Änderungs- /Ergänzungsantrag - 23/SVV/1403-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 173 „Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn“ wird zur Kenntnis genommen (gemäß Anlagen 3a und3b).

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 173 „Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn“ ist nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen (siehe Anlagen 4a, 4b und 5).

3. Der Übersicht der Kernpunkte zu den städtebaulichen Verträgen wird "mit den unten aufgeführten Änderungen und Ergänzungen" zugestimmt. Die daraus zu entwickelnden städtebaulichen Verträge sind der Stadtverordnetenversammlung vor einer Entscheidung zur Planreife nach § 33 BauGB vorzulegen (siehe Anlage 6).

4. Die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplan (FNP)-Änderung "Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn" (26/21) wird zur Kenntnis genommen (gemäß Anlagen 7a und 7b).

5. Das FNP-Änderungsverfahren "Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn" (26/21) (Aufstellungsbeschluss vom 25.08.2021 – DS 1/SVV/0476) wird ohne Änderung seines räumlichen Geltungsbereichs wie im Vorentwurf der frühzeitigen Beteiligung unter der Bezeichnung "Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn" (27/21) fortgeführt.

6. Der räumliche Geltungsbereich des FNP-Änderungsverfahren „Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn“ (27/21) wird geändert (gemäß Anlage 8).

7. Die Entwürfe der FNP-Änderung "Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn" (27/21) und der Begründung werden in der vorliegenden ursprünglichen, zum Vorentwurf unveränderten Fassung gebilligt und sind nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen (siehe Anlage 9).

Folgende Änderungen und Ergänzungen sind mittels Austauschblättern in den aktuellen Entwurf des Bebauungsplans / Flächennutzungsplan-Änderung einzuarbeiten, bevor die Öffentlichkeit beteiligt wird. Alle Angaben beziehen sich auf die Teilfläche 1 (Satzkorn).

  1. Wege / Erholungsfunktion / Erlebbarkeit der Landschaft

Für die geplanten Wege entlang der Bahntrasse und der Gastrasse sind detaillierte Pläne vorzulegen (insbesondere Abstände zur Bahntrasse und zu den Anlagenzäunen). Die direkte Zuwegung zum Weg auf der Gastrasse von der Festwiese/Rosenweg aus muss gesichert werden.

Deshalb ist für diese in Satz 1 und 2 beschriebenen Flächen im Bebauungsplan ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 Baugesetzbuch festzusetzen. 

Die Bewirtschaftung / Pflege / Freihaltung der Wege ist in der Begründung des Bebauungsplans darzustellen und im städtebaulichen Vertrag zu regeln.

  1. Orts- und Landschaftsbild

Die vom Grundstückseigentümer vorgeschlagene Verpflichtung zum Pflanzen von Obstbäumen wird wie folgt konkretisiert: Zum Ort Satzkorn hin (nach Osten) soll sich nach dem Zaun zunächst die als Sichtblende im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch als Pflanzgebot bereits im Planentwurf vorgesehene Hecke aus freiwachsenden Wildsträuchern anschließen.

Daran sollen auf einem 70 m breiten Streifen hochstämmige Obstbäume und Haselnussbäume (gemäß Pflanzliste Landesamt für Umwelt Brandenburg) in einer Pflanzdichte von 1 Baum pro 100 m² vom Grundeigentümer oder Betreiber der Solaranlage zu dessen Kosten gepflanzt werden.

Diese Fläche zwischen der Ortslage und dem Zaun der Solaranlage parallel zur Grundstücksgrenze auf der gesamten Länge zwischen Straße zum Bahnhof und Straße des Friedens wird Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch als Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.

Auf den verbleibenden 125 m der insgesamt 200 breiten Fläche wird eine Wiese mit regionaltypischen Gras-Kräutern angelegt. Dieses ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch als Pflanzgebot festzusetzen.

Die Pflanzliste der Obstgehölze der zu bepflanzenden Flächen ist mit dem Ortsbeirat und den Anwohnern bis zum Satzungsbeschluss festzulegen.

Im Städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass die Pflanzflächen der Allgemeinheit als Erholungsraum und zur Ernte der Früchte offenstehen.

  1.  Rückbauverpflichtung

Der Rückbau der Photovoltaikanlagen am Ende der Nutzungszeit wird durch die Pflicht zur Bildung und treuhänderischen Anlage von zweckgebundenen Rücklagen durch den Vorhabenträger im Städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

  1.  Naturschutzfachliche und planungsrechtliche Mängel

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf aus naturschutzfachlicher und planungsrechtlicher Sicht zahlreiche Mängel aufweist. Wichtige Hinweise von BürgerInnen und von den Trägern öffentlicher Belange wurden in der Abwägung weggewogen. Es ist zu befürchten, dass diese Kritiken (siehe Begründung zu 5.) zur förmlichen Beteiligung erneut eingereicht werden und das Verfahren weiter verzögern. Eine zeitnahe Prüfung und entsprechende Anpassungen werden empfohlen. Das Gutachten zur Standortalternativen­prüfung muss im weiteren Verfahren überarbeitet werden. Eine aktuelle Neubewertung und Betrachtung entsprechender Konsequenzen / möglicher Alternativen aufgrund der ursprünglich falsch dargestellten Bodenwerte und weiterer Aspekte (siehe Begründung) sind notwendig.

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Erläuterung

Der Ortsbeirat Satzkorn bedankt sich für die am 21.03.2024 veröffentlichten und von der Verwaltung eingefügten Vorschläge in die Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf 173 bezgl. der Belange des Landschaft- und Ortsbildes sowie der Erholungsfunktion. Mit diesem Änderungsantrag sollen diese Vorschläge konkretisiert und untermauert werden.

Zu I. Erholungsfunktion / Wege

Der Vorschlag des Eigentümers, die offenen Bereiche mit einer Kleemischung einzusäen und die vom Ortsbeirat Satzkorn vorgeschlagenen Wegeverbindungen zu ermöglichen, werden befürwortet. Die Festsetzung eines Gehrechts für die Allgemeinheit auf diesen Wegen sichert die langfristige Nutzbarkeit. 

Zu II. Orts- und Landschaftsbild

Die Integration der Anlage in die Landschaft und der gestaltete Übergang zw. Siedlungskern und Solaranlage sind für den Ort Satzkorn von großer Bedeutung. Die Baumanpflanzungen sollen nach den Vorstellungen der Satzkorner*innen und den in ihrem DorfDialog-Prozess erarbeiteten Zielen und Maßnahmen der Ortsentwicklung dem im Umweltbericht zu behandelnden Schutzgut "Landschaft" (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) dienen. 

Die Festsetzung der Pflanzgebote ist aus ökologischen Gründen und wegen der landschaftsräumlichen Wirkung wichtig. Die Forderung nach einer 70 m breiten Pflanzung von hochstämmigen Obstbäumen untersetzt dieses. Eine solche Gehölzpflanzung ist das historisch belegte natürliche Mittel zur Ortsgestaltung im ländlichen Raum. 

Die Anlage einer Obstplantage mit niedrigwachsenden Buschbäumen nach betriebswirtschaftlichen Aspekten wird abgelehnt.

Im Bebauungsplan sind die verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen mit- und gegeneinander abzuwägen. Bisher war das Verhältnis der Berücksichtigung privater und öffentlicher Belange unausgewogen. Die bezogen auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Blatt 2 (Planentwurf) von 75 ha und der damit einhergehende Entzug landwirtschaftlicher Nutzfläche liegt im ausdrücklichen Interesse des Grundstückseigentümers. Mit den aktuellen Anpassungen im Bebauungsplan wird ein Bruchteil der Gesamtfläche für die Berücksichtigung des Schutzgutes "Landschaft" eingeplant. 

Der Aufstellung von Bebauungsplänen liegt u.a. der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu Grunde. Erst, wenn gewünschte Regelungen nicht von diesem Festsetzungskatalog gedeckt sind, können Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden. Deshalb ist die Bestimmung von Wegerechten als auch die Anpflanzung von Bäumen und anderen Gehölzen im Bebauungsplan (Planzeichnung und textliche Fassung) an Stelle einer Regelung im städtebaulichen Vertrag vorzunehmen.

Zu III.: Rückbauverpflichtung

In den bislang vorliegenden Hinweisen zum Städtebaulichen Vertrag in Anlage 1 wird als Sicherheit für den Rückbau nur eine Bürgschaft in unspezifizierter Höhe genannt. Das ist unzureichend. Die Landesregierung schreibt in ihrer „Gemeinsamen Arbeitshilfe zu den Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten von PV-FFA für Kommunen im Land Brandenburg“, dass die Gemeinden darauf achten sollen, dass der Rückbau der Anlagen am Ende der Nutzungszeit sichergestellt ist. Das sollte durch die Pflicht zur Bildung und treuhänderischen Anlage von zweckgebundenen Rücklagen durch den Vorhabenträger erfolgen. Dies soll die Landeshauptstadt Potsdam in ihrem Städtebaulichen Vertrag einfordern. Damit ist eine erneute landwirtschaftliche Nutzung der Flächen nach dem Ende der Solarnutzung gewährleistet.

Zu IV.: Naturschutzfachliche und planungsrechtliche Mängel

Dazu gehören folgende Punkte:

  1. Freihaltung Freiraum-/ Freiraumverbundflächen: Obwohl auch die Gemeinsame Landesplanung in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass die Fläche in dem für die Bebauung verbotenen Freiraumverbund liegt, wird diese Fakt ignoriert. Die Landesregierung schreibt, dass PV-FFA innerhalb des im Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) festgelegten Freiraumverbundes (Z. 6.2 LEP HR) regelmäßig ausgeschlossen sind.
  2. Freihaltung der HQ100-Überflutungsflächen (Retentionsmulden zum Auffangen des Hochwassers sind keine Lösung, siehe Abwägung, Anlage 3A, Seite 116): Der Bau von Retentionsmulden ist keine Lösung für den Bau von PV-FFA im Hochwasserschutzgebiet. Die bauliche Anlage würde einen erheblichen Eingriff in das naturnahe Überflutungsgebiet bedeuten.
  3. Optimale Abstände der Module für die Entwicklung der Biodiversität, Darlegung der Berechnung der Modulabstände nach https://wattmanufactur.de/dist/ (siehe Abwägung, Anlage 3A, Seite 115). „In der Studie Solarparks - Gewinne für die Biodiversität wurde festgestellt, dass bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA) in Südausrichtung die Breite des besonnten Streifens zur Mittagszeit (MEZ) ein wesentlicher Parameter für die Bewertung der Entwicklung der Biodiversität in der Anlage ist. Unter der Voraussetzung, dass in PVA eine Bauweise gewählt wird, die Biodiversität fördert, kann auf externen naturschutzfachlichen Ausgleich und im Bedarfsfall so genannte externe CEF-Maßnahmen verzichtet werden.“
  4. Die im FNP festgelegten Flächen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ müssen ausspart oder ausgleichen werden.
  5. Die geplante Anlage eines 5 Meter breiten Gehölzstreifens in einem vorhandenen Waldstück als Ausgleichsmaßnahme ist unsinnig. Stattdessen soll diese Ausgleichsfläche z.B. den Gehölzstreifen östlich der Solaranlage zugeschlagen werden.
  6. Es erschließt sich nicht, wieso zwar die vorrangig hochwertige Bodenqualität aufgrund der Stellungnahmen nachträglich anerkannt wurde, daraus aber keinerlei Konsequenzen gezogen werden. Die Verwaltung bediente sich in der Abwägung ungeprüft der Argumente des wirtschaftlich profitierenden Flächeneigentümers. Die Bodenwerte, die die beteiligten Bürger in ihren Einwendungen anführten, beruhen auf den Angaben des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Diese wurden in der Abwägung erst als unrichtig zurückgewiesen. Auch nach Richtigstellung dieser Aussage wurde die Planung nicht geändert. Die Regionalplanung hat Kriterien festgelegt, dass Böden mit Ackerzahlen ab 30 als Vorranggebiete für die Landwirtschaft geschützt werden sollen und nicht mit überbaut werden dürfen. Für Brandenburger Verhältnisse sind Bodenwerte >30 bereits außerordentlich hoch.
  7. Die Begründung, dass eine Untersuchung der Wechselwirkungen des Planvorhabens mit anderen Projekten nicht notwendig sei, da mit diesem Planvorhaben keine großflächigen Versiegelungen und keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sind, erschließt sich nicht.

Im Leitbild der Landeshauptstadt heißt es: „Potsdam ist eine Stadt, sie wächst weiter zusammen und erhält zugleich ihre ländlichen Regionen in ihrer Identität, um die Lebensqualität aller zu gewährleisten. …Die historische Innenstadt, urbane Stadtquartiere und ländliche Ortsteile, … und die umgebende Kulturlandschaft sind wichtige Bestandteile der Stadtidentität. Diese Besonderheit wird bei der Stadtent­wicklung auch weiterhin berücksichtigt.“ Der vorliegende Bebauungsplanentwurf muss im Zusammenhang mit den anderen in unmittelbarem Umfeld liegenden Planungen bewertet werden. Windenergieanlagen sollen errichtet werden, die Tank- und Rastanlage „Havelseen“ gebaut, die Satzkorner Kläranlage in ihrer Kapazität verdreifacht und neben dem Gewerbe-/Logistikzentrum Friedrichspark (inkl. GUM M1 und M2) weitere 134 ha bebaut werden. Fahrland mit seinen Gewerbegebieten Fahrland Nord und West rückt heran. Alle Maßnahmen zusammengenommen führen zu einer erheblichen Zersiedelung und Zerschneidung, die den erhaltenswerten ländlichen Charakter und die Kulturlandschaft zerstören.

  1. Im Entwurf des Bebauungsplans 173 steht lediglich, dass dieser auf der Grundlage des § 35 BauGB Baurecht schaffen soll. Es fehlt jedoch die Klarstellung, nach welchem konkreten Rechtstatbestand des § 35 BauGB dem Investor/ Flächeneigen­tümer das Baurecht im Außenbereich eingeräumt werden soll.
  2. Der Flächeneigentümer hat seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen (NW), betreibt dort ein landwirtschaftliches Unternehmen. Die hiesigen Agrarflächen will er jetzt anstelle von Ackerwirtschaft für die Erzeugung erneuerbarer Energien nutzen. Die landwirtschaft­liche Nutzung auch weiterer Flächen in seinem Besitz opfert er zugunsten finanziell lukrativer Erzeugung erneuerbarer Energien. Der Investor EnBW hat seinen Sitz in Baden-Württemberg (BW). Die finanziellen Erlöse durch Verpachtung und Bewirt­schaftung (mehrere Mio. € in 30 Jahren) sowie die Steuern aus diesen Gewinnen fließen weitestgehend nach NW und BW. Der Ortsbeirat Satzkorn bedauert, dass die EWP die Anlage nicht selbst betreiben wird und die Landeshauptstadt Potsdam ihre Planungshoheit darüber nicht nutzt. Damit lassen sich EWP und LHP sehr hohen Einnahmen über einen langen Zeitraum entgehen.
  3. Angesichts der Inanspruchnahme dieser großen Fläche in der bisher freien Land­schaft ist im Rahmen der Bauleitplanung die Fortschreibung des Landschaftsplans unumgänglich.

Das Gutachten zur Standortalternativenprüfung konnte wegen der kurzfristigen Veröffent­lichung vor dieser Sitzung nicht mehr ausreichend geprüft werden. Um eine erneute Vertagung zu verhindern, weist der OBR Satzkorn darauf hin, dass das Gutachten zur Standortalternativenprüfung im weiteren Verfahren überarbeitet werden muss. Eine aktuelle Neubewertung und Betrachtung entsprechender Konsequenzen / möglicher Alternativen aufgrund der falsch dargestellten Bodenwerte, der Nichtbeachtung des Zielkonzepts K6 aus dem Landschaftsplan auf der Planfläche (Gliederung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, Erhöhung der Strukturvielfalt, Verbesserung der Erschließung für Erholungszwecke, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Erhalt/ Entwicklung von Biotopverbundstrukturen) sind notwendig.

Die Aussage in der Abwägung, dass PV-Anlagen in LSG nicht zulässig wären, ist falsch. Auf Grundlage des § 9 Abs. 6 Nr. 4 BbgNatSchAG ist in allen LSG des Landes Brandenburg das Zustimmungsverfahren eingeführt worden. Damit kann das MLUK als Verordnungsgeber den in einem Bauleitplan dargestellten/festgesetzten baulichen oder sonstigen, dem Schutzzweck des betroffenen LSG widersprechenden Nutzungen ausnahmsweise zustimmen. Die Zustimmung ist untrennbar mit einem konkreten Bauleitplan verknüpft.

Die zwingende Notwendigkeit der Dimensionierung der Freiflächensolaranlage und der Lage im Gemeindegebiet der Stadt Potsdam konkret an dieser Stelle zwischen den ländlichen Ortsteilen Satzkorn und Kartzow ist nicht hinreichend begründet. Neuere Entwicklungen bezgl. der Gewinnung von Energie aus alternativen Quellen (Geothermie, Wind) im Stadtgebiet und potenzielle Flächen außerhalb des Stadtgebiets sind nicht in die Betrachtung einbezogen worden.

Begründung zur Streichung des Punktes 6 in der Beschlussfassung

Der räumliche Geltungsbereich des FNP-Änderungsverfahren „Freiflächensolaranlagen Marquardt /Satz­korn“ (27/21) wird geändert (gemäß Anlage 8).“

Um die geforderten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (Pflanzungen, Wege) im Bebauungsplan festsetzen zu können, muss der ursprünglich im Aufstellungsbeschluss festgelegte Geltungsbereich (aus 11/2022) erhalten bleiben. Eine Änderung der Grenzen steht der zuvor beschriebenen Intention entgegen.

Es wird die Bodennutzungsart „Grünland“ oder „Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil >40%“ in der gesamten Teilfläche 1 empfohlen.

Hintergrund des Engagements des Ortsbeirats Satzkorn:

Der gesellschaftliche Rückhalt für den notwendigen Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Energiewende. Die Photovoltaik-Freiflächen­nutzung stößt jedoch aufgrund des erheblichen Flächenbedarfs entsprechender Anlagen und der optischen Überprägung der Landschaft auch auf Kritik.

Die Bewohner Satzkorns stehen der Entwicklung und Förderung regenerativer Energien positiv gegenüber. In Satzkorn steht bereits auf 22 ha Potsdams größte Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA). Die Betreiber von Energieanlagen sollen aber nicht aus der Pflicht gelassen werden, eine nachhaltige Einpassung der PV-FFA in die Landschaft zu betreiben, um den Belangen des Orts- und Landschaftsbilds zu genügen. Solaranlagen können eine negative Auswirkung auf Naturräume haben und das Lebensumfeld der Anwohnerinnen und Anwohner beeinträchtigen. Positive Beispiele zeigen, dass die Betreiber effizient verpflichtet werden können, diese Auswirkungen abzumildern und auszugleichen. Das ist im aktuellen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 173 bislang nicht geschehen.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) haben im August 2023 die „Gemeinsame Arbeitshilfe zu den Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten von PV-FFA für Kommunen im Land Brandenburg“ veröffentlicht, um die Städte und Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit in dieser Situation zu unterstützen. Diese Arbeitshilfe wurde offensichtlich nicht beachtet.

Die Landesregierung schreibt, dass „gerade vor dem Hintergrund des § 35 BauGB zugrundeliegenden Grundsatzes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der weitgehend von Bebauung freigehalten werden und nur bestimmten Nutzungen offenstehen soll, eine Zulässigkeit von PV-FFA auf dieser Grundlage bereits angesichts ihrer herkömmlichen Dimensionierung und in Anbetracht der strengen Anforderungen des Außenbereichsschutzes eher die Ausnahme bleiben wird.“

Der Satzkorner Dorfdialog wurde vom „Forum ländlicher Raum - Netzwerk Brandenburg“ organisiert, aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg gefördert und von der Brandenburgische Architektenkammer unterstützt. Basisdemokratisch und unter fachlicher Begleitung des Stadtplaners Steffen Pfrogner und des Landschaftsarchitekten Prof. Jürgen Peters (Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde, Dekan im Fachbereich "Landschaftsnutzung und Naturschutz") entwickelten zahlreiche Satzkorner Bürger*innen im Zeitraum von März 2022 bis April 2023 aus der Vielzahl der Ideen gemeinsam ein umfangreiches Konzept für ihre Dorfentwicklung. Die Ergebnisse des Dorfdialogs bilden eine qualifizierte Vorlage für einen Rahmenplan. Der Rahmenplan soll allerdings erst nach 2027 durch die LHP in Angriff genommen werden – also nach Abschluss dieses Verfahrens.

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