Änderungs- /Ergänzungsantrag - 24/SVV/0373-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Berichterstattung der Sportvereine
über die Vergabe von VIP-Karten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Änderungs- /Ergänzungsantrag
- Federführend:
- Fraktion DIE aNDERE
- Einreicher*:
- Fraktion DIE aNDERE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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25.04.2024
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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15.05.2024
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21.05.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird – auch in seiner Funktion als Gesellschaftervertreter der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) in städtischen Betrieben – beauftragt, sicherzustellen, dass Sportvereine, die durch Sportfördermittel der LHP oder durch Sponsoring städtischer Betriebe unterstützt werden, dem Hauptausschuss eine jährliche Übersicht darüber vorlegen, an welche Personen sie VIP-Karten oder geldwerte Leistungen vergeben haben. Sie ist auf die Fälle zu beschränken, in denen eine kostenlose Zurverfügungstellung von VIP-Karten oder anderen Leistungen mit einem Gesamtwert von mindestens 50 Euro je Veranstaltung an politische Mandatsträger*innen oder an leitende Mitarbeitende der Stadtverwaltung oder der städtischen Betriebe erfolgte.
Die Verpflichtung zur Berichterstattung durch die Vereine ist als Bedingung für die Ausgabe der Mittel in die entsprechenden Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen zu formulieren.
Die Stadtverordnetenversammlung ist im September 2024 in einer Mitteilungsvorlage über den Sachstand der Umsetzung zu unterrichten.
Erläuterung
Die regelmäßige Berichterstattung der Sportvereine über die Gewährung von geldwerten Vorteilen an Entscheidungsträger*innen ist ein wirksames Mittel zur Korruptionsprävention. Sie ergänzt den regelmäßigen Bericht über die Sponsoringleistungen der städtischen Betriebe.
Da alle Vereine ohnehin verpflichtet sind, die Informationen über die Abgabe geldwerter Leistungen im Rahmen ihrer Steuererklärungen anzugeben, entsteht auch keine unzumutbare Bürokratie.
Durch die Ergänzung des ersten Absatzes gegenüber dem Ursprungsantrag (fett und kursiv) wird klargestellt, dass die Informationspflicht auf Fälle begrenzt ist, in denen Leistungen ab einem Wert von 50 Euro an politische Mandatsträger*innen oder leitende Beschäftigte der Stadtverwaltung und der städtischen Betriebe abgegeben werden.