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Erläuterung

Das brandenburgische Mobilitätsgesetz wurde am 25. Januar 2024 verabschiedet und bildet die rechtliche Grundlage für eine umwelt- und klimafreundliche, sozial gerechte und verkehrssichere Fortbewegung. Dem Umweltverbund wird damit Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr (MIV) eingeräumt. Im Rahmen der aktuellen Verkehrsgestaltung der Landeshauptstadt wird bislang jedoch der Fuß- und Radverkehr gegenüber dem MIV benachteiligt. Ein Beispiel dafür sind „Bettelampeln“ (Lichtsignalanlagen mit Anforderungstaster).

In Potsdam gibt es an vielen Kreuzungen Bettelampeln, bei denen der Fuß- und Radverkehr nicht ohne Anforderung gleichzeitig mit dem parallel fahrenden Kfz-Verkehr eine Grünfreigabe erhält (z.B. Zweirichtungsradweg Pappelallee/Jägerallee). Darüber hinaus gibt es eine hohe Zahl von Bedarfsampeln, die Fußgänger und Radfahrende trotz regelmäßigem Querungsbedarf mit erheblichen Wartezeiten behindern. (z.B. Querung Nedlitzer Straße/Amundsenstraße).

 

Das Mobilitätsgesetz macht zur Behebung dieser Benachteiligung von Fußgängern und Radfahrenden klare Vorgaben:

 

§ 28 Abs. 3 - Verkehrssicherheit der ungeschützten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer

„Die Knotenpunkte sollen so gestaltet werden, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gute Sichtbeziehungen haben und beim Abbiegen sicherheitsverträgliche Geschwindigkeiten eingehalten werden; dabei sollen alle verkehrsrechtlichen und baulichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden; Lichtsignalanlagen sollen so geschaltet werden, dass alle Verkehrsträger gleichberechtigt und besonders gefährdete Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vorrangig sicher geführt werden.

 

§ 22 Abs. 4 - Fußverkehrsanlagen und Netze

Die Straßenverkehrsbehörden und die Straßenbaubehörden sollen die Belange des Fußverkehrs bei der Schaltung von Lichtsignalanlagen und der Anlage und Gestaltung von Querungen gegenüber den Belangen des Kraftfahrzeug- und Radverkehrs gleichberechtigt berücksichtigen.“

Darüber hinaus ist die Nutzung von Bedarfsampeln insgesamt nicht zeitgemäß und ergebnisorientiert, wenn die Verwaltung das Ziel verfolgt, dass „Verkehr auf klimaschonende Weise durchgeführt werden sollte, was einer Verlagerung des Verkehrs auf die Verkehrsträger mit dem niedrigsten spezifischen CO2-Austoß im jeweiligen Sektor gleichkommt.“ (s. 266 Gutachten Masterplan Klimaschutz LH Potsdam).

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Anlagen

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