Beschlussvorlage - 24/SVV/0680

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages der ProPotsdam Wohnen GmbH (bisher: GEWOBA Wohnungsverwaltungsgesellschaft Potsdam mbH) gemäß Anlage 1 wird zugestimmt.

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Erläuterung

  1. Sachverhalt

 

Die GEWOBA Wohnungsverwaltungsgesellschaft Potsdam mbH (GEWOBA) wurde mit dem notariell beurkundeten Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 09.02.1993 als WVP Wohnungsverwaltungsgesellschaft Potsdam mbH errichtet und ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 6514 P beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Mit der Neufassung des Gesellschaftsvertrages wird die Firma geändert in ProPotsdam Wohnen GmbH.

 

Die ProPotsdam Wohnen GmbH ist eine Tochtergesellschaft der ProPotsdam GmbH. Die ProPotsdam GmbH hält 100 % der Anteile an dieser Gesellschaft. Die Landeshauptstadt Potsdam ist wiederum alleinige Gesellschafterin der ProPotsdam GmbH. Die ProPotsdam Wohnen GmbH gehört somit zum Unternehmensverbund der ProPotsdam GmbH und verwaltet insbesondere deren Immobilienbestand.

 

Der Gesellschaftsvertrag der ProPotsdam Wohnen GmbH beinhaltet gegenwärtig nahezu ausschließlich Regelungen gemäß Fassung vom 27.02.2004.

 

Gegenstand des Unternehmens ist gemäß Gesellschaftsvertrag die Verwaltung eigenen und fremden Grundbesitzes sowie von Eigentumswohnanlagen. Die Gesellschaft kann weiterhin Baubetreuungsmaßnahmen durchführen und Finanzierungsmittel vermitteln.

 

Die ProPotsdam Wohnen GmbH hat keinen Aufsichtsrat.

 

 

  1. Handlungsbedarf

 

Am 06.03.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung den überarbeiteten Mustergesellschaftsvertrag für Mutterunternehmen der Landeshauptstadt Potsdam beschlossen (DS-Nr.: 18/SVV/0785). Die Überarbeitung des Mustergesellschaftsvertrages erfolgte auf Antrag in der Stadtverordnetenversammlung bzw. im weiteren Verlauf gemäß Auftrag an den Oberbürgermeister durch den Hauptausschuss der Landeshauptstadt Potsdam. Im Rahmen des Überarbeitungsprozesses wurden externe Sachverständige, die Kommunalaufsicht des Landes Brandenburg sowie VertreterInnen der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen von Fachgesprächen einbezogen.

 

Infolge des geänderten Mustergesellschaftsvertrages für Mutterunternehmen der Landeshauptstadt Potsdam werden auch entsprechende Anpassungen von Gesellschaftsverträgen von Tochterunternehmen sukzessive umgesetzt, um die kommunalrechtlichen Vorgaben auch in den Tochterunternehmen konsequent nachhalten zu können.

 

Der als Anlage 1 beigefügte Gesellschaftsvertrag der ProPotsdam Wohnen GmbH orientiert sich an dem Mustergesellschaftsvertrag für Mutterunternehmen der Landeshauptstadt Potsdam. Da dieser Gesellschaftsvertrag eine vollständige Neufassung des Vertragswerks darstellt, wurde eine Synopse nicht beigefügt.

 

Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte in § 7 des Gesellschaftsvertrages folgt ebenso dem des Mustergesellschaftsvertrages. Bei der Festlegung von Wertgrenzen in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 wurden unternehmensspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen.

 

Weiterhin ist gemäß DS-Nr.: 22/SVV/0214 „Digitale Sitzungsformate der Organe der Unternehmen und Beteiligungen der Landeshauptstadt Potsdam“ die gesamtgesellschaftliche Entwicklung hinsichtlich des Umgangs mit (z.B. pandemischen) Ausnahmesituationen berücksichtigt und damit die Handlungsfähigkeit des Unternehmens und seiner maßgeblichen Gremien gestärkt bzw. krisensicherer gestaltet. Im § 6 werden somit zusätzliche Möglichkeiten der digitalen Einladung, Übersendung von Unterlagen und alternativen, technisch unterstützten Sitzungsformate samt Beschlussfassung geschaffen.

 

Gemäß der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die Landeshauptstadt Potsdam unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält. Der neue Gesellschaftsvertrag der ProPotsdam Wohnen GmbH wird daher der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

  1. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 14 Abs. 3 Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 22 BbgKVerf entscheidet die SVV über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen.

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Anlagen

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