Beschlussvorlage - 24/SVV/0910

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Beschluss 24/SVV/0206 vom 10.04.2024 wird aufgehoben.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Bezahlkarte für Hilfeempfänger nach dem AsylbLG einführen.
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Erläuterung

Am 16.05.2024 ist die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Kraft getreten, auf dessen Grundlage die Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber bundesweit ermöglicht wird. Durch die Einführung der Bezahlkarte soll insbesondere der Verwaltungsaufwand zur Leistungsgewährung verringert und die Möglichkeit eines Geldtransfers ins Ausland verhindert werden.

 

14 Bundesländer, darunter auch das Land Brandenburg, haben ihre Bereitschaft erklärt, gemeinsam eine Bezahlkarte einführen zu wollen. 

Alle Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, mit Ausnahme des Landkreises MOL und der Landeshauptstadt Potsdam, haben eine vom Land Brandenburg formulierte Absichtserklärung zur Einführung der Bezahlkarte unterzeichnet (siehe Anlage). Der Landkreis MOL hat die Bezahlkarte bereits eingeführt. Die LHP wäre damit die einzige Kommune im Land Brandenburg, welche die Bezahlkarte ggf. nicht einführt und einen Sonderweg gehen würde.

 

Die LHP ist Mitglied in der Unterarbeitsgruppe (UAG) zur Umsetzung der Bezahlkarte für Empfänger nach dem AsylbLG in Federführung des Landes Brandenburg.  In der oben genannten Absichtserklärung des Landes Brandenburg fanden die Punkte 3, 4 und 5 des Beschlusses 24/SVV/0206 Berücksichtigung. Demgegenüber konnte sich die LHP bezüglich der Punkte 1, 2 und 6 in der Arbeitsgruppe des Landes Brandburg nicht durchsetzen.

 

Insbesondere hat die Landeshauptstadt zur strittigen Frage des monatlich verfügbaren Barbetrages mit Verweis auf

 

  • §§ 3, 3a AsylbLG, wonach ein volljähriger Hilfeempfänger 124,20 € im Monat als Barbetrag pro Person erhalten würde

 

  • § 27b SGB XII: Hiernach wäre ein Barbetrag in Höhe von 152,01 € pro Person angemessen.

 

zwei Alternativvorschläge zur Höhe des Bargeldbetrages Pro Person und Monat unterbreitet. Diese sind nach Auffassung der LHP rechtlich wesentlich tragfähiger, als der nunmehr ohne juristischen Bezug bzw. Herleitung festgelegte Betrag.

 

Obwohl sich LHP mit keinem dieser beiden Vorschläge durchsetzen konnte, überwiegt vor dem Grundsatz der Umsetzung einer im Land Brandenburg einheitlichen Vollzugspraxis des AsylbLG die kritische Haltung der LHP zur Höhe des Bargeldbetrages. Ein Sonderweg der LHP würde im Land Brandenburg zu erheblichen Ungleichbehandlungen in der Leistungsgewährung führen, die nicht zu verantworten sind. 

 

Weiterhin wird die durch die Einführung der Bezahlkarte erwartete Verringerung des Verwaltungsaufwandes zur Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG nur mit Einführung der Bezahlkarte möglich.

 

Aktuell liegen zur Thematik der Festlegung der Höhe des Bargeldbetrages erste Rechtsprechungen vor. Das Sozialgericht Nürnberg hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 30.07.2024 – S 11 AY 15/24 ER entschieden, dass starre Bargeldobergrenzen auf der Bezahlkarte für Geflüchtete nicht rechtmäßig sind. Die Ausübung des Ermessens sei zwingend damit verbunden, dass die Entscheidung sich nach den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen richte und damit insbesondere auch in der Person der Leistungsberechtigten liegende Besonderheiten (z.B. Alter, Behinderung, Krankheit, Alleinerziehung) berücksichtige. Ein weiterer Beschluss liegt bereits vom SG Hamburg vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24 vor. Die Rechtsentwicklung inklusive der daraus resultierenden Rechtsbindung der Kommunen bleibt abzuwarten.

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Anlagen

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