Mitteilungsvorlage - 24/SVV/0415

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Gemäß § 16 BbgKVerf hat jeder das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden.

 

Die überwiegende Mehrzahl der Vorgänge wurde über das Büro des Oberbürgermeisters an die Stadtverwaltung adressiert.

 

Im Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters sind im Jahr 2023 192 Eingänge mit Vorschlags-, Hinweis- oder Beschwerdecharakter eingegangen. Darüber hinaus waren sieben Petitionen (gemäß Art. 24 LV), die von Seiten des Landtages mit der um Stellungnahme abgegeben wurden, zu verzeichnen. Diese wurden fristgerecht an den Landtag überstellt.

 

Von den Eingängen im Büro des Oberbürgermeisters wurden:

 

3 an den Geschäftsbereich 1 (sowie eine weiteres an den KIS),

9 an den Geschäftsbereich 2

104 an den Geschäftsbereich 3

59 an den Geschäftsbereich 4

sowie ein Schreiben an den GB 5 zur Bearbeitung abgegeben.

 

Fünfzehn Vorschläge, Hinweise oder Beschwerden wurden federführend durch die Bereiche des Oberbürgermeisters beantwortet (davon sechs unter Hinzuziehung anderer Geschäftsbereiche).

 

Darüber hinaus sind bei den Geschäftsbereichen keine regulären Petitionen (gemäß Art. 24 LV) eingegangen. Schreiben mit Vorschlags-, Hinweis- oder Beschwerdecharakter lassen sich – wie folgt – zuordnen:

 

Geschäftsbereich 1: keine

Geschäftsbereich 2: 8

Geschäftsbereich 3: 8

Geschäftsbereich 4: Eine systematische Erfassung von Beschwerden und Hinweisen wird ab dem Jahr 2025 rückwirkend für 2024 eingeführt. Eine nachträgliche Auswertung gemäß Beschluss war nachträglich aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

Geschäftsbereich 5: 2

 

Die Eingänge im Büro des Oberbürgermeisters werden regelmäßig mit einer Frist von 14 Tagen an die Geschäftsbereiche zur Bearbeitung abgegeben. Themenbezogen werden Antwortentwürfe zur Zeichnung durch den Oberbürgermeister abgefordert. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Frist möglich.

 

Die Eingänge in den Geschäftsbereichen werden durch diese gemäß der Allgemeinen Dienstordnung grundsätzlich eigenverantwortlich bearbeitet.

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Anlagen

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