Antrag - 24/SVV/0904

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt der Stadtverordnetenversammlung spätestens im ersten Quartal 2025 eine neue Fassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum Beschluss vorzulegen.

Diese soll folgende Neuerungen enthalten:

  1. in §4 Steuersatz
  1. Für Zweitwohnungen mit einer Wohnungsgröße unter 40m² gilt ein Steuersatz von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
  2. Für Zweitwohnungen mit einer Wohnungsgröße zwischen 40m² und 60m² gilt ein Steuersatz von 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
  3. Für Zweitwohnungen mit einer Wohnungsgröße über 60m² gilt ein Steuersatz von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
  4. Für Zweitwohnungen die über die Hälfte des Jahres ungenutzt ist, gilt unabhängig ihrer Größe ein Steuersatz von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
  1. in §10 Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße ab 10000€ geahndet.

 

Der Stadtverordnetenversammlung ist ein Kalenderjahr nach Inkrafttreten der so neu beschlossenen Satzung über die finanziellen Auswirkungen der Neuerung Bericht zu erstatten.

 

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Erläuterung

Der Kämmerer hat die Fraktionen in der ersten Sitzung der neuen SVV aufgefordert zusätzliche Deckungsquellen zu organisieren, um freiwillige Aufgaben im Sozialbereich zusichern. Die Zweitwohnungssteuer kann einen Beitrag dazu leisten. Sie ist eine Umverteilung von oben nach unten. Die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die hart arbeitende Mittelschicht Potsdams darf nicht noch mehr belastet werden. Die, die sich eine Zweitwohnung in Potsdam leisten können, müssen und können auch einen fairen Beitrag für die Gemeinschaft leisten. Daher schlagen wir die Erhöhung des Steuersatzes gestaffelt nach Wohnungsgröße vor. Leerstehende Zweitwohnungen haben negative Auswirkungen auf den Potsdamer Wohnungsmarkt. Wohnraum, der nicht zum Wohnen Verfügung steht, können wir uns in der jetzigen Mietenkrise nicht leisten. Mit einer erhöhten Steuer auf Leerstand von Zweitwohnungen setzen wir einen Anreiz diese unterzuvermieten und machen Spekulation mit diesen Immobilien unattraktiver. Die, im Vergleich zu anderen Städten, etwas niedrigere Zahl von angemeldeten Zweitwohnungen kann ein Zeichen dafür sein, das nicht alle Zweitwohnungen im Stadtgebiet angemeldet sind. Um die Motivation zur Steuerehrlichkeit zu erhöhen wird die Geldbuße verdoppelt und von einer „bis zu-“ zu einer „ab-“ -Regelung geändert. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht nicht, da die Kontrolle der Besteuerung von ungenutzten Wohnungen bereits jetzt Teil der Satzung ist. Die Wohnungsgröße ist problemlos festzustellen, da der Mietvertrag hierzu als Bemessungsgrundlage dient.

 

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