Antrag - 24/SVV/0340

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die gegen den Oberbürgermeister gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde der Vorsitzenden der Fraktion DIE aNDERE , Jennifer Hoffmann und Arndt Sändig, vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

 

Dem Oberbürgermeister ist im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung 19/SVV/1141 kein Fehlverhalten vorzuwerfen.

 

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Erläuterung

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 11. November 2019 (DS-Nr.: 19/SVV/1141) beschlossen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf der Internetpräsenz der Landeshauptstadt unter www.potsdam.de unter der Rubrik Leben in Potsdam/Gesundheit Soziales neben rechtlichen Informationen zum Abbruch von Schwangerschaften auf die Adressen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und eine Liste von Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu veröffentlichen. Das widerrufliche Einverständnis zur Veröffentlichung auf der Internetpräsenz der Landeshauptstadt Potsdam ist von den betreffenden Einrichtungen einzuholen.“

 

Auf der Seite der Landeshauptstadt Potsdam www.potsdam.de, Rubrik Leben in Potsdam/Gesundheit Soziales, Ärzte und Krankenhäuser finden sich unter dem Link „Informationen zum Schwangerschaftsabbruch“. Dem Link folgend sind auf den dahinterliegenden Seiten

 

  • eine Verlinkung zu Bundesärztekammer mit einer Liste der Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen,
  • die Beratungsstellen in Potsdam sowie
  • rechtliche Informationen zu finden.

 

Ein Ausdruck der Internetseiten vom 29.02.2024 ist als Anlage 1 – 4 beigefügt.

 

II.

 

Ein dienstliches Fehlverhalten des Oberbürgermeisters liegt nicht vor.

 

Die Rechtgrundlage für Dienstaufsichtsbeschwerden findet sich in Art. 17 GG – „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Mit Dienstaufsichtsbeschwerden kann die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers oder fehlerhaftes Verhalten durch den Amtsträger gegenüber dem Bürger gerügt werden.

 

Nach § 54 Abs. 1 Ziff. 2 BbgKVerf hat der Oberbürgermeister die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung umzusetzen. Der Beschluss 19/SVV/1141 wurde umgesetzt und zwar im Einzelnen wie folgt:

 

Wortlaut Beschluss

Umsetzungsstand

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf der Internetpräsenz der Landeshauptstadt unter www.potsdam.de unter der Rubrik Leben in Potsdam/Gesundheit Soziales

  • ist erfolgt, siehe Anlage 1 unter dem weiterführenden Link „Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen“

 

neben rechtlichen Informationen zum Abbruch von Schwangerschaften

  • ist erfolgt, siehe Anlage 2 unter dem weiterführenden Link „Broschüre Schwangerschaftsberatung § 218 StGB“ findet sich die angekündigte Broschüre mit ausführlichen rechtlichen Informationen, Anlage 3

 

auf die Adressen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

  • ist erfolgt, siehe Anlage 2

 

und eine Liste von Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu veröffentlichen. Das widerrufliche Einverständnis zur Veröffentlichung auf der Internetpräsenz der Landeshauptstadt Potsdam ist von den betreffenden Einrichtungen einzuholen.

  • ist erfolgt, siehe Anlage 2, mit der verlinkten Liste der Bundesärztekammer, siehe Anlage 4. Mit Hilfe der Suchfunktionen ist eine lokale Suche nach den Praxen möglich. Die Bundesärztekammer veröffentlicht nur bei Vorliegen einer Einverständniserklärung der Ärzte und aktualisiert die Liste regelmäßig (Seite 22 der „Broschüre Schwangerschaftsberatung § 218 StGB“).

 

III.

 

Ein Dienstvergehen liegt demgemäß nicht vor. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist zurückzuweisen.

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Anlagen

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