Beschlussvorlage - 24/SVV/0626

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

Für Abstimmungen und Kooperationen im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird die vorliegende Struktur der Potsdamer Jugendhilfegremien- und regionale Jugendhilfenetzwerke – gemäß Anlage - die neue Arbeitsgrundlage.

 

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses, DS 22/SVV/0915 vom 10.10.2022, wird aufgehoben.

 

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Erläuterung

Um den Herausforderungen der vielfältigen unterschiedlichen Bedarfe der Kinder, Jugendlichen und ihren Eltern gerecht zu werden, sind die Fachkräfte der freien Jugendhilfe und des öffentlichen Trägers aufgefordert, sowohl fachliche als auch regionale Erfordernisse zu lokalisieren. Dabei werden die Facharbeitsgemeinschaften der Jugendhilfefelder Kindertagesbetreuung, Jugendförderung und Hilfen zur Erziehung unter der Maßgabe der Arbeit nach § 78 SGB VIII, ihre Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfeplanung abstimmen und die Qualitätsentwicklung im jeweiligen Fachfeld befördern.

 

Die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII stehen unter der Federführung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, der auch die rechtliche Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung der Angebote und Leistungen der Jugendhilfe hat. Die Regionalen Arbeitskreise (RAKs) stehen unter Selbstverwaltung und können daher unabhängig von Verwaltungsvorgaben eine breite Mitgliedschaft und Themenbreite erreichen. Hier sichert der öffentliche Träger der Jugendhilfe neben der Mitwirkung der freien Träger seine Teilnahme zu. Wichtige Themen können von hier auch mittels Informationsweitergabe über die 78er Arbeitsgemeinschaften an den Jugendhilfeausschuss weitergeleitet werden. Durch die regelmäßige Mitwirkung der RAKs in der Planungsgruppe der Jugendhilfe (Unterarbeitsgruppe des Unterausschusses Jugendhilfeplanung) soll Ihre Expertise für die Jugendhilfeplanung genutzt werden.

 

Laut SGB VIII im § 80 (2) sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass für die Familien ein wirksames und vielfältiges Angebot an Jugendhilfeleistungen im sozialen Umfeld entsteht. Dazu ist neben der bedarfsgerechten Angebotspalette in den Lebens- und Wohnbereichen auch deren Zusammenwirken zu befördern. Im § 80 (5) wird der öffentliche Träger ergänzend verpflichtet, seine Planungen mit anderen örtlichen Planungen abzustimmen, vor allem um die Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen und Familien zu entsprechen. Dies kann am ehesten erreicht werden, wenn der Blick der regional verorteten Angebote über das Jugendhilfesetting hinausgeht. Schulen, Sportvereine und Kulturträger sind nur einige der weiteren Akteure vor Ort. Für die sozialräumliche Kooperation sind daher die seit fast 30 Jahren aktiven Regionalen Arbeitskreise der Jugendhilfe zu nutzen.

 

Eine zusätzliche Ebene der regionalen Netzwerkarbeit nach § 78 SGB VIII wäre eine Doppelstruktur zu den vorhandenen RAKs und kann auch aus personalen Ressourcengründen nicht von der Verwaltung initiiert werden.

 

Die fachlichen und regionalen Kooperationen sind mit dem Jugendhilfeausschuss, dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung und seiner Unterarbeitsgruppe, der Planungsgruppe der Jugendhilfe“, im Schaubild „Potsdamer Jugendhilfegremien und regionale Jugendhilfenetzwerke“ (Anlage) dargestellt.

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Anlagen

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