Antrag - 24/SVV/0465

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz (LDG) die disziplinarrechtlich zuständige Stelle bei der Kommunalaufsicht aufzufordern, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Auskunft über den Stand des disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Oberbürgermeister Mike Schubert zu erteilen.

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Erläuterung

Die Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzte verfügt weder über Kenntnis zu den in alleiniger Verantwortung des Oberbürgermeisters übermittelten Informationen in dem gegen ihn gerichteten disziplinarrechtlichen Verfahren, noch erfährt sie etwas über den Stand oder Ausgang, soweit sie nicht um Auskunft ersucht. Dieser Zustand soll beendet werden, indem die disziplinarrechtlich zuständige Stelle bei der Kommunalaufsicht in die Lage versetzt wird, gegenüber der Dienstvorgesetzten des Oberbürgermeisters – der Stadtverordnetenversammlung - den erforderlichen Informationsfluss zu ermöglichen.

Begründung der Dringlichkeit:

Die Kommunalaufsicht hat gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 LDG per Mail vom 28.3.24 mitgeteilt, dass ein solches Verfahren bei ihr geführt wird. Damit die Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzte und Oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 61 Kommunalverfassung über den Stand des Verfahrens fortlaufend informiert werden kann, bedarf es der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung, die die Kommunalaufsicht ausdrücklich anheimstellt.

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